Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107943/2/Fra/Ka

Linz, 20.11.2001

VwSen-107943/2/Fra/Ka Linz, am 20. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn UK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.10.2001, AZ. VerkR96-2496-2001/Ah, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 1. Satz StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird mit 300,00 Schilling (entspricht 21,80 Euro) neu bemessen; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 30,00 Schilling (entspricht 2,18 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 1. Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 10 Stunden) verhängt, weil er am 24.3.2001 von 20.25 Uhr bis mindestens 21.10 Uhr den PKW der Marke Opel Astra mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf der Lamprechtstraße vor dem Haus Nr.11 dieses verbotenerweise mit dem linken Räderpaar auf dem dortigen Gehsteig geparkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er keinen Parkzettel an seinem PKW vorgefunden habe. Zum Hinweis auf die Begründungspassage des angefochtenen Straferkenntnisses insofern, als die Behörde feststellt, dass die Organstrafverfügung nicht einbezahlt wurde, obwohl die Möglichkeit bestand, stellt der Bw die Frage, wie er 300 S bezahlen soll, wenn er keinen Strafzettel erhalten habe. Weiters stellt sich für den Bw die Frage, wie unter der Voraussetzung, dass der Parkverstoß begangen wurde, aus 300 S plötzlich 500 S und dann 550 S werden. Nach Auffassung des Bw könne es nicht Aufgabe von Bürgern der BRD sein, die Gemeindekasse aufzubessern. Der Bw gibt zu bedenken, dass, unter der Voraussetzung, dass der Polizeibeamte wirklich einen Zettel an der Windschutzscheibe seines PKW befestigt habe, es doch denkbar sei, dass diesen jemand entfernt hat, vor allem auch, weil sein Fahrzeug nicht in einer Wohngegend, sondern eher im "Kneipenmilieu" abgestellt gewesen sein soll. Warum er dann durch Nichtverschulden plötzlich 200 S mehr bezahlen soll, sei unseriös. Er bitte daher diese Punkte nochmals auch rechtlich zu würdigen und erwarte eine korrigierte Rechnung über 300 S. Um die Sache zu beenden, werde er diesen Betrag begleichen, obwohl noch Bedenken bestehen.

I.4. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Aufgrund einer Organstrafverfügung, ausgestellt von einem Beamten des GP Schardenberg war das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 24.3.2001 von 20.25 Uhr bis 21.10 Uhr in Schärding, Lamprechtstraße vor dem Haus Nr.11 geparkt. Gemäß § 50 VStG wurde wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S festgesetzt. Da der Strafbetrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen einbezahlt wurde, wurde die Kopie dieser Organstrafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding zwecks Einleitung des Strafverfahrens vorgelegt. Diese Behörde hat beim Kraftfahr-Bundesamt eine Halterauskunft eingeholt. Aufgrund dieser Auskunft am 31.5.2001 ist der Bw Halter dieses Fahrzeuges. In der Folge erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 25.6.2001, mit der sie dem Bw denselben Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last legte. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben. In diesem Einspruch verlangt der Bw die Zustellung des Originalbeleges. Weiters bezweifelt er die Existenz und die Höhe der verhängten Strafe. Zudem brachte er vor, sich nicht erinnern zu können, jemals das Fahrzeug auf einem Gehweg (komplett) geparkt zu haben, wie ihm dies vorgeworfen wird. Außerdem wurde Verjährung eingewendet. Die belangte Behörde hat daraufhin dem Bw eine Kopie der Organstrafverfügung zugestellt, worauf der Bw mit Schreiben vom 11.10.2001 neuerlich Stellung bezog.

In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Darin führt die belangte Behörde aus, für sie stehe es zweifelsfrei fest, dass der Meldungsleger des GP Schardenberg auf dem für den Bw zugelassenen Fahrzeug eine Organstrafverfügung deponiert hat. Es ist der PKW mit dem deutschen Kz.: angeführt und auch die Marke (Opel Astra). Diese Daten decken sich auch mit der Auskunft des Kraftfahrbundesamtes, sodass ein Irrtum im Ablesen des Kennzeichens ausgeschlossen werden könne. Der Bw hat es trotz Gelegenheit unterlassen, zum behördlichen Schreiben vom 12.9.2001 gegebenenfalls einen anderen Lenker namhaft zu machen, sofern er als solcher nicht in Frage komme. Dadurch habe sich vielmehr der von der Behörde vor Erlassung der Strafverfügung angenommene Verdacht seiner persönlichen Lenkerschaft bestätigt; die Behörde komme bei freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bw dieses im Spruch angeführte Delikt zu verantworten habe. Da der Bw lediglich die Behauptung aufstellt, sich an dieses Delikt nicht erinnern zu können, bestand im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung für die Behörde keine Verpflichtung, den Meldungsleger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einzuvernehmen. Da ein Irrtum im Ablesen des Kennzeichens ausgeschlossen werden kann und eine andere Person als Lenker im Verfahren nicht genannt wurde, stehe die persönliche Lenkereigenschaft fest.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zur Frage der Lenkereigenschaft wird der Beweiswürdigung der belangten Behörde beigetreten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Meldungsleger ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen ist. Die vom Meldungsleger auf der Organstrafverfügung eingetragenen Daten stimmen mit den Daten der oa Halterauskunft des Kraftfahrbundesamtes überein. Da der Bw auch im Berufungsverfahren keine Person namhaft gemacht hat, die als Lenker in Frage kommen könnte, soferne er nicht selbst das Fahrzeug gelenkt hat, wird seine Lenkereigenschaft als erwiesen festgestellt.

Der Tatbestand ist somit objektiv, und weil der Bw keine Umstände vorgebracht und glaubhaft gemacht hat, die die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würde, auch subjektiv erfüllt.

Was den vom Bw vorgebrachten Verjährungseinwand betrifft, ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen.

Zum Einwand des Bw, dass seinerzeit an seinem PKW kein Parkzettel (gemeint: Organstrafverfügung) vorgefunden wurde, weshalb auch die Organstrafverfügung von 300 S nicht bezahlt wurde, ist festzustellen, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird. Gemäß § 50 Abs.6 VStG gilt die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs.2) binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs.2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Das Gesetz stellt somit lediglich auf das Faktum der Ausstellung der Organstrafverfügung ab. In jedem Fall der Nichtzahlung ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten (VwGH 12.6.1986, 86/02/0075).

Die Behörde ist auch in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (vgl VwGH vom 25.3.1992, 91/02/0159 ua). Aus den genannten Gründen war nicht zu untersuchen, ob das oa Vorbringen den Tatsachen entspricht und es war auch keineswegs rechtswidrig, wenn die Behörde den Gesetzesverstoß mit 500 S geahndet hat.

I.6. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ca. 1.000 DM monatlich netto verdient, für die Gattin sorgepflichtig sowie vermögenslos ist. Dieser Einschätzung ist der Bw in der Berufung nicht entgegen getreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von dieser Annahme ausgeht. Zutreffend wurde auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe hat die belangte Behörde nicht gefunden, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat somit im Rahmen der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG die Strafe entsprechend den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen tat- und schuldangemessen festgesetzt. Grundsätzlich kann dieser Strafbemessung nicht entgegengetreten werden. Der Oö. Verwaltungssenat schließt aus dem Vorbringen des Bw, er sei bereit, eine Geldstrafe von 300 S zu bezahlen, auf eine gewisse Einsichtigkeit. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher auch eine Geldstrafe von 300 S aus spezialpräventiver Sicht als ausreichend, weshalb diese aus den oa Gründen neu festgesetzt wurde.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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