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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107945/2/Ga/Mm

Linz, 27.11.2001

VwSen-107945/2/Ga/Mm Linz, am 27. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn S M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 16. Oktober 2001, Zl. S-28365/01-3, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Fakten bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu Faktum 1. 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) und zu Faktum 2. 120 S (entspricht 8,72 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 16. Oktober 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 9. Juli 2001 um 02.15 Uhr in L, Richtung stadteinwärts, von der Kreuzung U bis B gegenüber Nr. 7 (Anhalteort), ein durch das Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug (Pkw) gelenkt, 1. ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" gewesen zu sein, 2. und dabei trotz Dunkelheit die vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingeschaltet gehabt zu haben.

Dadurch habe er 1. § 1 Abs.3 FSG und 2. § 99 Abs.1 KFG übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu 1. gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß

§ 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe), je kostenpflichtig, verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Einstellung des Straferkenntnisses (in beiden Fakten). Mit seinem Vorbringen bestreitet er nur schuldseitig, dies mit dem Einwand, es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zu seinen Gunsten rechtfertigender Notstand angenommen werden müssen, weil sein Einschreiten - das Lenken des KFZ in der kurzen Fahrtstrecke - die einzige Möglichkeit gewesen sei, gesundheitlichen Schaden von der im Fahrzeug mitgeführten Zulassungsbesitzerin abzuwenden.

Mit der so begründeten, jedoch die Art des ins Treffen geführten "gesundheitlichen Schadens" nicht näher erläuternden Berufung vermag der Beschuldigte die Annahme der Tatbestandsverwirklichung auch in subjektiver Hinsicht nicht in Zweifel zu setzen. Allerdings geht aus dem Strafakt hervor, dass der Beschuldigte (so seine Rechtfertigung vom 27.9.2001) eine Notlage der Zulassungsbesitzerin durch einen in seiner Gegenwart erlittenen Asthmaanfall geltend gemacht hatte. Aus diesem Grund habe er die Zulassungsbesitzerin unausweichlich, einmalig und einzigartig die dafür notwendigste Strecke von der U zum S fahren müssen, damit diese rasch in ihre Wohnung zu den Medikamenten gelange. Auch habe er derzeit eine Übungsfahrterlaubnis mit dem involvierten Auto im Beisein seiner Bekannten.

Es hat jedoch schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den geltend gemachten Notstand zutreffend verneint.

Das (im Sinn der Aktenlage - wie vorhin - als insoweit begründet gewertete) Berufungsvorbringen des akuten Asthmaanfalles der Bekannten und der dadurch ausgelösten Notstandssituation infolge dringlicher Gefahrenlage für diese Person ist für das erkennende Mitglied aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig:

Zum einen fällt auf, dass der Beschuldigte im gesamten Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde keine Urkunde zum Nachweis (oder auch nur Bescheinigung) der geltend gemachten Asthmaerkrankung seiner Bekannten vorgelegt hat. Auch seiner Berufung hat er dergleichen nichts angeschlossen. Zum anderen ist aus dem Vorbringen, wonach die Bekannte des Berufungswerbers ihre Asthma-Medikamente in ihrer Wohnung vorrätig halte, zu schließen, dass es sich bei dem geltend gemachten Asthmaleiden nicht um eine unvorhersehbar gewesene, akut und neu eingetretene Erkrankung, sondern um ein der Zulassungsbesitzerin bekanntes (in seinen typischen Erscheinungsformen vertrautes) Krankheitsbild gehandelt habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber ist davon auszugehen, dass ein unter Asthmaanfällen leidender Patient die ihm zur Gefahrenabwehr bei akuten Anfällen verordneten Medikamente regelmäßig mit sich trägt und nicht - im Akutfalle womöglich unerreichbar - zu Hause zurück lässt. Im Übrigen musste - unter der Annahme eines tatsächlich stattgefundenen Asthmaanfalles - nicht nur die Patientin, sondern auch der Berufungswerber wissen (und war letzterem dieses Wissen auch zumutbar), dass die sofortige Alarmierung des Notarztes über telefonischen Notruf mit Sicherheit die raschere und zweckmäßigere Hilfeleistung gewesen wäre, als die Verfrachtung der Bekannten in ihrem Pkw mitten in der Nacht zu ihrer Wohnung mit nicht ausschließbaren Komplikationen während dieser Fahrt. Dass der Berufungswerber in seiner Wohnung weder Festnetz-Telefon noch Handy zur Verfügung gehabt hätte, wurde von ihm nicht vorgebracht.

Das Ausmaß der Strafen (zu Faktum 1. wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt) blieb vom Berufungswerber unbekämpft.

Aus allen diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis in Schuld und Sanktion zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 1. und 2. der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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