Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107948/4/Sch/Rd

Linz, 17.12.2001

VwSen-107948/4/Sch/Rd Linz, am 17. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des H vom 30. Oktober 2001 auf Verlängerung der Frist zur Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 18. Oktober 2001, VerkR96-5105-2000, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2001, VerkR96-5105-2000, über Herrn H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Des weiteren wurde der gesetzlich vorgesehene Kostenbeitrag zum Verfahren vorgeschrieben.

2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2001 wurde vom Obgenannten bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis folgender, hier im Wesentlichen wiedergegebener Antrag gestellt:

"Ich bitte sie in der ihnen bekannten Angelegenheit, um einen zeitlichen Aufschub. Da der Vorfall bereits über ein Jahr her ist, und nach Deutscher Rechtsprechung bereits verjährt wäre möchte ich mich bei einen Rechtsanwalt kundig machen ob dies nich auch für Österreich der Fall ist. Da ich erst Rückfrage bei meiner Rechtschutzversicherung machen muß, bitte ich sie um ein Verlängerung der von ihnen genannten Frist von ca. 2 Monaten.

Auf ihr Verständnis und ihr Wohlwollen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe ihnen mit freundlichen Grüßen".

3. Der Antrag wurde von der Behörde als Berufung gewertet und samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

4. Dieser hat Folgendes erwogen:

Die Eingabe des Obgenannten enthält keine Begründung, die sie als Berufung im Sinne des § 63 Abs.3 AVG qualifizieren würde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber kann der Oö. Verwaltungssenat dennoch auf die Bestimmung des § 51 Abs.1 VStG stützen, zumal zum einen das bezughabende Verfahren ein Verwaltungsstrafverfahren war, und zum anderen die Frage, ob eine Eingabe als Berufung zu werten ist oder nicht, wohl letztlich im Rahmen der aufgrund der erwähnten Bestimmung gegebenen Zuständigkeit der Berufungsbehörde zukommen muss.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Antragsteller im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der ausschließlich auf Verlängerung der Berufungsfrist gerichtet ist, nicht als Berufung gewertet werden kann (VwGH 29.9.1979, 2418/79). Auch wurde dabei auf die vom Antragsteller zwar nicht als Berufungsgrund geltend gemachte, aber in seiner Eingabe erwähnte Frage der Verjährung anhand der Regelungen des § 31 Abs.2 und Abs.3 VStG eingegangen.

Es wurde jedoch innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben, sodass nunmehr die Entscheidung über den Antrag zu erfolgen hatte.

Diese war unter Hinweis auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Form einer Zurückweisung zu treffen. Unbeschadet dessen könnte dem Antrag auch bei einem inhaltlichen Eingehen hierauf kein Erfolg beschieden sein, zumal es sich bei der Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde von vornherein nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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