Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240229/3/Gf/Km

Linz, 23.01.1997

VwSen-240229/3/Gf/Km Linz, am 23. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag.

Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr.

Konrath über die Berufung der S B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Dezember 1996, Zl.

101-4/9-570004161, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 16 Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Dezember 1996, Zl. 101-4/9-570004161, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil sie am 18. Oktober 1995 in Linz die Prostitution ausgeübt habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie gemäß der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 10. Jänner 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Jänner 1997 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte und nur gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung begründend aus, daß Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien, während zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen (monatliches Nettoeinkommen:

30.000 S) gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, derzeit für ein vier Monate altes Kind sorgepflichtig zu sein und weder Karenzgeld noch ein sonstiges Einkommen zu beziehen.

Aus diesen Gründen wird eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-4/9-5700004161; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein vom Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde über die Beschwerdeführerin bereits zweimal eine Strafe wegen Übertretung des AIDS-G, und zwar in Höhe von 5.000 S bzw. 22.000 S, verhängt.

Dieser Umstand wurde zwar von der belangten Behörde zu Recht als erschwerend gewertet.

Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, daß die Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs allseits unbestritten ein Kondom verwendet hat; damit war aber die Gefahr einer allfälligen Krankheitsübertragung von vornherein äußerst gering, welcher Umstand als mildernd zu werten gewesen wäre (vgl. dazu schon VwSen-240221 vom 2.

Dezember 1996; VwSen-240227 vom 23. Dezember 1996).

Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der glaubwürdig ungünstigen - Einkommensverhältnisse der Rechtsmittelwerberin sieht es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen an, die Strafe auf 10.000 S herabzusetzen. Unter einem war damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 34 Stunden neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 1.000 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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