Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107951/2/Le/La

Linz, 30.11.2001

VwSen-107951/2/Le/La Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die lediglich gegen die Strafhöhe erhobene Berufung der Frau H E, W 33, 4 R/M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.10.2001, Zl. VerkR96-3360-2001-BB/KB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 900 S (entspricht 65,41 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.10.2001 wurden über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des

1. § 17 Abs.1 zweiter Satz iVm § 15 Abs.4 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden),

2. § 4 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) und

3. § 4 Abs.5 erster Satz StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug nicht den entsprechenden seitlichen Abstand eingehalten zu haben, da sie mit diesem LKW kollidierte und diesen dabei beschädigte, und es weiters unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ihr Fahrzeug sofort anzuhalten und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.10.2001, mit der schlüssig beantragt wird, die Strafe herabzusetzen bzw. Ratenzahlung zu genehmigen.

Zur Begründung führte die Berufungswerberin aus, dass es ihr aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse im Moment kaum möglich sei, den Betrag zu zahlen. Sie wies darauf hin, zwei Monate kein Gehalt bekommen zu haben, weil der Arbeitgeber bzw. Partner im Konkursverfahren gewesen sei. Sie hätte zwei Kinder zu versorgen und sie würden zur Zeit von 13.000 S leben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Die Berufungswerberin hat die ihr vorgehaltenen drei Verwaltungsübertretungen inhaltlich nicht bestritten, sodass die Bestrafung hinsichtlich der Schuld rechtskräftig ist.

4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf Grund der Umstände des Verkehrsunfalls, bei dem der Lenker des beschädigten LKW´s den Anstoß eindeutig bemerkt hat, weil es zu einem lauten Anstoßgeräusch gekommen war, muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin die Tat nicht fahrlässig, sondern vielmehr vorsätzlich begangen hat. Immerhin wurde ihr Fahrzeug bei dem Anstoß im Bereich der rechten Seitenwand, der Schiebetür und des hinteren Radkastens eingedrückt, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie den Anstoß bemerkt haben musste.

Für die vorsätzliche Begehung spricht auch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Berufungswerberin, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: Nach der Polizeianzeige war sie bereits am 11.6.2001 von der Polizei auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, noch am selben Tage zum Verkehrsunfallkommando zu kommen und zuvor am Fahrzeug nichts zu verändern bzw. es vor der Besichtigung nicht zu reinigen. Tatsächlich kam die Berufungswerberin erst am 18.6.2001 zum Verkehrsunfallkommando, wobei das Fahrzeug nach Darstellung der Polizei frisch gereinigt und die rechte Seitenwand bestens poliert war. Dennoch konnten die Spuren des Verkehrsunfalls eindeutig erkannt werden, da die rechte Seitenwand, die Schiebetür und der Radkasten eingedrückt und bis aufs Blech zerkratzt waren.

Die Berufungswerberin hat sich daher nach dem Unfall nicht um eine Aufklärung des Sachverhaltes bemüht (was als Geständnis mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre), sondern hat offensichtlich versucht, diesen zu verschleiern.

Daher finden sich außer der bereits von der Erstbehörde berücksichtigten Unbescholtenheit keinerlei Milderungsgründe, die eine Herabsetzung der verhängten Strafen rechtfertigen würden. Auf Grund der Tatumstände und des Ausmaßes des Verschuldens ist vielmehr aus vor allem spezialpräventiven Überlegungen die Verhängung von Geldstrafen in der vorliegenden Höhe jedenfalls erforderlich, um die Berufungswerberin an ihre Pflichten als Fahrzeuglenkerin zu erinnern und sie davon abzuhalten, künftighin Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu begehen.

4.4. Über das zumindest schlüssig erkennbar vorgebrachte Ansuchen um Ratenzahlung ist zuständigkeitshalber von der Erstbehörde zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.500 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 900 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Strafmilderungsbitte

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