Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107952/11/Le/La

Linz, 06.02.2002

VwSen-107952/11/Le/La Linz, am 6. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W E, S 47, 5 S/P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P, K/S 8, 5 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2001, Zl. VerkR96-7383-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2002, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 350 Euro (entspricht 4.816,10 S), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 80 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 35 Euro (entspricht 481,61 S).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.9.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (726,73 Euro) (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 21.4.2000 um 15.28 Uhr das Motorrad JO- auf der K in Fahrtrichtung R i.I. gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von P, Ortschaftsbereich H, bei Km. 6,884 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 94 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.10.2001, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, dies nach Verfahrensergänzung.

Zur Begründung gab der Berufungswerber an, mit dem Motorrad zum fraglichen Zeitraum aus Richtung S kommend über F, M, S, M und A nach L gefahren zu sein. Auf dieser Fahrt habe er alle straßenpolizeilichen Verbote und Beschränkungen genau eingehalten. In Lohnsburg hätte dann eine Anhaltung durch die Gendarmerie stattgefunden, wobei der Beamte, der die Anhaltung durchführte, über Funk sinngemäß gerufen hätte: "Wir haben jetzt einen!". Nach etwa 15 Minuten sei ein Beamter gekommen, der ihm eine exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten und ihn gefragt hätte, ob er aus F gekommen sei. Er habe darauf geantwortet, dass er nicht ortskundig sei.

An diesem Tage habe bei der Fa. G in R eine große Motorradausstellung stattgefunden und wären deshalb hunderte Motorräder, darunter auch einige gelbfärbige, im Raum S - M - R unterwegs gewesen. Der Beamte habe ihn offenbar mit einem anderen Motorradfahrer verwechselt.

Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung wurden Mängel behauptet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 4.2.2001 im Gemeindeamt P stattfand. Die Erstbehörde hatte ihr Nichterscheinen in einem Telefonat vom 31.1.2002 entschuldigt; der Berufungswerber war zur Verhandlung nicht erschienen, ebenso wenig sein Rechtsanwalt Dr. P; er ließ sich vielmehr von Herrn Dr. F K, U 3, 5 M, vertreten.

Als Zeugen wurden gehört der Meldungsleger RI Werner Z sowie die Gendarmeriebeamten GI F G und GI Walter H.

3.2. Zu seiner Entlastung legte der Vertreter des Berufungswerbers bei der Verhandlung das Foto einer Motorradjacke vor, die angeblich von der Beifahrerin des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt getragen wurde. Es zeigt eine Jacke, die teilweise rot und teilweise schwarz ist und auf dem Rücken ein weißes, nahezu dreieckiges, auf die Spitze gestelltes Zeichen trägt; weiters legte er eine Karte vor, auf der die von ihm angeblich gefahrene Fahrtstrecke eingezeichnet ist: Sie führt vom Bundesland Salzburg kommend über S, M, M, S, M und A nach L und soll beweisen, dass der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Straßenstück gar nicht durchfahren hat. Während der Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ein Telefax vor, das am 4.2.2002 um 9.24 Uhr von "J-S-Kundendienst" und der Nummer "+43 662 4663 28" gesendet worden war. Dieses Telefax gab ein E-mail wieder, das am Montag, dem 4. Februar 2002 um 9.25 Uhr von Frau R G an Herrn W E (w.E@suzuki.at) gesendet worden war mit dem Inhalt, dass am 21. April 2000 ein außerordentlich großer Andrang auf dem Ausstellungsgelände in der Firmenzentrale G in R gewesen sei und geschätzte 100 Motorradfahrer mit verschiedenen Motorrädern, auch in gelb, auf diesem Ausstellungsgelände waren; diese Bestätigung werde auf Wunsch des Herrn W E ausgestellt.

3.3. Aus den Zeugenaussagen der drei Gendarmeriebeamten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Der Meldungsleger Revierinspektor Z führte am Tattag auf der K Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät durch. Er stand dazu an einer Straßenstelle, die von ihm und seinen Kollegen häufig für Geschwindigkeitsmessungen verwendet wird, nämlich hinter einer Hecke, etwa 4 bis 5 m vom Fahrbahnrand entfernt. Die K ist in diesem Bereich gerade und es wird hier oft schnell gefahren, obwohl der Wald zeitweise bis zum Fahrbahnrand reicht und immer wieder Wildwechsel gegeben ist.

Als der Zeuge RI. Z hörte, dass sich ein Motorrad mit hoher Geschwindigkeit nähert, las er im Vorbeifahren das Kennzeichen ab, erkannte ein auffällig gelbes Motorrad, besetzt mit 2 Personen, rote Dress und führte sodann die Lasermessung durch, die auf eine Entfernung von 270 m den Messwert von 200 km/h ergab. Daraufhin rief er per Funk seine Kollegen und ersuchte sie darum, ein Motorrad mit auffällig gelber Farbe, besetzt mit 2 Personen mit roter Dress anzuhalten. Als er von seinen Kollegen nach kurzer Zeit die Meldung erhielt, dass sie ein solches Motorrad in Lohnsburg gestoppt hatten fuhr er hin und führte mit dem nunmehrigen Berufungswerber die Amtshandlung durch. Dabei hielt er dem nunmehrigen Berufungswerber das Messergebnis vor und stellte seine Identität fest. Herr E verantwortete sich damit, sich immer an die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten, aber bei dieser Geraden habe er einmal "herumgedreht". Herr E wäre bei dieser Amtshandlung sehr einsichtig und ruhig gewesen.

Die beiden Gendarmeriebeamten GI H und GI G gaben als Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend an, über Funk von ihrem Kollegen Z ersucht worden zu sein, auf ein auffällig gelbes Motorrad mit 2 Personen mit auffälliger Jacke zu achten. Als sie daraufhin tatsächlich ein gelbes Motorrad sahen, hielten sie es an. Es wäre ein auffallend schönes gelbes Motorrad mit Rennverkleidung gewesen, besetzt mit zwei Personen. GI H erinnerte sich daran, dass der Beifahrer eine weibliche Person war, die eine schwarze Jacke trug mit einem roten Aufnäher. GI G konnte sich noch daran erinnern, dass auf der Jacke der Beifahrerin hinten ein Muster war, ein Pfeil oder ein Stern oder sonst irgendetwas; allerdings war ihm die Farbe dieses Zeichens nicht mehr in Erinnerung. Er gab an, dass die Beschreibung des Kollegen Z jedenfalls mit den Feststellungen bei der Anhaltung zusammengepasst hatten.

Beide Gendarmeriebeamten unterhielten sich mit dem nunmehrigen Berufungswerber und gaben als Zeugen übereinstimmend an, dass dieser sehr höflich war und ein angenehmes Gespräch stattgefunden habe. Herr E hätte angegeben, immer alle Beschränkungen eingehalten und nur bei dieser Geraden einmal aufgedreht zu haben. GI G gab an, dass sich sein Kollege und er gewundert hätten, dass der Motorradfahrer die hohe Geschwindigkeitsübertretung so locker weggesteckt hätte.

Zur Fahrstrecke befragt gab GI H an, Herr E habe ihm gesagt, er sei von Schneegattern gekommen. Auch GI G konnte sich noch daran erinnern, dass Herr E eine Antwort gegeben hatte, woraus klar war, dass er über die K gefahren war.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt ... auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Der Berufungswerber hätte daher auf der gegenständlichen Straße maximal 100 km/h fahren dürfen.

Seine Verantwortung, er sei zur Tatzeit gar nicht auf der K gefahren, ist durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten widerlegt:

Alle drei Beamte sprachen von einem auffällig gelben Motorrad, das mit zwei Personen besetzt war, wobei zumindest die hinten sitzende Mitfahrerin eine auffällige Jacke anhatte. Bei der Anhaltung und dem im Zuge der Amtshandlung stattgefundenen Gespräch hat der Berufungswerber die Geschwindigkeitsübertretung nicht bestritten und auch nicht behauptet, über eine andere Fahrtstrecke, etwa über M, gekommen zu sein.

In Anbetracht dieser Fakten konnte es dahingestellt bleiben, ob der Meldungsleger nun im Vorbeifahren das Kennzeichen ablesen konnte oder nicht und ob er dieses gänzlich oder bruchstückhaft oder gar nicht per Funk an seine Kollegen weitergegeben hatte.

Es mag auch zutreffen, dass an diesem Tage mehrere gelbe Motorräder unterwegs waren, doch gaben alle drei Gendarmeriebeamten übereinstimmend an, dass es sich bei diesem gelben Motorrad um ein auffällig gelbes gehandelt hatte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich auf der K gefahren ist, auf der dortigen Geraden das Motorrad beschleunigt hat und vom Gendarmeriebeamten RI. Z mit dem Lasermessgerät dabei gemessen wurde, als er eine Geschwindigkeit von 194 km/h gefahren ist.

Er hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Das Ergebnis der Lasermessung wurde nicht in Zweifel gezogen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft.

Aufgrund der massiven Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um immerhin 94% ist nicht mehr von fahrlässiger, sondern von vorsätzlicher Begehung auszugehen.

4.4. Bei der Strafbemessung war gemäß § 99 Abs.3 StVO von einem Strafrahmen bis zu 10.000 S auszugehen. Die Erstbehörde hat die Verhängung einer Strafe in der höchstmöglichen Höhe für notwendig erachtet.

Dieser Einschätzung kann sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht anschließen: Wenngleich das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung außerordentlich hoch war und der Berufungswerber auch das Leben und die Gesundheit einer weiteren Person, nämlich seiner Mitfahrerin, gefährdete, war doch als strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und die Tat nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde. Immerhin ist die K in diesem Bereich breit und völlig gerade. Es ist auch der besondere Milderungsgrund des § 34 Z9 StGB heranzuziehen, wonach die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen wurde. Dieser Milderungsgrund, der gemäß § 19 Abs.2 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, lag hier wohl vor, zumal die übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten ergaben, dass der Berufungswerber bei seiner Anhaltung einen gefassten und höflichen Eindruck machte und auch darauf hinwies, dass er immer alle Verbote und Beschränkungen einhalte und nur einmal "aufgedreht" habe.

Um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen Geschwindigkeitsübertretungen abzuhalten, erschien die Verhängung einer Strafe im festgesetzten Ausmaß jedoch für erforderlich.

Überdies waren die Sorgepflichten für die drei minderjährigen Kinder des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 26.04.2002, Zl.: 2002/02/0085-3

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