Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107956/18/Kei/Be VwSen107957/3/Kei/Be

Linz, 31.01.2003

 

 

 VwSen-107956/18/Kei/Be VwSen-107957/3/Kei/Be Linz, am 31. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, vertreten durch die W R GmbH, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
23. Oktober 2001, Zl. VerkR96-1179-2001/Ah, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2003, zu Recht:

 

  1. Im Hinblick auch den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und diesbezüglich wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

    Statt "Lenkder" wird gesetzt "Lenker" und statt "mirführten" wird gesetzt "mitführten".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Kosten zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
20 % der verhängten Strafe, das sind 7,27 Euro, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie lenkten am 26.02.2001 um 23.45 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet A auf der B Richtung A bis auf Höhe km 3,3, wobei Sie

  1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und somit fahruntüchtigen Zustand infolge eines Atemluftalkoholgehaltes von 0,74 mg/l befanden,
  2. bei dieser Fahrt als Lenkder den Führerschein nicht mirführten, weil Sie diesen trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan zur Überprüfung nicht aushändigen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.: § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 (1a) StVO 1960

ad 2.: § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ad 1.: 12.000,-- Schilling, ad 2.: 500,-- Schilling, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ad 1.: 10 Tagen, ad 2.: 10 Stunden, gemäß ad 1.: § 99 (1a) StVO 1960, ad 2.: § 37 Abs. 1 FSG 1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
13.750,-- Schilling (999,25 EUR)".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die angeblichen/mehrmaligen Blicke auf die Uhr hätte Inspektor S zeitmäßig nicht einordnen können.

Es sei die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte 15 minütige Wartefrist nicht abgewartet worden. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeuginnen Mag. C W und G G.

Der Bw beantragte, dass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und durchgeführt wird, dass infolge Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben wird und dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 2001, Zl. VerkR96-1179-2001/Ah, Einsicht genommen und am 14. Jänner 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2001, Zl. VerkR96-1179-2001/Ah, - sohin gegen die Spruchpunkte 1) und 2) dieses Straferkenntnisses - gerichtet.

 

4.1. Zum Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Sachverständige TAR Ing. M A führte in der Verhandlung u.a. aus:

"Auf Grund der Messbedingungen des Gerätes sowie der physiologischen Voraussetzungen für eine sichere Bestimmung der Atemalkoholkonzentration ist sicherzustellen, dass der Proband mindestens 15 Minuten vor der Atemluftuntersuchung keine Speisen, Getränke sowie insbesondere alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Wird diese Wartezeit unterschritten, so kann eine Beeinflussung des Messergebnisses durch Restalkohol im Mund und Rachenraum zustandekommen, welche in einem begrenzten Zeitraum bei Überlagerung mit einer Atemalkoholkonzentration der Ausatmungsluft vom Gerät auf Grund des Verlaufes der Atemalkoholkonzentration während der Ausatmung nicht als solche erkannt werden kann .........

Aus messtechnischer Sicht kann daher von einem abgesicherten Messergebnis im Rahmen des Messverfahrens der physiologischen Voraussetzungen in Verbindung mit der eichamtlichen Zulassung und den Verwendungsbestimmungen nur ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Proband mindestens 15 Minuten vor der Atemluftuntersuchung insbesondere keine alkoholischen Getränke zu sich genommen hat."

Zwischen dem letzten Alkoholkonsum des Bw vor der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten.

Die Aussage der Zeugin Mag. C W in der Verhandlung wird als sehr glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf den persönlichen Eindruck, den diese Zeugin gemacht hat und auch darauf, dass diese Aussage unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm 24 VStG), erfolgte.

Es ist - insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der Mag. C W (und auch der Aussagen der G G und der Aussagen des Bw) für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass zwischen dem letzten Alkoholkonsum des Bw vor der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt eine Wartezeit von 15 Minuten eingehalten worden ist und es ist das Vorliegen der dem Bw durch den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

4.2. Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht wird. Das Vorliegen dieses Sachverhaltes wurde durch den Bw in der Verhandlung außer Streit gestellt.

 

Der objektive Tatbestand des § 14 Abs.1 Z1 FSG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: Landwirtschaft (gemeinsam mit der Ehefrau), ca. 58.138 Euro sind durch den Bw und seine Ehefrau für einen Kredit zurückzuzahlen, Sorgepflicht: für 3 Kinder.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist insgesamt angemessen.

 

5. Der Bw hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenkosten zu leisten.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,27 Euro, gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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