Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107960/2/Le/Km

Linz, 21.01.2002

VwSen-107960/2/Le/Km Linz, am 21. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.10.2001, VerkR96-7831-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, so weit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch so weit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben: Die verhängte Geldstrafe wird aufgehoben und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen.

II. Es entfallen die Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.10.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (145,35 Euro) (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Vereins T zu vertreten, dass bis zum 30.4.2001 ohne Bewilligung innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von T, ca. 10 m neben der Bundesstraße 1, bei Km. 247,7 zwei ca. 3,40 m x 2,40 m große Werbungen mit der Aufschrift "WIR KAUFEN IN T - wo man eben mehr um sein Geld bekommt" angebracht waren. Die Anbringung dieser Werbung sei gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorliege.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte (irrtümlich als Einspruch gegen die Strafverfügung bezeichnete) Berufung vom 5.11.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass die Werbetafel unmittelbar nach Erhalt der Strafverfügung (gemeint wohl: Straferkenntnis) vom 17.10.2001 entfernt worden sei, weshalb er ersuche, von einer Bestrafung abzusehen.

Die Aufstellung der Werbetafel wurde damit begründet, dass die T Wirtschaft in starker Konkurrenz insbesondere mit den Einkaufszentren der Stadtgemeinde Vöcklabruck stehe und daher versuche, entsprechend zu werben. In diesem Zusammenhang gebe es eine Plakataktion im Bereich der Einzugsstraßen der Gemeinde T, wobei generell die Rechtsvorschriften beachtet würden. Im gegenständlichen Fall stehe die Plakattafel zwar außerhalb des nach der StVO festgelegten Ortsgebietes, aber im locker verbauten Gebiet, insbesonders im Bereich der Bahnhaltestelle Oberthalheim und des Bahnüberganges der Kammerer Bahn. Die Werbetafel bewerbe nicht ein besonderes Produkt oder eine einzelne Firma, sondern sei eine gemeinschaftliche Aktion der T Wirtschaft und der Marktgemeinde T.

Die Berufung wurde gleichzeitig auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde T, Herrn S O, unterschrieben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726,00 EUR (entspricht 9.989,98 ATS) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Vom Gendarmerieposten T war am 3.5.2001 Anzeige erstattet worden, weil etwa 10 m neben der Fahrbahn der Bundesstraße 1 auf Höhe Km 247,7 eine Plakatwand aufgestellt war. Der Sachverhalt sei zuletzt am 30.4.2001 festgestellt worden.

Ein Bild dieser Plakatwand wurde der Anzeige angeschlossen.

Das Aufstellen der Plakatwand hat der nunmehrige Berufungswerber an sich nicht in Frage gestellt, er hat lediglich die Gründe für die Aufstellung dargelegt.

4.3. Aus rechtlicher Sicht ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 84 Abs.2 StVO bestimmt, dass außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten ist. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Nach § 82 Abs.3 lit.f StVO ist eine Bewilligung nach Abs.1 nicht erforderlich ...

f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

Bei der gegenständlichen Werbung handelt es sich um einen Plakatständer im Ausmaß von ca. 3,40 x 2,40 m, beidseitig beklebt, somit um keine auf der Rückseite vom Verkehrszeichen angebrachte Werbung.

Der Aufstellort der Werbetafel ist außerhalb des Ortsgebietes und in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 1. Damit aber ist der objektive Tatbestand erfüllt.

4.4. Der Berufungswerber versucht, die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in Frage zu stellen, indem er ausführt, die Plakataktion sei zur Gewährleistung der Konkurrenzfähigkeit der Nahversorgungsbetriebe in T und der Versorgung der T Bevölkerung erforderlich.

Der Berufungswerber macht damit einen Rechtfertigungsgrund geltend:

Ein solcher setzt jedoch eine Notstandssituation voraus, die jedoch hier nicht vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu.

Dazu kommt, dass die Handlung, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, das einzige Mittel sein muss, um die Notstandssituation zu beseitigen.

Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Mit der gegenständlichen Plakatwand sollte offensichtlich lediglich Werbung betrieben werden.

Damit aber ist auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.5. Bei der Strafbemessung war jedoch die Bestimmung des § 21 VStG zu beachten:

Demnach kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber nicht aus Eigennutz begangen wurde, sondern um den Mitgliedern des T Wirtschaftsvereines zu helfen. Wenngleich dies an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nichts ändert, mindert dies jedoch das Verschulden.

Überdies wurden keine nachteiligen Folgen der Verwaltungsübertretung bekannt, sodass die Folgen der Tat unbedeutend sind.

Damit aber sind die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG erfüllt.

Um den Berufungswerber von weiteren Übertretungen der gleichen Art jedoch abzuhalten, erschien der Ausspruch einer Ermahnung als notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe in eine Ermahnung umgewandelt wurde, entfiel der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 EUR (entspricht  2.476,85 ATS) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Plakatwand

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