Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107961/4/Ga/Km

Linz, 31.12.2001

VwSen-107961/4/Ga/Km Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des I M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 22. Oktober 2001, S-2.761/01-4, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil begründungslos - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 22. Oktober 2001 wurde dem Berufungswerber angelastet, er sei schuldig, er habe am 5. Jänner 2001 um 9.30 Uhr in Österreich, auf d. A1, StrKm 170.610, in FR S mit dem PKW, Kz: .., die durch Verbotszeichen gem. § 52 Z.10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 147 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Laser-Messgerät festgestellt wurde. Dadurch habe er § 52 lit.a Z.10a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtsfreundliche Berufung - ohne Begründung in der Sache selbst - eingelegt. Ausgeführt wurde lediglich: "Es wird um kurzfristige Akteneinsicht gebeten. Nach Akteneinsicht wird mitgeteilt, ob sich mein Mandant zum Vorwurf einlassen wird."

Mit h. Note vom 27. November 2001 richtete der Oö. Verwaltungssenat an den Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsfreundin folgende Aufforderung:

"Ihre schriftliche Berufung vom 2. November 2001 enthält nicht die vom Gesetz (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG) vorgeschriebene Begründung. Gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) wird Ihnen aufgetragen, die fehlende Begründung des Rechts-

mittels bis spätestens 20. Dezember 2001 (einlangend) nachzuholen. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird Ihre Berufung von Gesetzes wegen als unzulässig, weil begründungslos, zurückzuweisen sein.

Die von Ihnen begehrte Akteneinsicht können Sie jederzeit (während der Amts-

stunden hier im Senatsgebäude) durchführen bzw. durchführen lassen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen halte ich fest, dass Sie in dieser Verwaltungsstrafsache eine Kopie des vollständigen Strafaktes der belangten Behörde bereits übermittelt bekommen haben (Schreiben der Stadt K, Amt für öffentliche Ordnung, vom 6. Juni 2001, mit dem Ihnen die Aktenkopie zum Verbleib übersandt wurde; daraus ging hervor, dass Ihnen ab Akteneinsicht eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Tatvorwurf eingeräumt gewesen ist). Da Ihrerseits eine Stellungnahme nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde das nun von Ihnen in Berufung gezogene Straferkenntnis vom 22. Oktober 2001.

Fest steht, dass Ihnen bereits die belangte Behörde - auf Ihr Ersuchen - die Akteneinsicht verschaffte und Sie daher über die vollständige Kenntnis des für die Beurteilung des wider Sie erhobenen Tatvorwurfs belangvollen Akteninhaltes verfügen; neue, Ihnen noch nicht bekannte Dokumente/Schriftsätze in dieser Sache liegen dem Strafakt nicht bei."

Der Berufungswerber verschwieg sich zu dieser Aufforderung, die fehlende Begründung zu seinem schriftlichen Rechtsmittel nachzuholen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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