Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107962/2/Sch/Rd

Linz, 26.11.2001

VwSen-107962/2/Sch/Rd Linz, am 26. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 5. November 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 18. Oktober 2001, VerkR96-6066-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 940 S (entspricht 68,31 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2001, VerkR96-6066-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 94 Stunden verhängt, weil er am 29. September 2000 um 16.18 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei Km 65,055, Gemeinde Reichersberg, in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 470 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung dem Grunde nach nicht, macht aber die Einrede der zwischenzeitig vermeintlich eingetretenen Verfolgungsverjährung.

Dazu ist zu bemerken, dass die Behörde innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.1 VStG eine Verfolgungshandlung in Form einer Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 6. Oktober 2000, getätigt hat. Hierin ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinreichend umschrieben. Diese Aufforderung wurde laut Postrückschein vom Rechtsmittelwerber am 17. Oktober 2000 übernommen. Hiedurch wurde der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist bezogen auf den Tatzeitpunkt 29. September 2000 rechtzeitig gehemmt. Die vom Berufungswerber getätigte Einrede konnte somit dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen; für den Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens gilt die 3-Jahres-Frist des § 31 Abs.3 VStG.

Zu der gleichfalls gerügten Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 10.000 S reicht. Bei der konkreten Strafbemessung kommt es bei Geschwindigkeitsdelikten naturgemäß in erster Linie auf das Ausmaß der Überschreitung an. Im vorliegenden Fall wurde die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 55 km/h überschritten. Solche gravierenden Übertretungen stellen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und unterlaufen zudem einem Fahrzeuglenker in der Regel nicht mehr fahrlässig, vielmehr muss schon - zumindest bedingter - Vorsatz angenommen werden. Dafür, dass der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf genommen hat, sprechen auch seine in der Gendarmerieanzeige vom 1. Oktober 2000 wiedergegebenen Angaben, wonach er von der auf österreichischen Autobahnen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h gewusst habe, er aber dennoch beim Überholen etwa 185 bis 190 km/h gefahren sei.

Es ist rechtlich auch unerheblich, ob und gegebenenfalls welche Höchstgeschwindigkeiten die einzelnen nationalen europäischen Gesetzgeber festgelegt haben. Der Maßstab für die Beurteilung kann immer nur die jeweilige - hier eben die in Österreich gültige - Regelung an sich sein und nicht die eines anderen (Nachbar-)Staates.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde beim Berufungswerber hinreichend berücksichtigt. Die Strafbemessung kann auch als im Einklang mit dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, 97/03/0128, befindlich angesehen werden.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Diese, insbesondere sein geschätztes monatliches Einkommen von ca. 23.000 S, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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