Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107966/13/Fra/Ka

Linz, 20.02.2002

VwSen-107966/13/Fra/Ka Linz, am 20. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn EB, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.8.2001, AZ.: VerkR96-2181-2001, wegen Übertretung des FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 700 Euro (entspricht 9.632,21 S) herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden festgesetzt. Die Norm, nach welcher die verhängte Strafe bemessen wurde, hat "§ 37 Abs.1 FSG" zu lauten.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 70 Euro (entspricht 963,22 S).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 32 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe von 14.000 S (entspricht 1.017,42 Euro) (EFS 336 Stunden) verhängt, weil er am 29.05.2001 um 09.12 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen , auf der 1423 Münzbacher Straße, Fahrtrichtung Perg, bis auf Höhe von Strkm. 5,800 gelenkt hat, obwohl ihm das Lenken von Motorfahrrädern verboten ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 726  Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG) zu entscheiden hatte.

Dem Rechtsmittel ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Bw den Tatvorwurf als solchen oder die Höhe der Strafe anfechten will. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher den Bw um diesbezügliche Klarstellung gebeten. Mit Schreiben vom 7.2.2002 stellte der Bw klar, dass er zu seiner Straftat stehe. Mit dieser Feststellung hat der Bw in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben, den Tatvorwurf als solchen nicht in Zweifel zu ziehen. Daraus resultiert für den Oö. Verwaltungssenat, dass sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Da sich - siehe Punkt I.2. - die Berufung nicht gegen den Schuldspruch richtet, dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist, war es Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates zu überprüfen, ob die belangte Behörde die Strafe, welche nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen ist, angemessen festgesetzt hat. Nach § 19 leg.cit. stellt sich als Rechtsfrage für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde ist, was die persönliche, wirtschaftliche und soziale Komponente des Bw anlangt, davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 12.000 S bezieht und vermögenslos sowie für niemand sorgepflichtig ist. Es wurden mehrere gleichartige Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet. Zu den Milderungsgründen finden sich im angefochtenen Straferkenntnis keine Äußerungen.

Als Sanktionsnorm wurde § 37 Abs.4 FSG angewendet. Nach dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

Nach § 30 Abs.1 leg.cit. kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Tatbestände in § 37 Abs.4 sind taxativ aufgezählt. § 32 Abs.1 leg.cit. findet keine Erwähnung. Für Übertretungen nach dieser Bestimmung findet daher die Sanktionsnorm des § 37 Abs.1 FSG Anwendung. Nach § 37 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Der Bw hat, obwohl zur Tatzeit ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg - gestützt auf § 32 Abs.1 FSG - ausgesprochenes Lenkverbot von Motorfahrrädern aufrecht war, ein solches gelenkt und daher dem oa Bescheid zuwidergehandelt. Daraus resultiert, dass diese Übertretung nach § 37 Abs.1 FSG - und nicht nach § 37 Abs.4 leg.cit. - zu ahnden ist.

Der objektive Unrechtsgehalt einer Übertretung wird durch den gesetzlichen Strafrahmen ausgedrückt. § 37 Abs.1 FSG sieht einen Strafrahmen von 500 S bis zu 30.000 S vor, während § 37 Abs.4 leg.cit. einen Strafrahmen von 10.000 S bis 30.000 S festlegt. Diesem Strafrahmen entsprechend war die verhängte Strafe tatangemessen herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung stehen jedoch mehrere einschlägige Vormerkungen, welche als erschwerend zu werten sind, entgegen. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine einschlägige Verwaltungsübertretung wurde bereits mit 9.000 S (entspricht 654,06 Euro) Geldstrafe sanktioniert, sodass auch spezialpräventive Gründe einer weiteren Herabsetzung entgegenstehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls in eine angemessene Relation zur Geldstrafe zu setzen.

Die Strafnorm war gemäß § 44a Z3 VStG richtigzustellen.

Abschließend wird der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, die Strafe in Raten zu bezahlen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu stellen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Grof

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