Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107969/2/Fra/La

Linz, 13.12.2001

VwSen-107969/2/Fra/La Linz, am 13. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 2001, Zl. VerkR96-14487-2001-Hu, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.
  2. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 11.8.2001 in der Zeit von 14.15 Uhr bis 14.35 Uhr von Linz, Ludlgasse 9 bis nach Linz, A 7, Richtungsfahrbahn Süd, Km. 2,5 (Parkplatz), mit dem KKW, Kz. , den schweren Anhänger, Kz. , - die Summen der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge betrug 4.120 kg - ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "E" gezogen hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

I.3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass er am Vorfallstag, wie schon über 100 Mal in den letzten 11 Jahren, in Gunskirchen im Auftrag der Oö. Landlerhilfe gemeinsam mit freiwilligen Helfern, die sich unentgeltlich in den Dienst der guten Sache gestellt haben, einen LKW-Sattelzug mit Hilfsgütern für die Landlerdörfer Großpold und Neppendorf in Rumänien beladen habe. Die Oö. Landlerhilfe betreue im Auftrag der Oö. Landesregierung die ehemals unter Maria Theresia aus Österreich ausgesiedelten Landler im rumänischen Siebenbürgen und in den Waldkarpaten der Ukraine. Da gerade die Transportkosten den hauptsächlich auf Spendenmittel angewiesenen Verein immer wieder schwer belasten und die gesamten Hilfsgüter nicht in den LKW passten, sei entschieden worden, dass am Vorfallstag der vereinseigene Anhänger mit dem dafür vorhandenen VW-Bus ebenfalls für diese Fahrt verwendet werden soll. Leider habe der VW-Bus vor zwei Tagen einen Motorschaden erlitten, sodass er für diese Aktion nicht zur Verfügung gestanden ist. Da einerseits zwar für den Transport Fahrer mit einer Lenkberechtigung für die Klasse "E" zur Verfügung gestanden sind, andererseits die Beladungsarbeiten nur an diesem Tag durchgeführt werden konnten, habe er sich bereit erklärt, den leeren Anhänger nach Gunskirchen zu überstellen. Auf der Fahrt nach Gunskirchen wurde er auf der A 7 von einem Polizeibeamten angehalten. Er habe den Anhänger abgekoppelt und am Parkplatz geparkt.

Er habe sich im Sinne dieser humanitären Sache in den letzten 10 Jahren immer korrekt verhalten bzw. nie eine Gesetzesübertretung begangen. Er sei sich hier auch keiner Schuld bewusst, da das Gesamtgewicht von PKW und leerem Anhänger zum Zeitpunkt der Fahrt maximal 2.900 kg betrug. Er habe nie beabsichtigt, mit beladenem Anhänger zu fahren und damit die Gewichtsbegrenzung für die Lenkberechtigung der Klasse "B" zu überschreiten.

Er ersuche von einer Bestrafung abzusehen, da er sein Verschulden für geringfügig erachte und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben sind, in eventu ersuche er um Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, da der Grund seiner Fahrt einen nicht unbeträchtlichen strafmildernden Grund bilde, dem keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum

(VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies kann selbst bei vorsätzlichem Handeln der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen (vgl. VwGH 31.1.1990, 98/03/0084 u.v.a).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bw brachte glaubhaft vor, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem gegenständlichen Anhänger nur auf Grund des Vorliegens einer Ausnahmesituation lenkte. Unbestritten ist auch, dass der Bw im Sinne einer humanitären Sache unterwegs war. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor. Nachteilige Folgen sind nicht evident. Dazu kommt, dass der Anhänger unbeladen war und das Gesamtgewicht des PKW´s und des leeren Anhängers unter 3.500 kg lag.

Das Vorliegen der oa Kriterien verlangt die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Die Ermahnung war aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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