Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107970/2/Fra/Ka

Linz, 11.01.2002

VwSen-107970/2/Fra/Ka Linz, am 11. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KR. LD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.11.2001, AZ. VerkR96-4816-2001/Her, betreffend Übertretungen des § 103 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen vier Übertretungen nach § 103 Abs.4 KFG 1967 jeweils gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. je Geldstrafen von 2.000 S (EFS von je zwei Tagen) verhängt, weil er als Geschäftsführer der M S und Lagerei GmbH. und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 21.6.2001 (zugestellt am 26.6.2001) nicht folgende Schaublätter des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg mit dem Kennzeichen für den 1.) 25.5.2001, 2.) 26.5.2001, 3.) 28.5.2001 und 4.) 29.5.2001 bis 19.10 Uhr zur Einsichtnahme vorgelegt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 726,00 EUR (entspricht 10.000,00 ATS) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG als nicht erforderlich.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Der erste Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 verpflichtet sohin Zulassungsbesitzer ua von Sattelzugfahrzeugen dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Erst die Absätze 2 und 3 beinhalten Regelungen betreffend die Schaublätter des Fahrtschreibers. Diese Regelung betreffen allerdings nur Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen. Die Formulierung im 3. Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 "Sie haben" - Mehrzahl! kann sich nur auf die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen im 2. Satz dieser Bestimmung beziehen, woraus resultiert, dass die Aufbewahrungs- bzw. Vorlagepflicht von Schaublättern nur für Zulassungsbesitzer von Sattelkraftfahrzeugen, somit nur im Hinblick auf den Einsatz des Zugfahrzeuges zusammen mit einem Sattelanhänger besteht. Ein Sattelzugfahrzeug (allein) ist gemäß der Definition des § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967 kein Lastkraftwagen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das h. Erkenntnis vom 26.9.2001, VwSen-107863/2/Sch/Rd). Da sich die verfahrensgegenständliche Aufforderung vom 21.6.2001, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.7.2001 als auch das Straferkenntnis an den Bw als Zulassungsbesitzer eines Sattelzugfahrzeuges richten, somit während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, dh verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, hat der Oö. Verwaltungssenat auch keine Möglichkeit mehr, eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das Vorbringen des Bw insoferne, dass der Lenker Herr US die Tachografenscheiben verloren hat und er selbst bei bestem Wissen und Gewissen und auch bei sorgfältigster Kontrolle und Überprüfung diesen Umstand weder verhindern noch hintanhalten hätte können, nicht weiter einzugehen war. Ob nun der Bw - unter der Prämisse eines tauglichen Tatvorwurfes - die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch zu verantworten hätte, könnte nur durch genaueste zeugenschaftliche Befragung des Lenkers Herrn SU bezüglich des behaupteten Verlustes der Tachografenscheiben sowie durch Befragung des Bw zum Kontrollsystem geklärt werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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