Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107971/2/Le/La

Linz, 21.12.2001

VwSen-107971/2/Le/La Linz, am 21. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, E 29, D 9 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11.10.2001, Zl. VerkR96-5107-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung, die ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe erhoben wurde, wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 720 S (entspricht 52,32 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11.10.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 15.8.2000 zu einer näher bestimmten Zeit an einer konkret bezeichneten Stelle in der Gemeinde P die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 48 km/h überschritten zu haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), mit der beantragt wird, die Strafe herabzusetzen, eventuell die Ratenzahlung zu genehmigen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus zu wissen, zu schnell gefahren zu sein und dass es ihm leid täte. Er hätte noch nie ähnliches mit der Polizei zu tun gehabt und er finde die Strafe etwas überzogen.

Sollte daran nichts zu ändern sein, so ersuche er, die Strafe in Raten auszusetzen, weil er gerade mit dem Bau des Zweifamilienhauses fertig geworden sei und daher die ganze Strafe nicht auf einmal zahlen könne.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt mit dem Bemerken, über den im Schriftsatz eingebrachten Antrag auf Ratenzahlung erst nach Rechtskraft des Straferkenntnisses zu entscheiden.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Die objektive Tatanlastung in Form einer Geschwindigkeitsübertretung um 48 km/h wurde nicht bestritten, weshalb dieser Teil des Straferkenntnisses rechtskräftig geworden ist.

Zur Überprüfung der Strafbemessung sind die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes heranzuziehen:

§ 19 VStG bestimmt:

Nach Abs.1 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein wichtiger Strafbemessungsgrund ist somit das Ausmaß des Verschuldens. An sich genügt zur Verwirklichung des Deliktes der Geschwindigkeitsübertretung die Verschuldensform der Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall ist aber von der (stärkeren) Verschuldensform des Vorsatzes auszugehen. Es ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass es durchaus zu einer Verringerung oder Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit kommen kann, wenn man sich auf der Heimfahrt vom Urlaubsziel befindet und schon mehrere Stunden unterwegs ist und viele fremde Straßen befahren hat. Die Geschwindigkeitsänderungen bewegen sich dabei jedoch lediglich in einem Bereich von 10 bis 20 km/h, denn bei einem Unter- bzw. Überschreiten dieses Bereiches wird ein Autolenker jedenfalls auf die Geschwindigkeitsänderung aufmerksam, zumindest, wenn er mit der für einen Autofahrer gebotenen Aufmerksamkeit - die jedoch verlangt werden muss! - unterwegs ist.

Eine um 48 km/h erhöhte Geschwindigkeit, wie sie der Berufungswerber im gegenständlichen Fall gefahren ist, verlangt aber bereits ein so erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, um das Fahrzeug sicher auf der Straße halten zu können, dass diese einem gewissenhaften Autolenker jedenfalls schon längst zuvor auffallen musste. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus scheidet somit die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsübertretung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit aus, sondern muss vielmehr hier Vorsatz angenommen werden.

Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei war von einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO von bis zu 10.000 S sowie von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.2.1991, 91/03/0014, ist eine Geldstrafe von 4.000 S für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn (im Anlassfall 180 km/h, Tatzeit: 20.22 Uhr, 24. Oktober) auch bei einem Monatseinkommen des Täters von rd. 16.000 S und Sorgepflicht für die Ehefrau trotz Unbescholtenheit und Geständnis nicht als überhöht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist auch für den gegenständlichen Fall von richtungsweisender Bedeutung, weil die maßgeblichen Parameter sehr ähnlich sind, aber um eine 400 S niedrigere Geldstrafe verhängt wurde.

Es liegt zwar (zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) Unbescholtenheit vor, doch konnte dieser absolute Milderungsgrund nicht zu einer Verminderung der Strafe führen, weil jedenfalls durch die deutlich überhöhte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine Erhöhung der Unfallwahrscheinlichkeit eintrat, die sich straferhöhend auswirken musste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die beantragte Ratenzahlung entscheidet zuständigkeitshalber die Erstbehörde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.600 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 720 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Strafmilderungsbitte

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