Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107976/14/Sch/Rd

Linz, 31.01.2002

VwSen-107976/14/Sch/Rd Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 15. November 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Oktober 2001, S-11352/01 VP, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 11,63 Euro (entspricht 160 S), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 2001, S-11352/01 VP, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden verhängt, weil sie am 19. März 2001 um 10.25 Uhr in Linz, Kaisergasse, von der Elisabethstraße kommend in Fahrtrichtung Untere Donaulände kurz vor der Kreuzung mit der Lederergasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und den Fahrstreifen nach links gewechselt habe, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbunden gewesenen Berufungsverhandlung wurden drei Zeugen einvernommen. Die detaillierteste Schilderung des Vorganges erfolgte dabei durch den Zeugen B. Dieser war als - an dem späteren Verkehrsunfall unbeteiligter - Fahrzeuglenker in Linz in der Elisabethstraße und in der Folge in der anschließenden Kaisergasse unterwegs. Er habe dabei wahrgenommen, dass ein Fahrzeug - das von der Berufungswerberin gelenkte - vor einem Bankgebäude am Beginn der Kaisergasse abgestellt war. Das Fahrzeug sei dann langsam angefahren und sodann abrupt nach links einbiegend in Richtung Lederergasse gelenkt worden. Dabei sei einmal der Blinker des Fahrzeuges betätigt worden. Er habe dann in seinem Fahrzeugspiegel ein sich von hinten näherndes Fahrzeug wahrgenommen und gleich angenommen, dass es nun zu einem Verkehrsunfall kommen müsse. Tatsächlich sei dann auch der Zusammenstoß zwischen dem von der zweitbeteiligten Zeugin K und dem von der Berufungswerberin gelenkten Fahrzeug gekommen.

Auch diese Zeugin hat anlässlich der Verhandlung das Abbiegemanöver der Berufungswerberin so geschildert, dass bei dem abgestellt gewesenen Fahrzeug plötzlich der Blinker betätigt und dieses vorerst zögerlich gelenkt worden sei. Dann habe die Lenkerin versucht, abrupt die nächste Querstraße nach links einzubiegen. Das sie dabei den in die gleiche Fahrtrichtung verlaufenden und von der Zeugin benutzten Fahrstreifen der Einbahnstraße Kaisergasse zu passieren hatte, sei die Zeugin zu einem Abbremsmanöver, ausgehend von einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/h, gezwungen gewesen. Dennoch sei es zum Zusammenstoß gekommen.

Weiters ist bei der Berufungsverhandlung auch noch die Zeugin DI K, die Schwester der Berufungswerberin, einvernommen worden. Sie war deren Beifahrerin und gab an, dass die Berufungswerberin, nachdem eine dritte Person, vom erwähnten Bankgebäude kommend in das Fahrzeug eingestiegen gewesen sei, nach links in den Spiegel geblickt und dann nach links geblinkt habe.

Die Zweitbeteiligte müsse dies wohl übersehen haben.

Der Oö. Verwaltungssenat misst im Rahmen der durchzuführenden Beweiswürdigung den Angaben des Zeugen B besonderes Gewicht bei. Er hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, über einen gewissen Zeitraum hin das Fahrverhalten der Berufungswerberin beobachtet und aufgrund ihrer vorerst zögerlichen Fahrweise diesem Fahrzeug besondere Aufmerksamkeit gewidmet zu haben. Aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse, die bei der Verhandlung auch in Augenschein genommen wurden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Zeuge dazu von seiner Position aus - er hatte vorerst bei Rotlicht vor der Kreuzung mit der Museumstraße angehalten - einwandfrei den weiteren Fahrbahnverlauf bis zum Fahrzeug der Berufungswerberin und darüber hinaus überblicken konnte. Aufgrund seiner Wahrnehmungen hat er von einem Vorbeifahren bzw Überholen dieses Fahrzeuges Abstand genommen. Bei der weiteren Beobachtung konnte er den abrupten Abbiegevorgang wahrnehmen.

Die Berufungsbehörde hat keinen Anlass, diese Angaben zu bezweifeln. Zum einen ist der Zeuge, wie bereits oben angeführt, ein völlig unbeteiligter Verkehrsteilnehmer gewesen und hat zum anderen bei seiner Einvernahme einen besonnenen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Er hatte seine Wahrnehmungen auch noch in guter Erinnerung und konnte daher auch aus diesem Blickwinkel entsprechende Angaben machen. Es ist also davon auszugehen, dass die Berufungswerberin, nachdem sie - aus welchen Gründen auch immer - den Blinker betätigt hatte und langsam anfuhr, das folgende Abbiegemanöver abrupt durchgeführt hat. Geht man davon aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Fahrzeuglenker ein Linksabbiegemanöver vom rechten Fahrstreifen einer zweispurigen Einbahnstraße nicht durchführt, wenn er links neben bzw unmittelbar hinter sich schon ein sich annäherndes Fahrzeug wahrnimmt, so kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Berufungswerberin sich nicht bzw nicht hinreichend Gewissheit verschafft hat, dass das Abbiegen auch gefahrlos möglich ist. Selbst wenn man der Berufungswerberin unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin DI K zu Gute hält, dass sie, nachdem sie nach links geblinkt hat, auch in den Außenspiegel geblickt hat, so muss dieses Blickverhalten als nicht ausreichend bezeichnet werden. Bekanntlich weist jeder Rückblickspiegel einen gewissen toten Winkel auf, der nur durch einen Blick über die Schulter ausgeglichen werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der spätere Verkehrsunfall dann vermeiden hätte lassen, wenn die Zweitbeteiligte ein ebenso umsichtiges Verhalten wie der Zeuge B an den Tag gelegt hätte bzw ob ihr andererseits überhaupt ein Mitverschulden irgendeiner Art am Verkehrsunfall zur Last gelegt werden kann. Von der Berufungsbehörde war allein zu beurteilen, ob der von der Rechtsmittelwerberin durchgeführte Abbiegevorgang der Bestimmung des § 11 Abs.1 StVO 1960 entsprochen hat oder nicht. Diese Frage war aufgrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens zu verneinen.

Zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde grundsätzlich anschließt. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe muss angesichts der Gefährlichkeit des Verhaltens der Berufungswerberin - und des anschließend noch eingetretenen Verkehrsunfalls - geradezu als milde bezeichnet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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