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VwSen-107982/4/SR/Ka

Linz, 29.01.2002

VwSen-107982/4/SR/Ka Linz, am 29. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des M L, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O H, Dstraße , K an der K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land, Zl. VerkR96-4089-2001/Kra vom 12. November 2001 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe auf "1.162,77 Euro (entspricht 16.000,00 Schilling)" zu lauten hat und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit mit "14 Tagen" festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 137/2001- AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 137/2001- VStG

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit angefochtenem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 1.9.2001 um ca. 2.35 Uhr den PKW in T auf dem für eine Disco-Veranstaltung gekennzeichneten Parkplatz auf Höhe des Hauses T, B Nr. gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befanden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

16.000,00 Schilling 16 Tage § 99 Abs.1 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.600,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

17.600,00 Schilling

(17.600,00 Schilling entspricht 1.279,04 Euro).

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 21. November 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. November 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung aus, dass das Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf einer Landfläche stattgefunden habe, welche aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs.1 StVO i.V.m. § 2 Abs.1 Z1 StVO als Straße mit öffentlichem Verkehr zu werten sei. In diesem Zusammenhang verweist die Behörde erster Instanz ausführlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters habe die Veranstaltungsbehörde unter Punkt 10 des Veranstaltungsbewilligungsbescheides die Bewilligung davon abhängig gemacht, dass der Veranstalter ausreichend Parkflächen zur Verfügung zu stellen habe. Der Veranstalter habe durch einen Ordnerdienst und die Aufstellung von Hinweiszeichen zum Ausdruck gebracht, zu welchem Zweck die gegenständliche Landfläche benützt werden sollte. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen und mangels Mitteilung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse eine Schätzung vorgenommen worden.

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw ua. vor, dass konkrete Feststellungen betreffend der gegenständlichen Wiesenfläche nicht vorliegen würden. Die Behörde erster Instanz sei implizit davon ausgegangen, dass die gegenständliche Wiesenfläche regelmäßig landwirtschaftlich genutzt würde; aus unerfindlichen Gründen hätte sie sich jedoch geweigert, eine diesbezügliche Feststellung zu treffen. Entscheidend sei dies deshalb, da es rechtlich einen Unterschied machen würde, ob eine Landfläche an sich für den Verkehr bestimmt, also gewidmet ist und nur - sei es auch über einen längeren Zeitraum - tatsächlich nicht benützt würde oder ob eine für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmte Landfläche nur ausnahmsweise als Parkplatz Verwendung finden würde. Der Vertreter des Bw rügt daher ausdrücklich, dass die Erstbehörde weder Feststellungen zur Bodenbeschaffenheit, zu den räumlichen Grenzen des Parkplatzes, zur Lage und Beschaffenheit der angeblichen Parkplatzbeschilderung und zur regelmäßigen Nutzung der Wiesenfläche als landwirtschaftlicher Grund getroffen hat. Nach dem Spruch der Erstbehörde sei diese überhaupt der Ansicht gewesen, dass es sich um einen normalen Parkplatz handeln würde.

Bekämpft würden auch die Feststellungen der Behörde: bewilligter, gekennzeichneter Parkplatz und einweisendes Personal zum Zwecke der Parkplatzregelung. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die gegenständliche Wiesenfläche als Parkplatz bewilligt worden sei. Lediglich aus der Vorschreibung (Veranstaltungsbewilligungsbescheid) Parkmöglichkeiten vorzusehen könne nicht abgeleitet werden, dass eine konkret als Parkplatz in Verwendung stehende Wiesenfläche als Parkplatz bewilligt oder verordnet worden ist. Unbestritten sei, dass während der Veranstaltung auf der in Frage stehenden Wiesenfläche mehrere Fahrzeuge abgestellt waren und dass die Veranstaltungsbewilligung der Gemeinde T (vom 7.8.2001) u.a. dem Veranstalter vorgeschrieben hat, dass er für ausreichende Parkmöglichkeiten zu sorgen habe, hiefür Zu- und Abfahrten vorzusehen seien und die Parkflächen rechtzeitig anzukündigen und zu kennzeichnen wären. Unrichtig sei aber, dass damit die Gemeinde T eine konkrete Regelung des ruhenden Verkehrs vorgenommen habe. Die Gemeinde T hätte vielmehr eine konkrete, abgrenzbare Fläche als Parkplatz vorsehen müssen. Die gegenständliche Wiesenfläche wäre als Parkplatz zu widmen gewesen und hätte der Bevölkerung auch allgemein kundgemacht werden müssen, damit tatsächlich aus der landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche für die Dauer der Veranstaltung eine Straße geworden wäre.

Obwohl die Behörde erster Instanz im Spruch von einem gekennzeichneten Parkplatz ausgegangen sei, würden in der Bescheidbegründung jegliche Feststellungen zur Art und Situierung des angeblich gekennzeichneten Parkplatzes fehlen. Die Zeugen hätten zwar Hinweise auf die Abstellmöglichkeit wahrgenommen, inwieweit der Wiesenparkplatz von der sonstigen Wiese abgegrenzt gewesen wäre, sei nicht hervorgekommen bzw nicht festgestellt worden. Wer für eine rechtzeitige Beschilderung des "Parkplatzes" gesorgt hat, sei ebenfalls im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und es dürfe daher zum Nachteil des Beschuldigten nicht angenommen werden, dass - insbesondere bei seinem Eintreffen vor 22.00 Uhr - bereits eine Hinweistafel "Parkplatz" aufgestellt gewesen ist. Selbst wenn ein derartiges Hinweisschild vorhanden gewesen sein sollte, wäre die Parkfläche sonst nicht gekennzeichnet gewesen. Für die Benutzer wäre daher nicht erkennbar gewesen, wo Fahrzeuge abgestellt werden dürften und wo nicht. Ein bloßer Hinweis auf eine Parkmöglichkeit, der am Beginn einer nicht weiter eingegrenzten Wiesenfläche aufgestellt ist, wäre im Übrigen keine ausreichende Kennzeichnung eines Parkplatzes auf einer Wiese.

Die behördliche Feststellung, dass über einen längeren Zeitraum in die Wiesenfläche eingewiesen worden wäre, würde jeder Grundlage im Beweisverfahren entbehren. Eine dahingehende Feststellung sei völlig willkürlich und würde auf bloßen Mutmaßungen beruhen.

In den weiteren Berufungsausführungen hat der Vertreter des Bw ausführlich dargelegt, warum die gegenständliche Abstellfläche eine regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Wiese wäre und nicht der Legaldefinition der Straße gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO entsprechen würde. Seiner Rechtsauffassung nach müsse es sich bei einer Straße um eine bestimmte Landfläche handeln, deren Grenzen erkennbar sind, innerhalb der der Verkehr stattfindet. Die Wiesenfläche, die als Parkplatz für die Discoveranstaltung verwendet worden ist, sei aber in keiner Weise abgeschrankt bzw gekennzeichnet gewesen, sodass nicht erkennbar gewesen wäre, wo nun konkret geparkt werden dürfe und wo nicht.

Darüber hinaus stellt der Vertreter die Vermutung an, dass die Erstbehörde die gegenständliche Wiesenfläche deshalb unbedingt der Straßenverkehrsordnung zur Gänze unterstellen möchte, weil zweifellos ein großes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit besteht, dass Fahrzeuge nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt werden. Festzuhalten möchte er jedoch, dass der Bw nie beabsichtigt hatte, die gegenständliche Wiesenfläche zu verlassen. Davon sei auch die Erstbehörde nicht ausgegangen. Die Tatsache, dass der Bw den PKW alkoholisiert in Betrieb genommen und gelenkt habe, würde nichts daran ändern, dass dieses Verhalten nur auf einer Wiesenfläche gesetzt worden sei, die zur landwirtschaftlichen Nutzung und nicht für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt war.

Bezugnehmend auf die Vielzahl von schlüssigen Argumenten, die im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung vorgebracht worden sind, verweist der Vertreter des Bw darauf, dass der Bw der festen Überzeugung gewesen ist, sein Fahrzeug auf einem bloßen Wiesenstück zu lenken. Als Nichtjurist habe er die Wiese nicht als Straße angesehen. Für den Normalbürger sei nicht nachvollziehbar, dass die Begriffdefinition der Straße in der Straßenverkehrsordnung überhaupt nicht auf die Oberflächenverhältnisse abstellen würde. Sollte daher die Wiesenfläche als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen sein, wäre er jedenfalls einem entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 VStG unterlegen. Weder zwei Juristen der Verkehrsabteilung des Landes Oberösterreich noch der Verkehrsreferent der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf würden bei dieser Wiesenfläche von einer Straße im Sinne der StVO ausgehen. Wenn selbst ein Beamter des GP T, der speziell auf das Verkehrsrecht geschult sei, unsicher gewesen wäre und den Journalbeamten der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land um Auskunft ersuchte habe, dann könne einem Normalbürger nicht die hier geforderte Kenntnis zugemutet werden. Nach Ansicht des Vertreters des Bw würde daher ein Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 VStG vorliegen. Eventualiter wird die Anwendung des § 20 VStG und Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte beantragt, da ein Sachverhalt vorliege, der einem unverschuldeten Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG sehr nahe komme.

2.3. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

2.4. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Unbestritten hat der Bw am 1.9.2001 um ca. 2.35 Uhr den PKW in T auf dem für die Disco-Veranstaltung als Parkplatz gekennzeichneten Wiesenstück (auf Höhe des Hauses T, B Nr.) gelenkt. Hiebei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Atemluftkontrolle hat einen Atemluftalkoholgehalt von 1,17 mg/l erbracht.

Die Veranstaltung, die als "Powernacht" bezeichnet worden ist, wurde von der Marktgemeinde T am 7.8.2001 unter der Zahl 130-2/2001/Aka bewilligt. Als Veranstaltungsort war T, B (S) und als Veranstaltungszeiten der 31.8.2001 von 20.00 Uhr bis 1.9.2001, 03.00 Uhr vorgesehen.

Beim Tatort handelt es sich um ein Wiesenstück, dass die Veranstalter der "Powernacht" als Parkfläche verwendet haben.

Die im Akt befindlichen Lichtbilder 2, 3, 4, 5 und 6 zeigen die gegenständliche Wiese, die auf zwei Seiten von einem Wildzaun und dem sich dahinter erstreckenden Wald begrenzt wird. Auf der gegenüber dem Wald liegenden Längsseite erstreckt sich neben der Wiese die Gemeindestraße. Von dieser zweigt im rechten Winkel ein geschotterter Weg ab, der sich bis ca in der Hälfte der Breitseite des Wiesenstückes erstreckt. Der letzte Teil dieser Wiesenseite wird von einem Obstgarten begrenzt. Auf den Lichtbildern 2, 3, 4, 5 und 6 sind parallel zum öffentlichen Gut zwei erdige Fahrstreifen auf dem Wiesengrund erkennbar, an die sich Zu- bzw Abfahrtswege anschließen. Den Lichtbildern 2, 4, 5 und 6 sind deutliche Aus- bzw. Einfahrtsbereiche zu entnehmen.

Die Parkfläche war als solche gekennzeichnet und es hat zumindest eine Person Einweisungen vorgenommen.

2.5. Wie bereits ausgeführt, wird sowohl das Lenken als auch die festgestellte Alkoholisierung in diesem Zusammenhang nicht bestritten.

Abgesehen von der zu lösenden Rechtsfrage, ob es sich bei der gegenständlichen Landfläche schlicht um eine Wiese oder doch um eine Landfläche, die ausschließlich für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt ist, gehandelt hat, sind die Ausführungen des Vertreters des Bw im Hinblick auf die Parkplatzbeschilderung nicht schlüssig.

In der Anzeige vom 2.9.2001 hat der amtshandelnde Beamte unter "Tatortbeschreibung" ausgeführt: "Wiesen-Parkplatz bei der Discoveranstaltung Power-Nacht beim Bauernhaus S. Eine Beschilderung des Parkplatzes erfolgte durch den Veranstalter." Weiter ist in der Verkehrsunfallanzeige vom 2.9.2001 unter "nähere Unfallsumstände" angeführt, dass der Wiesenparkplatz mit Schildern gekennzeichnet war. Bei der niederschriftlichen Zeugenbefragung am 18.9.2001 hat der Meldungsleger übereinstimmend mit der Anzeige ergänzend dargelegt, dass er bei der Annäherung an die spätere Unfallstelle auf Höhe des Anwesens B, unmittelbar bei Wiesenbeginn eine selbstangefertigte Tafel mit dem sinngemäßen Hinweis "Parkplatz" wahrgenommen hat. Zusätzlich befand sich an dieser Tafel eine weiße Spitze, die direkt auf den Parkplatz hingewiesen hat. Der Zeuge T W hat am 18.10.2001 vor der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass er bei der Fahrt zur Discoveranstaltung Power-Nacht am 31.8.2001 um ca. 23.00 Uhr auf die gegenständliche Wiese gefahren und dabei von einer Person mit einem gelben Schutzmantel (vermutlich einem Feuerwehrmann) eingewiesen worden ist. Diese Aussage und die Erkenntnisse, die sich aus den oben angeführten Fotos ableiten, lassen nur den Schluss zu, dass der Veranstalter für eine Einweisung auf die Parkfläche und ein geordnetes Abstellen auf dieser gesorgt hat. Den nachvollziehbaren Angaben des GI F und RI W ist eindeutig zu entnehmen, dass sich zwei Hinweisschilder (Abstellmöglichkeit von Fahrzeugen) im unmittelbaren Bereich der Parkfläche befunden haben. Daraus, dass die weiteren Zeugen keine Wahrnehmungen dahingehend gemacht haben, ob die sonst übliche Beschilderung angebracht worden war, kann nicht auf eine fehlende Parkplatzbeschilderung geschlossen werden

Die Fahrspuren auf dem Wiesenparkplatz (siehe Lichtbilder im Akt) zeigen eindeutig, dass die gesamte Wiese als Parkfläche benützt worden ist. Der eingezeichnete Abstellort des Bw weist nicht auf ein willkürliches Parken hin, sondern lässt nur den Schluss zu, dass auch er entsprechend einer Einweisung oder einer (heute nicht mehr erkennbaren) Markierung sein Fahrzeug abgestellt hatte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die 4. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zuständig. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.5 VStG abgesehen werden.

4.2. § 5 Abs.1 StVO

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs.1 lit. a StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

4.3. Nach § 1 Abs.1 letzter Satz StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die "von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können".

Bei der Beurteilung, ob auf Parkflächen die StVO in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gilt, ist gerade die Frage, ob auf dieser Parkfläche öffentlicher Verkehr stattfindet oder nicht, das primäre Abgrenzungsmerkmal.


Um diese Begriffsdefinition rankt sich eine umfangreiche Judikatur und Lehre, die ihr im Lauf der letzten Jahre eine immer größere Reichweite eröffnet hat (Swoboda, Parkplätze, Parkgaragen, Parkhäuser und die StVO, ZVR 1994, 1ff).

Swoboda hat im angeführten Aufsatz zutreffend ausgeführt:

`Schon in den EB (22 BlgNr 10. GP, zit in Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung3, Anmerkung 11 zu §1) ist klargestellt, dass es für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse an der Straße ankommt, sondern nur auf die Benützung der Straße. Dabei ist nach aktueller Judikatur tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend, völlig unabhängig von der Widmung, also davon, ob die Straße dem allgemeinen Gebrauch gewidmet wurde oder nicht.


Ebenfalls schon in den EB (siehe oben) wird betont, dass eine Straße auch dann als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, wenn ihre Benützung nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet ist - sofern es nur jedermann freisteht, gegen Entrichtung dieser Maut (also zu den gleichen Bedingungen) die Straße zu benützen.


Hingegen sind nach den EB (siehe oben) Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, wie zB Straßen in Schlachthöfen (die nur zum Zwecke der Anlieferung oder Abholung befahren werden dürfen) keine Straßen mit öffentlichem Verkehr (bei Heranziehung der Judikatur zur Frage Widmung aber offenbar nicht wegen der Widmung zu bestimmtem Zweck sondern nur deshalb, weil in diesen Fällen kein allgemeiner Gebrauch stattfindet).


Analog hiezu hat die Lehre lange Zeit angenommen, dass zB Parkplätze, die nur für die Gäste eines bestimmten gastgewerblichen Betriebes bestimmt sind, ebenfalls nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.


Die jüngste Judikatur hat in dieser Frage aber genau den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und Gasthausparkplätze mit dem Argument, dass "jedermann Gast werden kann" als dem allgemeinen Gebrauch offenstehend und daher als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert (ZVR 1992/16).


Für die oben aus den EB zur StVO zitierten Fälle der nur zu bestimmten Zwecken zugänglichen Straßen, wie solchen in Schlachthöfen, bedeutet dies, dass auch dort nur dann kein öffentlicher Verkehr stattfindet, wenn diese Straßen nur zu diesen
bestimmten Zwecken benützt werden können, dh wenn zB an der Einfahrt
eine Kontrolle stattfindet und unberechtigte Personen abgewiesen werden.


Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO versteht man unter Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Damit werden zwei Merkmale des Begriffes "Straße" iS der StVO konstituiert:

a) Widmung für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr


Den EB (siehe oben) ist hier zu entnehmen:


"Eine Landfläche ist dann eine Straße, wenn sie ausschließlich für den Fahrzeugverkehr oder ausschließlich für den Fußgängerverkehr oder sowohl für den Fahrzeug- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt ist. Aus den Beschränkungen auf den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ergibt sich weiters, dass Flächen, die ausschließlich dem Sport dienen (zB Schipisten), aber auch Kinderspielplätze und Holzriesen keine Straßen sind."


Aus diesen von der Rechtsprechung behandelten Fällen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Kriterium der Widmung für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr nur dann erfüllt ist, wenn die konkrete Fläche, um die es im Einzelfall geht, dem Verkehr gewidmet ist und nicht in der anderweitigen Widmung einer größeren, diese Fläche mitumfassenden Anlage aufgeht.


b) Landfläche


Das zweite von § 2 Abs 1 Z 1 StVO aufgestellte Kriterium für die Straßeneigenschaft iS der StVO ist jenes der "Landfläche" oder in deren "Zug befindliche bauliche Anlage".´

Unstrittig ist, dass es sich bei der gegenständlichen Wiese um eine Landfläche handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl. 85/03/0173, und vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0197) kommt es hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an; steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Selbst Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigen, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten, vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0059).

Der Vertreter des Bw verweist in seiner Begründung auf eine Entscheidung des VwGH vom 19.10.1994, Zl. 94/03/0266, worin der VwGH auf eine "regelmäßige" Benützung abstellt und sieht darin seine Ansicht bestärkt, dass mangels regelmäßiger Nutzung der Wiesenfläche die gegenständliche Parkfläche keine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr darstellen kann. Entscheidungsrelevant war jedoch, dass die saisonbedingte "regelmäßige" Nutzung durch die Allgemeinheit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und der VwGH daher diese Fläche als Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs.1 StVO angesehen hat.

Die zitierte Entscheidung des Bw stützt aber gerade nicht seine Rechtsansicht. Er selbst hat unbestritten dargestellt, dass die gegenständliche Wiese mehrmals im Jahr für derartige Veranstaltungen benützt wird. Während dieser Veranstaltungen dient die Landfläche aber ausschließlich dem Fahrzeugverkehr.

Wie die Auswertung der Lichtbilder ergeben hat, kann auch bei der im bewilligten Zeitraum ausschließlich zu Parkzwecken genutzten Wiese nicht von einer Fläche gesprochen werden, die in einer größeren - landwirtschaftlich genutzten - aufgehen würde und deren Grenzen nicht jedermann erkennbar gewesen wären. Dass, außerhalb der genannten Zeiten diese Fläche landwirtschaftlich genutzt wird, ist bei dieser Sachlage nicht von entscheidender Bedeutung.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

§ 5 Abs.2 VStG:

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Vertreter des Bw bringt vor, dass der Bw das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkannt habe.

Ein "Rechtsirrtum" setzt voraus, dass der Täter alle Tatsachen richtig wahrgenommen hat und das Fehlen seines Unrechtsbewusstseins allein auf einen Bewertungsirrtum zurückgeht. Aus dem Verhalten des Bw und seinen ursprünglichen Äußerungen ist nachvollziehbar abzuleiten, dass er sich über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit seines Verhaltens überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Er hat folglich nicht geirrt, sondern allenfalls in Unkenntnis gehandelt.

Die sich aus der Aktenlage ergebende "Parkplatz-Beschilderung" und das vom Bw gesetzte Verhalten beim Abstellen seines Fahrzeuges lassen darauf schließen, dass er von einer Fläche ausgegangen ist, die während der Veranstaltungsdauer von jedermann ausschließlich zu Parkzwecken benützt werden kann. Hinweise, dass die Allgemeinheit von der Benützung ausgeschlossen ist, waren nicht angebracht und auch tatsächlich nicht vorgesehen. Der Bw musste daher aufgrund der Verhältnisse am Tatort von einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgehen.

Die Unkenntnis bzw. die nachträgliche Behauptung einer irrigen Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden (siehe die ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. E vom 17.6.1994, 94/02/0251). Der Bw hatte die objektive Verpflichtung sich mit den einschlägigen Vorschriften (und deren Auslegung) bekannt zu machen und wäre auch subjektiv in der Lage gewesen (spätestens beim Befahren der Parkfläche) dies zu tun.

Wie dargestellt ist die Unkenntnis des Bw nicht unverschuldet. Da es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt und der Bw das Lenken des o.a. Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf dieser Parkfläche eingestanden hat, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Die Behörde erster Instanz ist bei der Strafbemessung ausschließlich von einer Schätzung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse ausgegangen, da der Bw diese trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben hat. Im Berufungsverfahren hat der Bw die Schätzung unwidersprochen gelassen.

Auch wenn der Bw vermeint, dass sein Verschulden als geringfügig anzusehen ist, da er den Pkw nur auf der Parkfläche gelenkt hat, darf weder die Verursachung des Verkehrsunfalls noch der hohe Alkoholisierungsgrad (1,17 mg/l) außer Acht gelassen werden. Bedingt durch die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat die Behörde erster Instanz bezugnehmend auf das Verschulden des Bw zu Recht nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Die verhängte Geldstrafe (gesetzliche Mindeststrafe) trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Eine allfällige Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung konnte mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssten dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (s. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280). Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Da die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage zu reduzieren war - die Behörde erster Instanz hat nicht nachvollziehbar 16 Tage verhängt - ist dem Bw im Berufungsverfahren kein weiterer Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Mag. Kisch

Beschlagwortung: Wiesenparkplatz, Parkfläche

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