Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107986/12/Sch/Rd

Linz, 14.01.2003

 

 

 VwSen-107986/12/Sch/Rd Linz, am 14. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. CE vom 20. November 2001, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. PR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2001, VerkR96-6951-2000-Hu, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Jänner 2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. November 2001, VerkR96-6951-2000-Hu, über Herrn Dipl.Ing. CE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.3 Z2 und § 27 Abs.1 Z2 GGBG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er, wie anlässlich einer am 26.05.2000 um 08.05 Uhr in Villach auf der A2 Südautobahn bei km 361,6 (Parkplatz Federaun-Nord) in Richtung Süden durchgeführten Gefahrgutkontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Sattelanhänger) festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders Oö. L-AAG, ein gefährliches Gut der Klasse 8 Z81c ADR, nämlich 23.300 kg Bleiakkumulatoren, zur Beförderung übergeben habe, ohne dabei dem Beförderer ein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier übergeben zu haben, da in diesem jegliche Gewichtsangabe über das beförderte Gefahrgut gefehlt habe (Rn 10381 Abs.1 lit.a ADR, Rn 2002 Abs.3 ADR).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Vorstand das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders, nämlich der Oö. L-AAG, ist. Zudem kann kein Zweifel daran bestehen, dass das für den verfahrensgegenständlichen Transport verwendete Beförderungspapier insofern unvollständig war, als jegliche Gewichtsangabe über das beförderte Gefahrgut gefehlt hat.

 

Eingangs ist zu bemerken, dass die Formulierung "als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher bezeichneten juristischen Person ausreicht, um zu umschreiben, aufgrund welcher Stellung zum Unternehmen sich die Verantwortlichkeit des Betreffenden ergibt (VwGH 25.11.1993, 91/19/0375, VwGH 23.11.2001, 2000/02/0156).

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers lässt der Text des Spruches des Straferkenntnisses nicht die Auslegung zu, dass er für "ein eigenes Verhalten" verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht worden wäre, sondern hinreichend zum Ausdruck kommt, dass seine Person als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Absenders gemeint war.

 

Wenn der Berufungswerber darauf hinweist, dass für das von ihm vertretene Unternehmen zum Vorfallszeitpunkt ein namentlich benannter Gefahrgutbeauftragter bestellt war, welchen die Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter demnach träfen, ist ihm entgegenzuhalten:

 

Gemäß § 11 Abs.2 GGBG hat der Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte) unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.

 

Es kann angesichts dieser Formulierung kein Zweifel bestehen, dass durch die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten keine Veränderungen in den Verantwortlichkeiten gemäß § 9 VStG eintreten. Keinesfalls wird ein Gefahrgutbeauftragter im Sinne des § 11 GGBG mit seiner Bestellung auch gleichzeitig und automatisch verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG.

 

Dem Rechtsmittelwerber ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Tatort bei Unterlassungsdelikten, begangen von einem Absender, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Ort ist, an dem der Absender hätte handeln müssen, sohin der Unternehmenssitz. Diese Tatsache hat aber grundsätzlich mit der Konkretisierung der Tat gemäß § 44a Z1 VStG nichts zu tun, also es nicht erforderlich ist, den genauen Zeitpunkt der Unterlassung in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen. Vielmehr ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.10.1985, Slg. 11894A) der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Kriterien wird der Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses hinreichend gerecht. Durch die genaue Anführung des Ortes und des Zeitpunktes der Kontrolle sowie des Kennzeichens des verwendeten Fahrzeuges und auch der genauen Benennung von Art und Menge des transportierten Gefahrgutes waren die oben angeführten Bedingungen für eine hinreichende Spruchkonkretisierung erfüllt.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im Hinblick auf die Frage der Strafbemessung allerdings die Ansicht, dass hier noch ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG gegeben ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2002, G 155/02 ua, ausführt, stehen für sogenannte "Härtefälle" die Bestimmungen der §§ 21 bzw 20 VStG zur Verfügung. Es trifft zwar zu, dass im Beförderungspapier im vorliegenden Fall keine Gewichtsangaben enthalten waren, jedoch die Anzahl der Container ("Paloxen") angegeben war. Damit war gewährleistet, dass bei einem Zwischenfall Umfang und ungefähres Gewicht des Gefahrgutes ohne größeren Aufwand ermittelbar gewesen wären. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der - unbescholtene - Berufungswerber seine Funktion als Vorstand des eingangs erwähnten Unternehmens und damit als nach außen Vertretungsbefugter iZm der Einhaltung von Gefahrgutvorschriften nicht ausreichend wahrnehmen würde. Es kann angenommen werden, dass der gegenständliche Vorfall eine Ausnahme darstellt und somit die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen.

 

Der Ausspruch einer formellen Ermahnung erschien der Berufungsbehörde geboten, um den Berufungswerber zu veranlassen, künftighin vorzusorgen, dass den einschlägigen Gefahrgutbestimmungen im Rahmen des von ihm vertretenen Unternehmens hinreichend Rechnung getragen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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