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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107988/12/Br/Bk

Linz, 28.12.2001

VwSen -107988/12/Br/Bk Linz, am 28. Dezember 2001

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, AZ. VerkR96-3340-2000-GG, vom 5. November 2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

  1. Der Berufung wird im Punkt 1. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;
  2. im Punkt 2. wird der Berufung im Schuldspruch keine Folge gegeben, die Geldstrafe jedoch auf 500 S (36,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf siebzehn Stunden ermäßigt.

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 134/2000 - VStG;

  3. Zu Punkt 1. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Im Punkt 2. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 50 S (entspricht  3,63 €); für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65, § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt zwei Geldstrafen (1.500 S [109,00 €] und 1.000 S [72,67 €]) und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen (50 und 34 Stunden) verhängt und sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 16. August 2000 um 17.30 Uhr in W. auf dem Parkplatz des Sparmarktes, nächst dem Lagereingang, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht (beim Ausparken ein abgestelltes Moped umgestoßen) und folglich es unterlassen,

  1. mit dem Fahrzeug sofort an der Unfallstelle anzuhalten um den Lenkerverpflichtungen nachzukommen und
  2. von diesem Vorfall die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Nachweis der Identität des Lenkers mit jener Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist unterblieben ist.

1.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Würdigung ihres weit ausholend und von langer Dauer geführten Beweisverfahrens von einer Berührung und nachfolgendem Umstoßen des abgestellten Mopeds durch das ausparkende Fahrzeug des Berufungswerbers aus. Diesbezüglich folgte die Behörde erster Instanz den drei übereinstimmenden Zeugenaussagen der Mopedbesitzer.

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird der Tatvorwurf inhaltlich bestritten. Nicht in Abrede gestellt wird jedoch die Parkposition nächst dem Fahrzeug des Anzeigers. Im Ergebnis werden die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Angaben des Anzeigers und dessen Begleiter in Frage gestellt. Es wird dessen Vernehmung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und abschließend die Verfahrenseinstellung beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bejahte schließlich auch, dass vom Berufungswerber der Vorfall bemerkt werden hätte müssen. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen in Höhe von 17.000 S (1.235,44 €), der Sorgepflicht für die Ehegattin und keinem Vermögensbesitz aus. Hinsichtlich des Verschuldens wurde vermeint, dass dieses nicht gering einzustufen sei, da jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorliege. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

2.1. Dagegen wandte sich der vorerst anwaltlich vertretene Berufungswerber mit seiner persönlich fristgerecht eingebrachten Berufung. Im Ergebnis bestreitet er die Unfallsbeteiligung. In seinen ebenfalls weit ausholenden und teilweise den Sachbezug verlierenden Ausführungen vermeint der Berufungswerber im Ergebnis, von den Burschen wohl hineingelegt worden zu sein.

Er beantragt abschließend die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der drei Mopedbesitzer, T. T, J. M, P. S u. H. R als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber um 17.30 Uhr des 16. August 2000 seinen Pkw von einem der hinteren, nächst dem Warenlager gelegenen Parkplätze des Sparmarktes in Weyregg nach rückwärts ausparkte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich etwa zehn Meter schräg rechts hinter ihm zwei Mopeds abgestellt. Diesen wurde während des Ausparkens, bedingt durch die nach rechts ausschwenkende Frontseite besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Das dritte Moped befand sich etwas weiter links hinten in einer Parklücke, mit der Vorderseite in Richtung Bundesstraße abgestellt. Alle drei Besitzer der Mopeds, die obgenannten Zeugen, hielten sich jedoch unmittelbar bei den zwei schräg rechts hinter der Abstellposition des Berufungswerberfahrzeuges abgestellten Mopeds auf.

Vor dem Ausparken des Berufungswerbers, der mit seiner Ehefrau im dort liegenden Schatten eine Jause verzehrte, stand noch ein Pkw neben dem etwas abseits abgestellten Moped des Zeugen J. M, welcher allenfalls die Sicht auf dieses Moped verdeckt haben mochte. Als schließlich der Berufungswerber in der etwas beengten Situation zurückschob, um mit einem nachfolgenden Linkseinschlag sein Fahrzeug in einem Winkel von zumindest 120 0 zu wenden, stieß er in der letzten Phase des Zurücksetzens gegen das Moped. Dieses wurde dadurch weitgehend geräuschlos "vom Ständer geschoben" und fiel schließlich nach links, mit den Rädern in Richtung Bundesstraße weisend, um. Durch den Umgebungslärm in Verbindung mit der Plastikverkleidung des Mopeds wurde vom Berufungswerber das beim Umfallen des Mopeds entstandene Geräusch nicht wahrgenommen. Offenbar wurde von ihm dieses Fahrzeug durch die sogenannte gleitende Sichtverdeckung beim Ausparken überhaupt nicht wahrgenommen. Die Konzentration orientierte sich weitgehend auf die rechts von ihm befindlichen Mopeds und die Burschen. Da das Zurücksetzen laut übereinstimmender Zeugenaussagen in ganz langsamer Fahrgeschwindigkeit erfolgte und der Fahrzeugkontakt in Form eines dynamischen Nachgebens des Mopedständers erfolgte, ehe das Fahrzeug erst wahrscheinlich bereits während der beginnenden Vorwärtsbewegung des Pkw´s, nach links umzustürzen begonnen haben dürfte.

Dieser Vorgang wurde jedoch unmittelbar von den nur wenige Meter davon entfernt aufhältigen Burschen wahrgenommen. Während der Berufungswerber seine Fahrt vorerst in Richtung Parkplatzausfahrt fortsetzte, bzw. wegen eines dort herrschenden Fahrzeugstaus noch kurz anhalten musste, wurde er vom Besitzer des umgestoßenen Mopeds, dem Zeugen J, auf diesen Vorfall aufmerksam gemacht. Der Berufungswerber stieg folglich aus seinem Fahrzeug und begab sich mit M zum umgefallenen Moped und half ihm, dieses aufzustellen. Er brachte dabei zum Ausdruck, dass es nicht sein könne, dass dieses Fahrzeug durch ihn in diese Lage gebracht worden sein könnte. Dies wohl angesichts des Umstandes, weil er die Mopeds rechts neben ihm glaubte. Während sich zwei Burschen im Zuge dieser Unterredung in den Sparmarkt begaben, ging der Berufungswerber wieder zu seinem Fahrzeug und fuhr offenbar in der irrigen Meinung, dieser Vorfall sei nicht ihm zuzuordnen, und im Glauben hievon auch M überzeugt zu haben, weg.

In diesem Zusammenhang kam es weder zu einem Identitätsnachweis mit dem Mopedbesitzer M, noch erfolgte anschließend eine Meldung bei der Gendarmerie durch den Berufungswerber.

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten alle drei Zeugen, in weitgehender Übereinstimmung mit ihren Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, den Fahrzeugkontakt durch das Fahrzeug des Berufungswerbers. Sämtliche Zeugen machten einen sehr aufrichtigen und glaubhaften Eindruck. Keinesfalls konnte für das Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Eindruck entstehen, dass diese Ablaufschilderung bloß erfunden sein könnte, um dadurch allenfalls in den Genuss einer Versicherungsleistung zu gelangen. Zwei der Zeugen beurteilten aus ihrer subjektiven Sicht die Situation schließlich dahingehend, wonach es ihnen wahrscheinlich erschiene, dass der Berufungswerber das Umfallen des Mopeds akustisch nicht wahrgenommen haben könnte. Dies wurde vom Mopedbesitzer M darauf gestützt, dass sein Moped überwiegend aus Plastikteilen bestanden habe.

Aber auch der Berufungswerber machte einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es wird ihm durchaus in seiner Verantwortung dahingend gefolgt, dass er den Vorfall nicht wahrgenommen habe und er das in einer Parklücke gegenüberstehende Moped durch das bogenförmige Zurückschieben nicht in sein Blickfeld bekam. Einem solchen Phänomen kann bei objektiver Beurteilung gleichsam jeder Fahrzeuglenker unterliegen. Nicht von der Hand zu weisen ist dem Berufungswerber schließlich, dass er nach der kurzen Unterredung mit seinem Unfallgegner die Sache erledigt glaubte, weil er offenbar in missverständlicher Weise davon ausging, Herr M wollte sich von ihm entfernen. Letzterer meinte jedoch, der Berufungswerber würde das Fahrzeug einparken und mit ihm dann die weiteren Schritte unternehmen. Ein Kommunikationsproblem kann als Ursache dieser Anzeige angenommen werden.

In diesem Zusammenhang muss dem Berufungswerber jedoch ein Sorgfaltsmangel im Hinblick auf die unterbliebene Abklärung des Vorfalles zur Last fallen. Wenn schon die Gesprächsbasis nach dem Unfall in Bezug zum Zweitbeteiligten, in der subjektiv wohl begründeten Meinung, das Moped nicht umgestoßen zu haben, in der Sphäre des Berufungswerbers nicht positiv gewesen sei mag, so hätte der Berufungswerber zumindest eine "Vorsichtsmeldung" bei der Gendarmerie als naheliegend empfinden müssen. Er konnte nicht einfach davon ausgehen, der Jugendliche sagte sowieso die Unwahrheit und somit würde die Sache schon auf sich bewenden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.1 lit. a und § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus - VwGH 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233.

Der im Punkt 1) dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatvorwurf "das Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben", geht schon angesichts der hier stattgefundenen Interaktion mit dem Beteiligten ins Leere. Zutreffend hätte dem Berufungswerber allenfalls der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO "es unterlassen zu haben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken", angelastet werden müssen. Dies schwebte der Behörde erster Instanz offenbar auch vor, wenn sie im zweiten Halbsatz noch einfügte, "um Ihren sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen". Diese Gesetzesbestimmung ist nicht ungeachtet des Verhaltens des Unfallgegners auszulegen. Falls dieser allenfalls ein Gespräch gänzlich verweigert, bleibt in der Praxis letztlich nur die Möglichkeit der Meldung bei der Gendarmerie.

Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO ist aber nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vor dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (ARBÖ, CD-Rom-Ausgabe der StVO idF der 20. Novelle). Davon musste hier jedenfalls angesichts der Behauptung des Zweitbeteiligten ausgegangen werden.

Im Falle der Verursachung eines Parkschadens wird primär grundsätzlich die Meldepflicht ausgelöst, wobei sich darin der Schutzzweck der Gesetzesvorschrift bereits erfüllt. Die Erstbehörde irrt in ihrer Rechtsansicht, wenn sie mit der Anhaltepflicht gleichsam einen Erfolg mit Blick auf die Mitwirkungspflicht verbunden zu erblicken scheint.

Die Pflicht an der Unfallstelle auch anzuhalten dient der nachfolgenden Feststellung von Sachverhaltselementen gemeinsam mit dem Zweitbeteiligten, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel die für 'Aufklärung des Unfallgeschehens' erforderlich sind (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048, und 89/02/0164). Anlässlich dieses Parkschadens - der vom Berufungswerber subjektiv nicht bemerkt worden sein dürfte - wäre bei gegenständlicher Ausgangslage - eine Gesprächsbasis mit dem Zweitbeteiligten schien aus der Sicht des Berufungswerbers nicht vorzuliegen - im Hinblick auf die Schadensregulierung schon mit der Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle Genüge getan gewesen, sodass dem Schutzziel des § 4 Abs.1 lit.a StVO schon mit dem hier erfolgten Anhalten Genüge getan war. Zur nachfolgenden Erfüllung der Verpflichtung nach Abs.5 leg.cit. ist aber geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt (vgl. h. Erk. v. 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.v.a.)

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass es sich beim Berufungswerber um eine seit Jahrzehnten unfallfrei am Straßenverkehr teilnehmende Person handelt. Diesem Fehlverhalten, welches im Ergebnis auf ein Missverständnis basierend qualifiziert werden muss, ist ein bloß geringer Verschuldensgrad in Form einer leichten Fahrlässigkeit zuzuordnen. Auch diesbezüglich scheint die Behörde erster Instanz einer irrigen Rechtsauffassung zu unterliegen, wenn sie "das Verschulden als nicht bloß geringfügig erachten will, weil dieses jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruhe". Im Gegensatz dazu wäre die schwerere Schuldform des Vorsatzes dann anzunehmen, wenn sich der Berufungswerber einer Schadensverursachung bewusst gewesen wäre. Davon schien aber nicht einmal die Behörde erster Instanz auszugehen.

Ein Schuldvorwurf muss hier aber dennoch darin erblickt werden, dass der Berufungswerber nicht jene Sorgfalt obwalten hat lassen, die von einem Fahrzeuglenker, der auf einen von ihm angeblich verursachten Schaden aufmerksam gemacht wird, erwartet werden muss. Indem eine Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle unterblieb, ist ihm dies objektiv rechtswidrig vorzuwerfen, wobei ihm diesbezüglich weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund zu Gute kommt. Der objektive Unwertgehalt derartiger Übertretungen ist nicht bloß gering zu erachten, weil durch ein Unterbleiben einer Meldung ohne unnötigen Aufschub in der Regel sehr umfangreiche behördliche Ermittlungen ausgelöst werden. Dies war auch hier offenkundig der Fall, wobei insbesondere der rechtsuchende Zeuge erhebliche Aufwendungen tätigen musste, um damit präsumtiv zu seinem Recht kommen zu können. Unter Bedachtnahme auf ein bloß durchschnittliches Monatseinkommen des Berufungswerbers und insbesondere dieses erstmaligen Fehlverhaltens und dem Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit konnte jedoch mit einer Geldstrafe von bloß 500 S das Auslangen gefunden werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Parkschaden, Kumulation, Anhalte- und Meldepflicht

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