Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107991/2/BI/La

Linz, 07.01.2002

VwSen-107991/2/BI/La Linz, am 7. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, vom 18. September 2001 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2001, GZ 101-5/3-330124513, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2001, GZ:101-5/3-330124513, behoben wird.

Hinsichtlich der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. April 2001, GZ:101-5/3-330124513, wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich dabei um den Einspruch des Herrn S handelt.

Rechtsgrundlage:

§§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers - dieser wurde im Spruch offenbar aus einem Versehen heraus mit "Herr K" tituliert, obwohl er im Bescheid sonst mit seinem richtigen Namen angesprochen wurde - vom 17. August 2001 gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2001 und vom 4. April 2001, jeweils GZ 101-5/3-330124513, wegen Übertretungen gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.1 StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, das Schriftstück vom 26. Februar 2001 sei am 12. März 2001 beim Zustellpostamt 4040 Linz hinterlegt worden - mit diesem Tag habe auch der Urlaub des Rechtsmittelwerbers laut Bestätigung der Post über das Urlaubsfach geendet; die Einspruchsfrist habe daher mit 26. März 2001 geendet.

Das Schriftstück vom 4. April 2001 sei am 2. August 2001 beim Zustellpostamt 4040

Linz hinterlegt worden, sodass die Einspruchsfrist mit 16. August 2001 geendet habe. Beide Strafverfügungen seien daher in Rechtskraft erwachsen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er fühle sich ungerecht behandelt und schikaniert. Er habe klar schon im Einspruch nachgewiesen, dass er das angeführte Delikt nicht begangen habe. Er beantrage die Stornierung der Strafverfügungen in Höhe von 3.000 S und Einstellung des Verfahrens wegen Unrechtmäßigkeit. Er sei vom 21.12.1999 bis 1.8.2001 stationär in der Landes-nervenklinik gewesen und habe größte Schwierigkeiten gehabt, 19 Monate auf Posturlaub zu sein. Die Post sei ab 13.3.2001 zur Abholung gelegen, nicht am 12.3. und der Einspruch sei nicht von einem Herrn K am 17.8. erhoben worden, sondern von ihm selbst am 14.8.2001. Die Einspruchsfrist 16.8.2001, 24.00 Uhr, habe er um einige Stunden überzogen, da er den Einspruch wegen Unkonzentriertheit erst am 17.8. aufgegeben habe. Er sei zu 70 % Invalide und an manchen Tagen nicht in der Lage, Behördenpost zu erledigen. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Delikt habe er nicht begangen, zumal er schon im Einspruch nachgewiesen habe, dass das Kennzeichen gestohlen worden sei. Er beziehe knapp 6.000 S Sozialhilfe im Monat.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung weiterer Erhebungen zum behaupteten Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg.

Laut Auskunft der Aufnahmekanzlei der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg hat sich der Rechtsmittelwerber (ein eventueller Sachwalter ist nicht bekannt) vom 16. Jänner 2001 bis 1. August 2001 dort stationär aufgehalten. Ein Ausgang tagsüber sei möglich, wenn ein Patient nicht in eine geschlossene Abteilung eingewiesen wurde. Allerdings würden Patienten in der Regel von ihrem Wohnsitz abgemeldet, um Missverständnisse (zB bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke) zu vermeiden.

Die Erstinstanz ist hinsichtlich der Strafverfügung vom 26. Februar 2001 von einer Zustellung durch Hinterlegung am 12. März 2001 ausgegangen - die an den Rechtsmittelwerber, P, L, abgesandte Briefsendung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist 12. März 2001 beim Postamt 4020 hinterlegt, aber mit dem Vermerk "nicht behoben" an den Absender rückübermittelt. Tatsächlich war der Rechtsmittelwerber aber ortsabwesend im Sinne des § 17 Abs.3 ZustellG - er war wegen seines erwiesenen stationären Aufenthalts in der Landesnervenklinik zu dieser Zeit nicht in der Lage, regelmäßig an die Abgabestelle zurückzukehren, und die Briefsendung wurde nach Ablauf der Abholfrist retourniert, sodass auch keine Heilung des Zustellmangels erfolgen konnte. Es war daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber diese Strafverfügung nie zu Gesicht bekommen hat. Auch ist unverständlich, aus welchen Gründen die Erstinstanz meint, der Einspruch vom 14. August 2001 könnte sich gegen die Strafverfügung vom 26. Februar 2001 richten, zumal im Verfahrensakt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass diese Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber nochmals zugesandt worden wäre, und der Rechtsmittelwerber ausdrücklich Einspruch gegen die "Strafverfügung vom 4. April 2001" erhoben und nur diese auch in Kopie seinem Schreiben angeschlossen hat.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat war daher davon auszugehen, dass die Strafverfügung vom 26. Februar 2001 bislang dem Rechtsmittelwerber nicht zugestellt wurde und sich sein mit 14. August 2001 datierter Einspruch nicht auf diese Strafverfügung bezog. Dieser war daher auch nicht als verspätet eingebracht zu werten, weshalb der angefochtene Bescheid dahingehend aufzuheben war.

Hinsichtlich der Strafverfügung vom 4. April 2001 ist auszuführen, dass diese laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 31. Juli und am 1. August 2001 mit Beginn der Abholfrist 2. August 2001 bei Postamt 4020 hinterlegt wurde. Der Rechtsmittelwerber wurde mit 1. August 2001 aus dem Krankenhaus entlassen.

Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Der 2. August 2001 war der der Rückkehr des Rechtsmittelwerbers an die Wohnadresse folgende Tag, an dem er auch die Strafverfügung beheben konnte und an dem diese erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Zustellung wurde daher mit diesem Tag wirksam und die Rechtsmittelfrist endete somit am Donnerstag, dem 16. August 2001, 24.00 Uhr.

Der Einspruch wurde laut Poststempel am 17. August 2001 zur Post gegeben, dh verspätet, wie der Rechtsmittelwerber auch selbst erkannt hat. Seine (an sich glaubhafte) Argumentation, dies sei wegen Unkonzentriertheit erfolgt, da er an manchen Tagen gesundheitlich nicht in der Lage sei, zu korrespondieren, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG dar, zumal sein gesundheitlicher Zustand (Unkonzentriertheit) für ihn nicht unvorhersehbar war: Wenn dem Rechtsmittelwerber bekannt ist, dass er möglicherweise gesundheitlich nicht in der Lage sein könnte, Behördenpost am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu erledigen, muss er sich die rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels einteilen. Dass er die gesamte Rechtsmittelfrist über dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hat er nicht behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne inhaltlich auf die Angelegenheit eingehen zu können. Die Strafverfügung vom 4. April 2001 ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Anzumerken ist aber, dass die Verhängung einer erhöhten Strafe in der Strafverfügung vom 4. April 2001 offenbar darauf zurückzuführen ist, dass der Rechtsmittelwerber trotz der vorhergehenden Strafverfügung (die er ohne eigenes Verschulden nicht erhalten hat) nicht reagiert hat. Es bestünde - auch in Ansehung seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse - die Möglichkeit einer Abänderung der Entscheidung durch die Erstinstanz oder deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ( Landesregierung) gemäß § 52a VStG von Amts wegen; darauf besteht jedoch gemäß § 68 Abs.7 AVG iVm § 24 VStG kein Rechtsanspruch.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

keine regelmäßige Anwesenheit an Abgabestelle wegen ständigem Aufenthalt im Krankenhaus à keine Heilung eines Zustellmangels à Behebung

Hinterlegung und Tag nach Entlassung aus Krankenhaus à Zustellung rechtswirksam, aber Berufungsfrist versäumt à Bestätigung. (keine Wiedereinsetzung wegen gesundheitl. Zustand nicht unvorhersehbar).

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