Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107993/3/Sch/Rd

Linz, 18.12.2001

VwSen-107993/3/Sch/Rd Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 23. November 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. November 2001, VerkR96-6469-2001 Be, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht 726,73 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt wird. Dies mit der Maßgabe, dass die Strafnorm zu lauten hat: § 99 Abs.1b StVO 1960.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S (entspricht 72,67 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2001, VerkR96-6469-2001 Be, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 16. August 2001 um 00.35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 144 bei Straßenkilometer 0,600 im Ortsgebiet von Stadl-Paura Wels gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l befunden habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker häufig nicht nur eine abstrakte, sondern vielmehr schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Sie sind immer wieder Ursache für zum Teil schwere Verkehrsunfälle.

Der Umstand, dass das Ausmaß der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung bei der Strafbemessung iSd oben zitierten Bestimmung eine Rolle spielt, wurde vom Gesetzgeber durch verschieden hohe Mindest- bzw Höchststrafen, je nach festgestelltem Alkoholwert in der Atemluft bzw im Blut, normiert.

Der beim Berufungswerber gemessene Wert von 0,56 mg/l Atemluft gebietet die Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs.1b StVO 1960 - und nicht, wie von der Strafbehörde unrichtig angeführt, § 99 Abs.1a leg.cit. -, welche den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S vorgibt. Die Alkoholbeeinträchtigung an sich, und zwar unabhängig vom Wert innerhalb des Rahmens der jeweiligen Strafbestimmung, stellt ein Tatbestandsmerkmal dar und kann daher nicht (auch noch) einen Erschwerungsgrund bilden (VwGH 21.3.1995, 94/09/0163 ua). Die entsprechende Feststellung in der Begründung des Straferkenntnisses entspricht somit in der gewählten Diktion dem Doppelverwertungsverbot. Allerdings zählt die Höhe des gemessenen Wertes zu den objektiven Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG, da sie naturgemäß Auswirkungen auf den Unrechtsgehalt der Tat bzw deren mögliche Folgen hat. Eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,56 mg/l stellt keine geringfügige Überschreitung des "Grenzwertes" von 0,4 mg/l mehr dar.

Die Strafbehörde wirft dem Berufungswerber zudem eine besondere Verwerflichkeit seiner Tat vor, ohne diesen Erschwerungsgrund (§ 33 Z5 StGB) schlüssig begründen zu können. Sie vermengt vielmehr die angenommene Schuldform (des Vorsatzes) mit den Beweggründen für die Tat.

Auch wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht hinreichend berücksichtigt. Er lässt in Verbindung mit der vom Rechtsmittelwerber zum Ausdruck gebrachten Einsichtigkeit nämlich in spezialpräventiver Hinsicht erwarten, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Mindeststrafe von 8.000 S nicht um die Hälfte überschritten werden muss, um ihn künftighin wieder zur Einhaltung der einschlägigen Verkehrsvorschriften zu bewegen.

Schließlich lässt die Begründung des Straferkenntnisses im Hinblick auf die zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers offen, von welchen tatsächlich ausgegangen wurde. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.9.2001 wurde das monatliche Nettoeinkommen des etwa 20-jährigen Berufungswerbers mit 30.000 S geschätzt, wogegen er in seiner Rechtfertigung vom 15.10.2001 dieses als Schüler mit 2.500 S in Form eines Taschengeldes angegeben hat. Wenngleich dieses nicht mit dessen Nettoeinkommen gleichgesetzt werden kann, weil ein Schüler bzw Student naturgemäß auch noch sonstige Unterhaltsleistungen bezieht (VwGH 9.3.1988, 87/03/0279), so stellt ein derartiges Einkommen aber ein völlig anderes dar, als jenes in der von der Strafbehörde geschätzten Höhe. Die Berufungsbehörde geht jedenfalls von den diesbezüglichen unbedenklichen Angaben des Berufungswerbers aus und sieht auch darin einen Grund für die verfügte Herabsetzung der Geldstrafe.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann aber dennoch nicht mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden, wobei besonders auf die eingängigen Ausführungen zu den Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG verwiesen wird. Auch muss von jedem Inhaber einer Lenkberechtigung die Einsichtsfähigkeit zur genauen Einhaltung der Verkehrsvorschriften erwartet werden, selbst wenn er iSd § 34 Z1 StGB das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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