Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107998/19/Fra/Ka

Linz, 03.04.2002

VwSen-107998/19/Fra/Ka Linz, am 3. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H K, K 17, 4 A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H und Mag. B T, K 8, 4 E gegen die Punkte 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3 (§ 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960) und 4 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.11.2001, VerkR96-1053-2001-Mg/Hei, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.3.2002, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 4 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird die Berufung im Hinblick auf die Schuld als unbegründet abgewiesen. Die Strafe wird mit 72 Euro neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Fakten 2 und 4 jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen, ds je 43,60 Euro. Hinsichtlich des Verfahrens betreffend das Faktum 3 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf Höhe von 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 7,20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S, ds 218,02 Euro (EFS 117 Stunden), unter Punkt 3 wegen Übertretung des § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S, ds 218,02 Euro (EFS 101 Stunden) und unter Punkt 4 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S, ds 218,02 Euro (EFS 117 Stunden) verhängt. Im Punkt 2) wird ihm vorgeworfen, er habe am 16.5.2001 um ca. 15.45 Uhr den PKW der Marke C mit dem amtlichen Kz.: EF im Gemeindegebiet A, auf der H Landesstraße (K), in Richtung A H gelenkt und nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten, obwohl er gegen den Gartenzaun von Karl L, beim Hause K 2, gestoßen und anschließend weitergefahren ist. Im Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw zur Last gelegt, er habe am 16.5.2001 um ca. 15.45 Uhr den PKW der Marke C mit dem amtlichen Kz.: EF im Gemeindegebiet A, auf der H Landesstraße (K), in Richtung A H gelenkt und nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Im Punkt 4 wird dem Bw zur Last gelegt, er habe am 16.5.2001 um ca. 15.45 Uhr den PKW, Marke C, mit dem amtlichen Kz.: EF auf der H Landesstraße (K), in Richtung A H gelenkt, und sei mit dem Kratfahrzeug beim Hause K Nr. 2 gegen den dort befindlichen Gartenzaun gestoßen, wobei dieser beschädigt worden sei und habe es nach dem Unfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er die Fahrt fortgesetzt und bis zum Haus G Nr.5 gelenkt habe, sodass sein körperlicher und geistiger Zustand an der Unfallstelle nicht festgestellt werden habe können.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, weil in den Spruchpunkten 2 bis 4 jeweils 726  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw zu den Spruchpunkten 2, 3 und 4 vor, eine diesbezügliche Bestrafung setze voraus, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliege. Er habe bereits in seiner Rechtfertigung vom 11.6.2001 vorgebracht, dass am Zaunsteher lediglich eine geringfügige Lackspur unfallkausal vorhanden sei, die unabhängig von der Frage, ob diese von seinem Fahrzeug stamme, ohne Mühe mit einem feuchten Taschentuch beseitigt werden könne. Zur Frage der Beschädigungen an seinem Fahrzeug sowie zur Frage des Zusammenhanges mit Beschädigungen am Zaunsteher und somit zur Frage, ob überhaupt ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne der StVO 1960 vorliege, habe er Sach- und Beweisanträge gestellt. Hätte die belangte Behörde die beantragten Beweismittel zugelassen, insbesondere die Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens, hätte festgestellt werden können, dass Vorschäden an seinem Fahrzeug vorhanden seien und beim Zaunpfahl des Herrn L allenfalls eine Lackspur vorhanden sei. Die belangte Behörde beschränke ihre Ermittlung darauf, als die Aussage des Zeugen K wiedergegeben wird, der einen verbogenen Profileisenrahmen beobachtet haben will. Die belangte Behörde folgere daraus, es sei denkunmöglich, dass er den Unfall nicht bemerkt habe, wenn man den Zaun und das Fahrzeug betrachte. Diese Ansicht der belangten Behörde mag zutreffen, wenn man unterstelle, dass sowohl die Beschädigung am Zaun als auch die an seinem Fahrzeug aus dem gegenständlichen Unfall herrühre. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, eine Beweisaufnahme durch Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage der Ursächlichkeit beider Schäden durchzuführen.

Außerdem meint der Bw, dass die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe unrichtig erfolge. Während für die Geldstrafe in Höhe von 3.000 S gemäß Spruchpunkt 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt wurde, wurden für die Geldstrafen der Spruchpunkte 2 und 4 in gleicher Höhe (ebenfalls 3.000 S) Ersatzfreiheitsstrafen von je 117 Stunden verhängt.

Der Bw stellt an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme auf Entscheidung in der Sache selbst; in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Strafen sowie Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.3.2002 erwogen:

I.4.1. Unstrittig ist, dass der Bw den verfahrensgegenständlichen PKW am 16.5.2001 an der spruchgemäßen Örtlichkeit gelenkt hat.

Strittig ist die Lenkzeit. Strittig ist weiters, ob der Bw als Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW´s den Schaden am Gartenzaun des Herrn L in A, K 2, verursacht hat.

I.4.2. Beweiswürdigung zur strittigen Lenkzeit:

Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Lenkzeit richtig ist. Es wird insoweit den Aussagen der Zeugin M N, des Zeugen A T sowie des Zeugen Rev.Insp. N I gefolgt.

Die Zeugin M N führte bei der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass ihr der Bw als Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkws an der Tatörtlichkeit entgegengekommen und an dem von ihr gelenkten Pkw vorbeigefahren ist.

Es handle sich bei der Tatörtlichkeit um eine kurze, enge Straße. Sie hätte Angst gehabt, weil das Fahrzeug ein bisschen geschlittert ist und sie habe befürchtet, dass ihr das Fahrzeug zu nahe komme. Sie habe vorher einen "Knall" gehört, der auf eine Kollision schließen ließ. Unmittelbar habe sie die Kollision nicht wahrgenommen. Sie habe jene Fahrzeugteile, die der vom Bw gelenkte Pkw verloren hatte, zur Seite räumen wollen, damit sie die Fahrt mit ihrem Pkw fortsetzen habe können. Es sei ihr auch Herr Albert T entgegengekommen, der ebenfalls die Fahrzeugteile wegräumen wollte und dies in der Folge auch getan habe. Herr K sei direkt an ihr vorbeigefahren. Sie kenne Herrn K, weil sie A ist. Sie arbeite bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding im Waffenreferat und habe auch schon dienstlich mit Herrn K zu tun gehabt. Zur Zeit befragt, gab die Zeugin an, dass sich der Vorfall um ca. 16.00 Uhr ereignet haben müsse. Ob das eine Viertelstunde vor- oder nachher gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei dann anschließend beim Kaufhaus Schlecker einkaufen gewesen und habe ca. fünf Minuten später die Anzeige bei der Gendarmerie erstattet.

Der Zeuge A T führte aus, in A, K 1, im Nachbarhaus zum Objekt K 2, zu wohnen. Er sei mit Restaurierungsarbeiten beim Haus in einer Entfernung von ca. 15 bis 20 m von der Unfallstelle beschäftigt gewesen. Er habe einen "Schepperer" gehört, sehen habe er nichts können. Der Unfall müsse sich in der Zeit zwischen 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr ereignet haben. Er sei sofort auf die Straße gegangen und habe dort einen Kotflügel liegen gesehen, Frau N sei hinzugekommen. Er habe dann in einer Entfernung von ca. 40 m noch ein rotes Auto bei der Kreuzung gesehen.

Rev.Insp. I führte zeugenschaftlich aus, dass Frau N um ca. 16.00 Uhr zu ihm gekommen sei und die Anzeige erstattet habe. Er sei sodann zum Unfallort, der sich ca. 30 m bis 40 m vom Gendarmerieposten entfernt befindet, gegangen, habe Fotos gemacht und Fahrzeugteile zur Seite geräumt. Anschließend sei er zum Gendarmerieposten zurückgekehrt und habe seinen Chef mittels Funk angerufen. Sein Vorgesetzter Bez. Insp. K und er hätten dann nach dem Fahrzeug gefahndet, dieses jedoch nicht aufgefunden. Er habe seinen Dienst um 17.00 Uhr beendet. Die Anzeigeerstattung habe er auf einen Vormerkzettel festgehalten und diesem seinen Vorgesetzten weitergegeben. Den Eintrag im Dienstbericht (ist Bestandteil des erstinstanzlichen Aktes), wonach sein Dienst um 19.00 Uhr geendet habe, konnte der Zeuge bei der Berufungsverhandlung nicht aufklären.

Zu diesem Widerspruch führte Bez. Insp. K bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, es sei richtig, dass sein Kollege I etwas nach 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Wenn in diesem Bericht als Dienstende 19.00 Uhr angeführt ist, gäbe er dazu an, dass das intern geregelt wurde. Er sei zur Tatzeit Dienststellenleiter des GP A gewesen und es sei ihm zugestanden, seinem Kollegen Zeitausgleich zu geben. Mit dem Verkehrsunfall habe er nichts zu tun gehabt. Sein Kollege I habe ihn kurz mündlich über die Unfallaufnahme informiert. Aus den Unterlagen seines Kollegen habe er dann offenbar eine falsche Unfallszeit (Anmerkung: 16.45 Uhr) abgelesen. Die anderen Daten habe er selbst von Herrn K geholt. Durch das Ablesen der falschen Uhrzeit sei ein Übertragungsfehler passiert.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen N und T ist somit die spruchgemäße Lenkzeit erwiesen. Die Aussage des Rev.Insp. I, der die Anzeige entgegen genommen hat, geht konform mit dieser Lenkzeit. Bez. Insp. K konnte überzeugend die Gründe darlegen, wie es zur (falschen) Lenkzeitangabe von 16.45 Uhr gekommen ist.

Im Hinblick auf die oa. Aussagen kann die Behauptung von C S laut Zeugenaussage am 5. Juli 2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Eferding insoferne, als am 16. Mai 2001 der Berufungswerber ca. zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zu ihrem Anwesen Gstocket 5 gekommen sei und sie weiters mit Sicherheit ausschließen könne, dass der Bw bis zum Abholen durch ihren Sohn Fritz S sein Auto benützte, nicht nachvollzogen werden. Zu bedenken ist, dass es sich bei Frau N und Herrn T um Zufallszeugen handelt. Frau N kennt den Bw. Sie hat genau gesehen, wie dieser an ihrem Pkw vorbeigefahren ist. Weiters hat sie Herrn T sofort gesagt, dass es sich beim Lenker des Pkws um den Bw handelt. Ihre Angaben zur Lenkzeit gehen mit den Zeitangaben des Rev.Insp. I konform. Auch Herr T spricht von einer Lenkzeit von ca. 15.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr.

Frau Christine S kann sich somit hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der Bw zu ihrem Anwesen gekommen ist, nur irren. Geht man davon aus, dass der Bw um ca. 16.00 Uhr zu ihrem Anwesen gekommen ist, ist ihre Aussage, dass dieser das Anwesen bis zum Abholen durch ihren Sohn Fritz S nicht verlassen hat, jedoch nachvollziehbar. Würde man jedoch davon ausgehen, dass der Bw um ca. 14.00 Uhr zu ihrem Anwesen gekommen ist, kann der Widerspruch in ihrer Aussage insoferne, als sie einerseits behauptet, nicht ausschließen zu können, dass der Bw zwischenzeitig das Haus verlassen hat, jedoch schon ausschließen zu können, dass dieser das Auto benützte, nicht aufgeklärt werden.

I.4.3. Beweiswürdigung zum Vorliegen und Verursachung des spruchgegen-ständlichen Sachschadens:

Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon überzeugt, dass der Bw als Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW´s beim Anwesen des Herrn Karl L in A, K 2, mit dem Gartenzaun kollidiert ist und diesen beschädigt hat. Der Gartenzaun wurde abgeschürft und leicht eingeknickt. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen der Zeugin N, des Zeugen T sowie des Zeugen RI. I. Die Zeugin N schilderte bei der Berufungsverhandlung, dass sie in die K mit ihrem PKW eingefahren ist. Die Straße sei kurz und gerade. Am anderen Ende der Straße sei ein roter PKW eingefahren. Sie habe einen "Tuscher" gehört und habe ihr Fahrzeug angehalten. Sie habe Angst gehabt, dass ihr dieses Fahrzeug zu nahe komme. Dieses Fahrzeug wurde vom Bw, den sie persönlich kenne, gelenkt. Der Bw sei direkt an ihr vorbeigefahren. Sie habe ihn eindeutig als Lenker erkannt. Durch die Kollision haben sich vom PKW der Kotflügel und die Stoßstange gelöst. Beide Teile sind auf die Straße gefallen. Sie sei ausgestiegen und wollte die Teile von der Straße wegräumen. Es sei ihr Herr T entgegengekommen, der die Teile weggeräumt hat.

Der Zeuge T, ein Nachbar des Herrn L, sagte bei der Berufungsverhandlung aus, mit Restaurierungsarbeiten an seinem Haus in A, K 1, beschäftigt gewesen zu sein. Er habe hinter dem Haus herunten gearbeitet. Als er einen "Schepperer" gehört habe, sei er sofort auf die Straße gegangen und habe Frau N gesehen, die die oben genannten Fahrzeugteile von der Straße wegräumen wollte. Er habe dann diese Teile weggeräumt.

Frau N sei dann weggefahren. Diese führte bei der Berufungsverhandlung weiters aus, im Anschluss beim Kaufhaus Schlecker einkaufen gewesen zu sein und ca. 5 Minuten später die Anzeige beim GP A erstattet zu haben. Diese Anzeige wurde von RI. I entgegengenommen.

Der Zeuge RI. I führte bei der Berufungsverhandlung aus, nach der Anzeigeerstattung sofort zur Unfallstelle, diese ist ca. 30 bis 40 m vom Gendarmerieposten entfernt, gegangen zu sein und Fotos angefertigt zu haben.

Wenngleich Frau N und Herr T die Kollision des vom Bw gelenkten PKW´s mit dem Gartenzaun des Herrn L nicht unmittelbar wahrgenommen haben, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bw diese Kollision verursacht hat. Sowohl Frau N als auch Herr T haben einen "Tuscher" bzw "Schepperer" gehört. Es sind Fahrzeugteile vom Beschuldigten-PKW auf die Fahrbahn gefallen. Herr RI. I hat den Gartenzaun des Herrn L fotografiert. Auf den Fotos sind eindeutig rote Lackabschürfungen (der Beschuldigte-PKW hat eine rote Farbe) sowie ein Knick zu sehen. Herr Karl L hat als Zeuge bei der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er den Zaun vor ca. 2 Jahren repariert hat. In der Zwischenzeit sei ihm nichts bekannt, dass jemand an seinen Gartenzaun angefahren wäre.

Der Bw selbst gab an, dass er Herrn L wegen der von ihm verursachten Kollision am Gartenzaun anrufen wollte, diesen jedoch nicht erreicht hat. Auch bei der Berufungsverhandlung gab der Bw an, am Gartenzaun des Herrn L angefahren zu sein und dass der Steher nur 1 cm geknickt war. Insofern ist es vollkommen unverständlich, wenn der Bw seinen Beweisantrag auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beschädigung am Gartenzaun des Herrn L nicht von ihm verursacht wurde, aufrechterhalten hat. Es findet sich kein objektiver Anhaltspunkt, dass dies nicht möglich gewesen wäre und dass die Schäden an seinem Fahrzeug mit dem Schaden des Gartenzaunes des Herr L nicht korrelieren. Der unzulässige Erkundungsbeweisantrag war daher abzuweisen.

I.4.4. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbilder erfüllt und als Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Zum Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist festzustellen, dass, wenn der Bw mit seiner Behauptung, er habe lediglich einen "Scharitzer" wahrgenommen, sich nicht exkulpieren kann. Wenn die Kollision so heftig war, dass er an seinem Fahrzeug Teile verloren hat, wäre es seine Pflicht gewesen an der Unfallstelle anzuhalten. Mit dem oa Vorbringen konnte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

Zum Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 ist festzustellen, dass es für den Nachweis der Identität grundsätzlich nicht genügt, mit dem Geschädigten telefonisch - wie dies der Bw behauptet - Kontakt aufzunehmen. Abgesehen davon, ist diese Behauptung des Bw nicht glaubhaft. Hätte er tatsächlich versucht, mit Herrn L telefonisch Kontakt aufzunehmen, hätte sich diese Behauptung durch einen Gesprächsnachweis leicht belegen können. Die Kollision ereignete sich um ca. 15.45 Uhr. Herr L führte bei der Berufungsverhandlung aus, um ca. 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr nach Hause gekommen zu sein. Da der Bw auch keine Anzeige an die Gendarmerie erstattet hat, hat er zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Zur Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 ist festzustellen, dass dieser Vorwurf zu Recht erfolgt ist, weil durch das Verlassen der Unfallstelle nicht festgestellt werden konnte, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich der Bw befunden hat. Der vom Bw in seiner Berufung aufgezeigte Widerspruch zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses, in dem ihm ein Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand zur Last gelegt wurde, liegt im Hinblick auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 19. März 2002, Zl. VwSen-107997/25/Fra/Km, mehr vor. Zu diesem Vorwurf war daher nicht einzugehen.

I.5. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen und ist eine Ermessensentscheidung. Zutreffend ist die belangte Behörde vom Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw ausgegangen. Erschwerungsgründe hat sie nicht in die Strafbemessung einfließen lassen. Solche sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, wurde eine monatliche Nettopension von ca. 15.000 S, weiters der Umstand berücksichtigt, dass der Bw verheiratet und für Gattin sorgepflichtig ist sowie der Umstand, dass der Bw eine Liegenschaft besitzt, die jedoch zur Gänze belastet ist.

§ 99 Abs.2 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Mit Geldstrafen von je 218,02 Euro wurde dieser Strafrahmen somit nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Es wurde lediglich 1/10 der Höchststrafe verhängt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist diesbezüglich nicht zu konstatieren. § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht keine Untergrenze und eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Dennoch wurde für die Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine gleichhohe Geldstrafe wie nach dem Strafrahmen nach § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. verhängt, obwohl kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass diese Übertretung einen erheblich höheren Unrechts- und Schuldgehalt aufwiese, als die Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960. Die Strafe war daher tat- und schuldangemessen zu korrigieren. Ebenso wurde in Relation dazu die Ersatzfreiheitsstrafe nach unten revidiert.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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