Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107999/2/Ga/La

Linz, 13.12.2001

VwSen-107999/2/Ga/La Linz, am 13. Dezember 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des S M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. September 2001, Zl. VerkR96-3970-2001-K, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, verfügt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 17. September 2001 wies die Bezirks- hauptmannschaft den am 1.8.2001 vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. April 2001,

Zl. VerkR3970-2001 (betreffend eine Geschwindigkeitsübertretung gemäß

§ 20 Abs.2 StVO), erhobenen Einspruch als verspätet zurück.

Die mit Bezug auf diesen Bescheid erhobene, als "Antwort" bezeichnete Berufung hat folgenden Inhalt: "Antwort: Auf mein Fax vom 1.8.2001 wurde nicht geantwortet, also habe ich den Angelegenheit als erledigt betrachtet. Ich wiederhole: ich wahr am 25.2.01 nicht in L und E und Österreich ...... nicht also was möchten Sie."

Damit aber verkannte der Berufungswerber die Sache im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren. Zufolge des Spruchs des Zurückweisungsbescheides vom 17. September 2001 ist Sache nicht die Frage der Täterschaft und die Tat als solche, sondern allein die Frage der Rechtzeitigkeit der von der belangten Behörde als Einspruch gewerteten Eingabe vom 1. August 2001 des nunmehrigen Berufungs-werbers innerhalb der hiefür vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Frist. Nur mit dieser Frage der Rechtzeitigkeit hätte sich der Berufungswerber auseinander zu setzen gehabt. Dazu jedoch trägt er nicht vor. Auf den von ihm einleitend zwar erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft geht er in keiner Weise ein, dh er lässt, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (die dem Gesetz entsprechend den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthalten hatte), gänzlich unausgeführt, ob er überhaupt und gegebenenfalls aus welchen Gründen er die spruchgemäße Annahme der Verspätung seines Einspruches zu bekämpfen gedachte oder nicht.

Damit aber erweist sich die vorliegende Berufung als im Sinne der Judikatur unzulässig, weil - auch im Lichte einer nicht streng formalistischen Betrach- tungsweise - nicht einmal in einem Mindestmaß dargetan wurde, was am bekämpf- ten Bescheid für fehlerhaft erachtet werde. War es aus diesen Gründen dem Oö. Verwaltungssenat jedoch verwehrt, über die Eingabe inhaltlich abzusprechen, so musste die prozessuale Zurückweisung verfügt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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