Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108003/2/Fra/Ri

Linz, 28.12.2001

VwSen-108003/2/Fra/Ri Linz, am 28. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EK, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. PB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2001, VerkR96-11917-2000-HU, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg. cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 10. August 2000 um 13.15 Uhr im Gemeindegebiet von Feldkirchen an der Donau, Freizeitgelände Badesee II, als Lenker das KFZ, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl er nicht dauernd stark gehbehindert war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das

Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

§ 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass deren Identität z.B. nach Ort unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH vom 13.6.1984, Slg. 11466A [vS]).

Sohin kommt dem Tatort bei der Angabe der zu erwiesen angenommenen Tat iSd § 44 Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Die Genauigkeit der Tatumschreibung richtet sich nach der Art der jeweiligen Verwaltungsübertretung. Die Anforderungen an die Umschreibung des Tatortes sind von Delikttypus zu Delikttypus verschieden. Bezüglich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Diese Kriterien ergeben sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen hinsichtlich der Tatumschreibung.

Die Umschreibung "Freizeitgelände Badesee II" entspricht nicht den Umschreibungskriterien hinsichtlich des Tatortes. Dass eine genauere Tatortangabe möglich gewesen wäre, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Herrn Gr. Insp. S, GPK F (siehe Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Mai 2001, VerkR96-1607-2001).

Gr. Insp. S führte aus, dass er auf Grund der Vielzahl der dort geparkten Autos den genauen Standort des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot zum Zeitpunkt seiner Einvernahme nicht mehr angeben könne. Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich eine genauere Tatortangabe möglich gewesen wäre.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt ist, eine den oa Kriterien entsprechende Tatortkonkretisierung vorzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass auf die vom Berufungswerber relevierte mangelhafte Kundmachung der dem Verbot zugrunde liegenden Verordnung einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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