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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240234/2/Gf/Km

Linz, 25.01.1997

VwSen-240234/2/Gf/Km Linz, am 25. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. N D und Dr. M D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Jänner 1997, Zl. SanRB96-56-1996-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Jänner 1997, Zl. SanRB-56-1996-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) verhängt, weil er als hiezu bestellter Beauftragter einer GmbH dafür verantwortlich sei, daß diese am 9. März 1995 insofern vorschriftswidrig gekennzeichnete verpackte Ware in Verkehr gebracht habe, als der Aufbrauchszeitpunkt nicht exakt angegeben und der Auflistung der Inhaltsstoffe nicht der Begriff "Zutaten" vorangestellt gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 5 bzw.

§ 4 Z. 7 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 9. Jänner 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Jänner 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten sowie dessen infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen geschätzte Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die verfahrensgegenständlichen Produkte zunächst in einem Verteilzentrum nur zwischengelagert und erst in Wien an Letztverbraucher abgegeben worden seien, die belangte Behörde sohin örtlich unzuständig gewesen sei. Im übrigen ergebe sich aus dem Erlaß des BMfGK vom 9. Februar 1996, Zl.

30721/4III/B/12/96, daß stets dann, wenn eine hinreichende Information des Verbrauchers gewährleistet ist, auch kein Verstoß gegen die LMKV vorliege. Als bloßer Detailhändler hätte die GmbH des Beschwerdeführers überdies darauf vertrauen dürfen, daß diese Ware auch verkehrstauglich sei, insbesondere deshalb, weil ihr dies vom Lieferanten ausdrücklich zugesagt worden sei.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-56-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 4 Z. 5 lit. b LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der den Zeitpunkt, bis zu dem eine zwischen 3 und 18 Monaten haltbare Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält, nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angibt, obwohl nur Monat und Jahr genannt werden.

4.1.2. Zum strafbaren Tatbestand gehört somit einerseits, daß es sich um eine zwischen 3 und 18 Monaten haltbare Ware handelt, und andererseits, daß das Ablaufdatum mit Monat und Jahr genannt war. Beide Tatbestandselemente sind jedoch weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch im Tatvorwurf einer dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung enthalten, sodaß insoweit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprochen wurde.

4.1.3. Der vorliegenden Berufung war daher insoweit schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4.2.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 4 Z. 7 lit. a LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der dem Verzeichnis der Zutaten nicht eine geeignete Bezeichnung, die das Wort "Zutaten" enthält, voranstellt.

4.2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Auflistung der Inhaltsstoffe der Begriff "Zutaten" weder isoliert noch als Teil einer Wortverbindung vorangestellt ist.

Wie sich jedoch aus den Gewichtsangaben, nämlich daraus ergibt, daß eine Kapsel etwa 0,48 g wiegt und dabei der Anteil der - allein auf der Verpackung deklarierten - Vitaminstoffe insgesamt nur 0,036 g bzw. 7,5% ausmacht, fehlt darüber hinaus offenkundig auch die Angabe der Hauptzutaten der verfahrensgegenständlichen Ware. Der Beschwerdeführer hätte daher in erster Linie deshalb und nicht wegen des fehlenden Wortes "Zutaten" bestraft werden müssen. Offenkundig ist nämlich, daß der Erzeuger gar nicht intendiert hatte, mit der bloßen Auflistung der Vitamine allein eine umfassende Auflistung aller Zutaten der Ware anzugeben; diese diente vielmehr lediglich dazu, die besonderen Eigenschaften des Produktes herauszustreichen.

Fehlt es damit aber im Ergebnis überhaupt an einer Angabe der Zutaten i.S.d. § 4 Z. 7 lit. a LMKV, so kann der Beschwerdeführer im besonderen nicht dafür bestraft werden, daß er das Wort "Zutaten" nicht vorangestellt hat.

4.2.3. Der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG auch insofern stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4.3. Bemerkt sei zudem, daß dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Begehung zweier Delikte angelastet wurde, gleichzeitig jedoch ein einheitlicher Strafausspruch gefällt wurde, was ebenfalls unzulässig ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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