Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108005/8/Sch/Rd

Linz, 30.10.2002

VwSen-108005/8/Sch/Rd Linz, am 30. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 10. Dezember 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 26. November 2001, VerkR-775/00, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 26. November 2001, VerkR-775/00, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 4) jeweils § 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) jeweils 12 Stunden verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma H (Versicherungsmaklerbüro) in S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass

1) am 20. Juli 2000 in S auf dem Lichtmast gegenüber der Einmündung der unbenannten Verbindungsstraße von der B 115 (Eisenbundesstraße) zur Dukartstraße in die B 115 (Eisenbundesstraße) von oa Firma zwei übereinander befestigte Hinweisschilder angebracht worden seien und die Straße somit zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt worden sei, ohne dass die hiezu erforderliche Bewilligung des Magistrats der Stadt Steyr erteilt worden sei. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen der StVO 1960 dar.

2) am 20. Juli 2000 in 4400 Steyr auf dem Lichtmast vor der Kreuzung der B 115 (Eisenbundesstraße) mit der Schönauerstraße (auf der rechten Seite - Richtung Pachergasse gesehen) von oa Firma zwei übereinander befestigte Hinweisschilder angebracht worden seien und die Straße somit zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt worden sei, ohne dass die hiezu erforderliche Bewilligung des Magistrats der Stadt Steyr erteilt worden sei. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen der StVO 1960 dar.

3) am 20. Juli 2000 in 4400 Steyr auf dem Lichtmast vor der Kreuzung der B 115 (Eisenbundesstraße) mit der Schönauerstraße (vor dem Hause Schönauerstraße 3) von oa Firma zwei übereinander befestigte Hinweisschilder angebracht worden seien und die Straße somit zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt worden sei, ohne dass die hiezu erforderliche Bewilligung des Magistrats der Stadt Steyr erteilt worden sei. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen der StVO 1960 dar.

4) am 20. Juli 2000 in 4400 Steyr auf dem Lichtmast vor der Kreuzung der B 115 (Eisenbundesstraße) mit der Pachergasse (vor dem Hause Pachergasse 8) von oa Firma zwei übereinander befestigte Hinweisschilder angebracht worden seien und die Straße somit zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt worden sei, ohne dass die hiezu erforderliche Bewilligung des Magistrats der Stadt Steyr erteilt worden sei. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen der StVO 1960 dar.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Als Straße gilt gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Wird also die Landfläche, sohin der Grund und Boden der Straße, etwa mit Gegenständen zu verkehrsfremden Zwecken bewilligungslos versehen, so stellt dies eine Übertretung der Bestimmung des § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 dar. Zur Straße zählt nicht nur die für den eigentlichen Verkehr bestimmte Landfläche, sondern auch die dazugehörenden baulichen Anlagen, wie etwa Brücken, Über- und Unterführungen. Der Berufungswerber hat durch seine Hinweisschilder allerdings nicht die erwähnte Landfläche bzw die dazugehörigen baulichen Einrichtungen benützt, zumal er Schilder nach der Aktenlage und auch dem entsprechenden Tatvorwurf der Erstbehörde auf vorhandenen Lichtmasten, die nicht als bauliche Einrichtungen gelten können, angebracht hatte. Somit lag allenfalls eine Benützung des über der Straße befindlichen Luftraumes vor, nicht aber eine Benützung der Straße selbst. Die Strafbehörde hätte bei der Formulierung des Bescheidspruches darauf abstellen müssen; zudem stellt bei der Luftraumbenützung auch die Feststellung ein Tatbestandsmerkmal dar, dass dieser Luftraum für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt. Diesbezüglich liegen keine fristgerechten Verfolgungshandlungen vor, sodass einer allfälligen Spruchänderung durch die Berufungsbehörde die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegenstand.

Der Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

S c h ö n

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