Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108009/10/Br/Bk

Linz, 17.01.2002

VwSen-108009/10/Br/Bk Linz, am 17. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, vertreten durch I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. November 2001, Zl. VerkR96-1026/2001/Win, nach der am 16. Jänner 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Wort "gelenkt." der Punkt zu entfallen hat und in einem Halbsatz anzufügen ist, "und hat damit die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten." Die Geldstrafe wird auf 220 Euro (entspricht 3027,27 Schilling) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 137/2001 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Kosten ermäßigen sich demzufolge auf 22 Euro (entspricht 302,73 Schilling). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG;

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 29.4.2001 um 20.15 Uhr als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen auf der B127, bei Strkm 45,262 in Fahrtrichtung L, mit 160 km/h gefahren sei.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre ausführlich begründete Entscheidung im Grunde auf die von RevInsp. R in dienstlicher Funktion ordnungsgemäß durchgeführte Lasermessung und auf dessen unter Bedachtnahme auf den Diensteid diesbezüglich gemachten Angaben.

Das verhängte Strafausmaß wurde unter Hinweis auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Blick auf § 19 VStG zusätzlich mit spezialpräventiven Überlegungen begründet.

2. Der Berufungswerber bestreitet im Ergebnis in seiner nachfolgend wiedergegebenen Berufung die ihm zur Last gelegte Handlung:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebe ich binnen offener Frist durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.11.2001, VerkR96-1026/2001/Win, nachstehende

BERUFUNG:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.11.2001, VerkR-961026/2001/Win, wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend gemacht. Weiters wird ausdrücklich die Höhe der über mich verhängten Geldstrafe bekämpft.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat meinem Vorbringen und meinen auf die Widerlegung des Tatvorwurfes hin gerichteten Beweisanträgen und Stellungnahmen im wesentlichen lediglich entgegengesetzt, daß aufgrund der Angaben der fachlich geschulten und unter Diensteid stehenden Meldungsleger die Taten als erwiesen anzusehen wären und kein Grund bestehen würde, an diesen Angaben zu zweifeln. Hingegen könnte ich mich als Beschuldigter in jede Richtung frei rechtfertigen, weshalb meine Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung anzusehen wäre.

Weiters führt die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aus, daß die vorgeschriebenen Probemessungen durchgeführt und die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden wären.

Das von mir vorgelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. L und Kollegen würde insoferne für den gegenständlichen Fall nichts hergeben, weil darin nicht angeführt wäre, ob das darin angeführte Gerät mit dem hier verwendeten Gerät ident ist.

1) Verletzung der Verfahrensvorschriften:

Ich habe in meinen Stellungnahmen folgende Beweisanträge gestellt, denen nicht nachgegangen wurde:

Die von mir beantragte Beischaffung der Bedienungsanleitung für das im gegenständlichen Fall benützte Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät wäre deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Messung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät nur dann ein richtiges Meßergebnis und somit einen entsprechenden Beweis liefert, wenn die Verwendungsbestimmungen exakt eingehalten werden. Ebenso verhält es sich mit der Durchführung von Probemessungen und der Anfertigung eines Meßprotokolles.

Durch die Durchführung bzw. Aufnahme der von mir angebotenen Beweise hätte erwiesen werden können, daß es sich bei der Messung meiner Fahrgeschwindigkeit durch die Meldungsleger um eine Fehlmessung gehandelt hat und ich keinesfalls die mir zur Last gelegte Übertretung begangen habe.

Die Unterlassung der Aufnahme der beantragten Beweise belastet somit infolge Ergebnisrelevanz den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Durch die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme wurde mir auch die im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG obligatorisch vorgesehene Möglichkeit genommen, auf konkrete Verstöße gegen die Bedienungsanleitung für das hier verwendete Meßgerät LTI 20.20 TS/KM-E einzugehen, bzw. dieses Messergebnis zu wiederlegen und so zu beweisen, daß ich keinesfalls eine derart hohe Geschwindigkeit eingehalten habe, wie in der Anzeige angegeben wird.

2) Inhaltliche Rechtswidirgkeit:

Eingangs werden, um Wiederholungen zu vermeiden, sämtliche unter dem Punkt "Verletzung der Verfahrensvorschriften" gemachten Ausführungen auch unter diesem Punkt "lnhaltliche Rechtswidirgkeit" geltend gemacht.

Vor allem ist auszuführen, daß weder der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, noch der Text der 1. Verfolgungshandlung (Ladungsbescheid vom 8.5.01) dem Erfordernis des § 44a VstG entspricht, zumal einerseits in dem Ladungsbescheid vom 8.5.01 angeführt ist, ich wäre mit einem "Mofa" 160 km/h gefahren, andererseits in beiden Schriftstücken als Tatbestand lediglich angeführt wurde, daß ich "das Motorrad bzw. Mofa mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Rohrbacher Bundesstraße (B127) bei St 45.262 aus Richtung Rohrbach OÖ. in Richtung Arnreit auf einer Freilandstraße mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt hätte.

Es ist weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, noch dem Ladungsbeischeid der BH Rohrbach vom 8.5.01 (Verfolgungshandlung) in irgendeiner Weise zu entnehmen, um wieviele km/h bzw. in welchem Ausmaß ich die am vermeintlichen Tatort gültige höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hätte . Vielmehr ist aus den genannten Bescheiden nichteinmal zu ersehen, wie schnell ich an dieser Stelle hätte fahren dürfen.

Nachdem aber sämtliche gegen mich gerichteten Verfolgungshandlungen aus den dargelegten Gründen nicht ansatzweise dem Konkretisierungsgebot des § 44a VstG entsprechen, wäre bezüglich einer allfälligen Geschwindigkeisübertretung meinerseits, welche ausdrücklich bestritten wird, im Sinne der ständigen Rechtsprechnung zu § 44a VStG auch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und könnte ich daher auch nicht mehr für eine allfällige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, welche jedoch in dem mir zur Last gelegten Ausmaß ohnehin ausdrücklich bestritten wird, bestraft werden. Es kann daher auch vom unabhängigen Verwaltungssenat keine Konkretisierung mehr nachgeholt werden.

Beweis: * bisheriger Akteninhalt

* vorzulegender Ladungsbescheid vom 8.5.01

Mangels der erforderlichen Konkretisierung der mir angelasteten Übertretung liegt auch schon deshalb Verfolgungsverjährung vor, weil ich durch die gegen mich gerichteten unvollständigen und nicht konkreten Verfolgungshandlungen nicht in die Lage versetzt worden bin, entsprechende auf die Widerlegung des Tatvorwurfes gerichtete Beweise anbieten zu können und davor geschützt zu werden, nicht nocheinmal wegen der selben Übertretung zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ungeachtet der mangels entsprechender Verfolgung bereits eingetretenen Verjährung liegen weiters entgegen der Begründung der BH Rohrbach insgesamt auch in keiner Weise schlüssige und eindeutige Beweisergebnisse vor, welche die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses gerechtfertigt hätten. Vielmehr ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren getätigten fortgesetzten Aussage des Zeugen Insp. R, dass dieser abweichend von und im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen, wie auch zur Anzeige, sodann auf meine Stellungnahme hin, in der ich ausgeführt habe, zum Messzeitpunkt gerade ein Fahrzeug überholt zu haben, dies nunmehr auch bestätigt hat.

Bereits aus dem Nichtanführen eines im Hinblick auf die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit einer Lasermessung derart wichtigen Umstandes, dass sich zum Messzeitpunkt neben dem von mir gelenkten Motorrad ein weiteres Fahrzeug befunden hat, zeigt sich die mangelnde Objektivität des Meldungslegers und kann aufgrund dieser ganz erheblichen Diskrepanz auch den sonstigen Ausführungen des Meldungslegers nicht der entsprechende Glauben, wie einem Zeugen, geschenkt werden. Wenn die erkennende Behörde in ihrem Straferkenntnis davon ausgeht, dass der Meldungslegers entsprechend geschult und mit dem gegenständlichen Meßgerät vertraut wäre, so wäre umsomehr zu erwarten, dass er einen für die Messung so wichtigen Umstand jedenfalls von sich aus angeführt hätte, und nicht erst auf einen konkreten Vorhalt hin dann doch "zugesteht".

Weiters hat der Meldungsleger ausgeführt, dass der Ort der Anhaltung zugleich auch der Messort gewesen wäre, was wiederum im Widerspruch mit dessen früherer Aussage bzw. der Anzeige steht, wo noch davon die Rede war, dass der Standort des Beamten bei Kilometer 44.923 gewesen wäre, während er mich aus einer Entfernung von ca. 339 Metern, sohin bei etwa Kilometer 45,262 gemessen hat. Auch dieser Widerspruch wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht Erörtert, noch trotz dezidiertem Hinweis aufgeklärt.

Ungeachtet der sich aufgrund der beschriebenen Widersprüche zeigenden mangelnden Objektivität des Meldungslegers Insp. R ergibt sich angesichts der nun geklärten Tatsache, dass ich zum Messzeitpunkt gerade ein Fahrzeug überholen und mich sohin neben diesem Fahrzeug befunden habe, eine weitere Problematik, die vor allem bei dem im gegenständlichen Fall verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E auftritt.

Bei dem hier verwendeten Gerät weitet sich auf derart große Messentfernungen, wie sie im gegenständlichen Fall mit 339 Metern vorgelegen hat, der Laserstrahl so weit auf, dass der Zielerfassungsbereich einen sehr großen Durchmesser von über 1 Meter erreicht, sodass es aufgrund des neben meinem Motorrad befindlichen PKW's naheliegend ist, dass eine Fehlmessung verursacht wurde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Motorrad bei einer Frontmessung einen äußerst schlechten Laser-Reflektor darstellt, während beispielsweise das Kennzeichen oder irgendwelche senkrechten Flächen des sich daneben befindlichen PKW's einen guten Laser-Reflektor bilden.

Es kann sohin im gegenständlichen Fall eine Überlagerung der beiden Fahrzeuggeschwindigkeiten vorgelegen haben, die zu einer wesentlich höheren Geschwindigkeitsanzeige geführt hat.

Es ist überhaupt - insbesondere auf eine derart große Entfernung - sehr schwer möglich ein Motorrad von vorne zu messen und auch ein richtiges Messergebnis zu erhalten, zumal ein Motorrad keine senkrechten und ebenen Flächen aufweist, die eben den vom Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät ausgesendeten Laserstrahl entsprechend reflektieren würden.

Wenn jedoch mit dem im gegenständlichen Fall verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät eine schräge oder nicht ebene Fläche anvisiert wird, dann treten teils ganz erhebliche Messfehler auf, die von den Kontrollroutinen nicht immer erkannt werden. Diesbezüglich wurden bereits wiederholt wissenschaftliche Versuche, insbesondere in der BRD durchgeführt, die derartige grobe Fehlmessung zu Tage gebracht haben.

Beweis: * in 1. Instanz vorgelegter Auszug aus einem vom gegenständlichen

Verteidiger eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. L

und Kollegen

* in 1. Instanz vorgelegter Auszug aus der Zeitschrift AutoBild, 2.7.1994, S.3

* in 1. Instanz vorgelegter Auszug aus der Zeitschrift Auto, Motor & Sport,

10/1996, S.195

* Einholung eines Kfz- technischen Sachverständigengutachtens zum

Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des nebeneinanderbefindens von 2 Fahrzeugen, in konkreto einem Motorrad neben einem PKW, eine Fehlmessung aufgetreten ist

* durchführung eines Ortsaugenscheines

* meine Verantwortung

* weitere Beweise vorbehalten

Ergänzend ist auch anzuführen, daß sich das von mir der BH Rohrbach vorgelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. L und Kollegen exakt mit dem auch im gegenständlichen Fall verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät auseinandergesetzt hat.

Nachdem ein Motorrad nach verschiedenen fachlichen Stellungnahmen ohnehin sehr schwer mit einem Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmesser zu messen ist, andererseits auch die Problematik von 2 nebeneinander befindlichen, unterschiedlich guten Laser-Reflektoren und eine sehr große Messentfernung vorgelegen hat, kann - wenn überhaupt - dann nur durch einen Sachverständigen für Lasermessungen bzw. einen Kfz- technischen Sachverständigen abschließend geklärt werden, ob das vom Beamten angegebene Messergebnis, nämlich eine Geschwindigkeit des von mir gelenkten Motorrades von 160 km/h, tatsächlich richtig war und ich eine solche Geschwindigkeit eingehalten habe. Es wird sohin ein entsprechendes Gutachten notwendig sein.

Mangels weitergehender Beweisergebnisse zum Auftreffpunkt des Lasers auf meinem Motorrad kann weder die Rechtmäßigkeit der Lasermessung beurteilt werden, noch ausgeschlossen werden, daß ein Meßfehler aufgetreten ist.

Im Berufugsverfahren weiters aufzunehmende Beweise:

Ungeachtet all dieser Umstände habe ich bereits von Anfang an zugestanden, eine gewisse Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Ich habe lediglich bestritten, eine derartige Geschwindigkeit, wie von den Meldungslegern angegeben, eingehalten zu haben.

Nachdem ich tatsächlich sicherlich die erlaubte höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in einem Ausmaß von etwa 25 - 30 km/h überschritten habe, andererseits das Ausmaß eine ziffernmäßige von mir begangenen Geschwindigkeitsübertretung, sohin eine ziffernmäßige Konkretisierung der von mir gefahrenen Geschwindigkeit kein Merkmal des Tatbestandes des § 20 Abs. 2 bildet, sondern eben eine entsprechende Übertretung schon dadurch verwirklicht wird, dass "die höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten" wird, wäre falls die Berufungsbehörde doch von einer ausreichenden Verfolgungshandlung ausgehen sollte, was nochmals ausdrücklich bestritten wird, ohnehin aufgrund meines Geständnisses einer gewissen Überschreitung die weitere aufwendige Erforschung der tatsächlich von mir genau eingehaltenen Geschwindigkeit obsolet, soferne nicht eine ziffernmäßige Bestimmung der mir angelasteten Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit erfolgen soll.

Nachdem die einvernommenen Zeugen keine Angaben darüber machen konnten, wo genau das von mir gelenkte Motorrad anvisiert wurde bzw. ob mein Motorrad tatsächlich an einer geeigneten Stelle anvisiert wurde, wird das Ergebnis der gegenständlichen Messung auch durch die von der BH Rohrbach beigeschafften Verwendungsbestimmungen für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, wo eben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtssprechung normiert ist, dass der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser nur unter genauester Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden darf, relativiert.

Dies zumal sich auch aus dieser Bedienungsanleitung (Abschnitt 4 Pkt 3. - Seite 13) ergibt, dass bei Verwendung des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes immer eine ebene und nahezu senkrechte Fläche, bei einem Kraftfahrzeug beispielsweise die Kennzeichentafel, anzuvisieren ist, widrigenfalls es zu ganz erheblichen Messfehlern kommt.

Entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisse war es im Sinne des Pkt. 2.7 der Verwendungsbestimmungen des Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM-E auch keinesfalls ausreichend, einmal um etwa 19:49 Uhr neben der Gerätefunktionskontrolle ("8.8.8.8") auch die Zielerfassungskontrolle durchzuführen, sondern selbstverständlich auch die Zielerfassungskontrolle alle 30 Minuten überprüft werden.

Mangels exakter Einhaltung dieser Bestimmungen gilt im Sinne der Bedienungsanleitung und Verwendungsvorschriften das gegenständliche Gerät als fehlerhaft, sodaß das Ergebnis nicht als Schuldbeweis herangezogen werden kann.

Letztendlich hat die BH Rohrbach bei der Strafbemessung meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt.

3) Berufung gegen die Strafhöhe:

Unabhängig von dem Vorliegen einer Fehlmessung und der mangelnden Strafbarkeit der mir zur Last gelegten Übertretung, wäre jedoch auch bei tatsächlicher Einhaltung der mir zur Last gelegten Geschwindigkeit und Vorliegen einer Strafbarkeit, die über mich verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen gewesen.

Entsprechend dem VStG ist bei der Strafbemessung vor allem die Schwere der Übertretungen zugrundezulegen.

So ist entgegen der erstinstanzlichen Begründung der Strafbemessung vor allem auch die am vermeintlichen Tatort vorhandene große Straßenbreite und das geringe Verkehrsaufkommen als mildernd zu werten.

Gem. § 19 (1) VSTG ist als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, heranzuziehen.

Eine konkrete Schädigung ist durch meine Geschwindigkeitsübertretung nicht entstanden und hat meine Tat auch sonst keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Es könnte allenfalls eine Gefährdung von Interessen, deren Schutz eine Geschwindigkeitsüberschreitung dient, bestanden haben. Dabei ist jedoch zu beachten, daß es sich beim Tatort meiner angeblichen Geschwindigkeitsübertretung um ein sehr breites, relativ gerades und sehr übersichtliches Straßenstück einer Bundesstraße handelt. Es hat dort keine wie immer geartete Beeinträchtigung vorgeherrscht, sondern lagen zur Tatzeit sehr gute Sichtverhältnisse vor und war sohin durch meine Übertretung keine konkrete Gefährdung von wem oder was auch immer gegeben.

Weiters kann nicht vernachlässigt werden, daß zum Tatzeitpunkt praktisch kein Verkehrsaufkommen herrschte, sodaß einem auch eine Geschwindigkeitsübertretung nicht leicht auffallen kann.

Es wird daher auch der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Erschwerungsgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung durch sämtliche dieser Umstände (übersichtliches relativ gerades Straßenstück einer breiten Bundesstraße, gute Sicht, kein Verkehrsaufkommen) relativiert, sodaß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Erschwerungsgrund bildet. Dies auch wenn unter anderen Umständen, von denen jedoch hier keiner vorliegt, von Geschwindigkeitsüberschreitungen eine hohe Unfallgefahr ausgehen kann.

Es ist sohin im Sinne des § 19 (2) VSTG entgegen der erstinstanzlichen Begründung des Straferkenntnisses ein Milderungsgrund in Form der gegebenen Fahrbahnverhältnisse und des Verkehrsaufkommens gegeben.

Es darf im konkreten Fall das Gewicht der Geschwindigkeitsübertretung nicht derart schwer wiegen, da eben, wie bereits ausgeführt, keinerlei natürliche Umstände vorgelegen haben, die einen vernünftigen KFZ-Lenker zum Herabmindern seiner Geschwindigkeit bewegen. Es haben am gegenständlichen Tatort keinerlei sichtbehindernde Hindernisse, oder auch keine wie auch immer gearteten sonstigen Gefahrenmomente vorgelegen. Es ist daher einem KFZ-Lenker, der unter solchen Umständen eine Geschwindigkeitsbeschränkung übertritt, kein so großer Vorwurf zu machen, wie jemandem, der eine derartige Geschwindigkeitsübertretung an einer besonders unübersichtlichen und gefährlichen Straßenstelle oder im verbauten bzw. im Ortsgebiet begeht, wo ja eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen vorliegt.

Völlig anders wäre daher eine derartige Geschwindigkeitsübertretung natürlich im Ortsgebiet oder an einer unübersichtlichen Straßenstelle zu beurteilen. Dies insbesondere dann, wenn ein starkes Verkehrsaufkommen vorherrschen würde, was aber auch im Falle einer tatsächlichen Übertretung, deren Vorliegen ausdrücklich bestritten wird, hier beides nicht der Fall ist.

Zusammengefaßt kann im Sinne der §§ 32 StGB in Verbindung mit § 19 (2) VSTG aufgrund dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden, daß ich gegenüber den rechtlich geschützten Werten eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung hätte und ist meine Schuld im Sinne des § 32 (1) StGB als nicht schwer zu bewerten, sondern bleibt der Unrechtsgehalt meiner Tat weit hinter dem üblichen bei derartigen Übertretungen zurück.

Darüberhinaus bin ich bislang unbescholten, was einen ganz wichtigen Milderungsgrund darstellt.

Es kann daher auch gesagt werden, daß bei einer allfälligen tatsächlichen Übertretung meinerseits kaum eine Gefährdung von Interessen vorgelegen hat und die Tat gar keine nachteiligen Folgen und keine mit der Tat verbundene Schädigung nach sich gezogen hat, mein Verschulden jedenfalls sehr gering war, keinerlei Erschwerungsgrund vorlag und darüber hinaus noch zumindest 2 erhebliche Milderungsgründe gegeben waren.

Es zeigt sich daher, daß jedenfalls schon aus diesen Gründen nur eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von maximal ATS 2.500,-- angemessen wäre.

Aus all diesen Gründen stelle ich den

Antrag

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

  1. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.11.2001, VerkR96-1026/2001/Win, ersatzlos aufheben und die Eisntellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügen; in eventu
  2. die über mich verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß von maximal ATS 2.500,- herabsetzen
  3. falls nicht ohnehin aufgrund der mangelnden Konkretisierung und daher eingetretene Verfolgungsverjährung dem Pkt a) meiner Anträge Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen

L, am Montag den 3. Dezember 2001 P"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die Bestreitung von Tatsachen, verfahrensrechtlichen Mängeleinwänden wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des gesonderten Antrages, in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu wahrenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige und die Vernehmungsergebnisse aus dem genannten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Örtlichkeit mit Blick auf die Sichtweiten beurteilt, der Berufungswerber als Beschuldigter zum Sachverhalt befragt und die Gendarmeriebeamten RevInsp. R und Rev.Insp. R zeugenschaftlich zum Verlauf der Messung einvernommen. Zur Einsicht vorgelegt und abermals zur Erörterung gestellt wurde das Messprotokoll, der Eichschein und die Verwendungsrichtlinie hinsichtlich des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessers.

Im Wege des Rauminformationssystems des Landes Oö (DORIS) wurden Luftbilder über den Straßenverlauf und die Kilometrierung, sowie das Unfallgeschehen seit 1999 an der bezughabenden Örtlichkeit beigeschafft und zur Einsicht gebracht. Vom Standort der Meldungsleger und der Fahrtrichtung des Berufungswerbers wurden ergänzend noch digitale Fotos aufgenommen.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Zur Örtlichkeit und die dort evidenten Unfallgeschehen:

Die B 127 verläuft in Fahrtrichtung des Berufungswerbers ab Strkm 45,6 in einer flachen Rechtskurve und geht ab Strkm 45,2, also nach dem hier festgestellten Messpunkt in eine etwas stärkere Linkskurve über. Im Bereich Strkm 45,2 befinden sich benachrangte Einmündungen und mehrere links und rechts der B127 bis auf 50 m an die Straße heranreichende Wohnobjekte bzw. landwirtschaftliche Anwesen. Die B 127 weist in diesem Streckenbereich zwei durch Leitlinien gekennzeichnete Fahrspuren auf, wobei die Breite der Fahrspuren in diesem Bereich bei etwa drei Meter liegt. Vom Standort der Meldungsleger kann die B 127 in Richtung Rohrbach auf geschätzte zwei Kilometer eingesehen werden, wobei etwa 800 m vor dem Messort die Sicht auf mehrere hundert Meter durch einen rechtsliegenden Wald unterbrochen ist (siehe Bild: Blickrichtung Messung).

In den vergangenen drei Jahren ereigneten sich in diesem Bereich drei schwere Verkehrsunfälle mit insgesamt sechs Verletzten und einer getöteten Person. Als Unfallursachen wurden einerseits Streif- und Frontalkollision im Gegenverkehr und andererseits beim Überholen festgestellt.

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit sein Motorrad, eine Honda 750 von Rohrbach kommend in Fahrtrichtung Linz. Die Meldungsleger waren an dem auf Höhe Strkm 44,923 gelegenen Zufahrtsweg positioniert und konnten von diesem Punkt aus den Berufungswerber bereits ca. zwei Kilometer von ihrem Standort entfernt, mit offenkundig hoher Geschwindigkeit wahrnehmen. Angesichts dieser Wahrnehmung erfolgte eine Vorbereitung auf die Messung durch frontales Anvisieren des Motorrades bzw Fahrers, welche folglich in einer Entfernung von 339 m mit einem Ergebnis von 165 km/h vorgenommen wurde. Der am Beifahrersitz des Dienstfahrzeuges befindliche RevInsp. R begab sich nach Vernehmen des eine positive Messung signalisierenden akustischen Signals aus dem Fahrzeug und brachte den Berufungswerber auf Höhe des Standortes des Messfahrzeuges zur Anhaltung. In weiterer Folge führte der die Messung durchführende Zeuge RevInsp. R die Amtshandlung mit dem Berufungswerber.

Beide Gendarmeriebeamten legten anlässlich der Berufungsverhandlung in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit ihren zeugenschaftlichen Angaben im inhaltlich sehr sorgfältig durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren glaubwürdig und den Denkgesetzen nachvollziehbar den Verlauf der Messung dar. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass vor dem Einsatz die erforderlichen Tests durchgeführt wurden. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schloss der Zeuge R mit Hinweis aus, dass sich nur das Fahrzeug des Berufungswerbers und der von ihm vermutlich unmittelbar vorher überholte Pkw in diesem Streckenbereich befand. Der nicht näher präzisierte Einwand, dass in diesem Zusammenhang, nämlich angesichts der Nähe zweier Fahrzeuge zueinander zum Zeitpunkt des Überholens und der Messung ein Messfehler resultieren könnte, überzeugt sachlich nicht. Im Falle des Verfehlens des Ziels wäre eine Messung nicht zustande gekommen. Nicht zugesonnen vermag den Zeugen werden, dass sie etwa die Geschwindigkeit nicht gemessen, sondern nur geschätzt haben könnten, so wie dies der Rechtsvertreter des Berufungswerbers in der Verhandlung anzudeuten versuchte. Die Zeugen machten bei der Berufungsverhandlung einen aufrichtigen und ehrlichen Eindruck und es wäre schlechthin undenkbar, dass ein Gendarmeriebeamter etwa aus purem Ehrgeiz geneigt sein könnte, im Falle einer aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande gekommenen Messung ein entsprechendes Ergebnis einfach zu erfinden. Auch die Bezeichnung der Straßenkilometrierung in Verbindung mit der Messdistanz ist rechnerisch schlüssig.

5.1.2. Zu den eingangs erhobenen messtechnischen Bedenken wird auf eine einschlägige Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 339 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich daher nicht veranlasst, sich den in der Sache unbelegt bleibenden und im Ergebnis die Messtauglichkeit des Gerätes an sich in Frage stellenden Äußerungen des Berufungswerbers - seien diese auch noch so ins Detail gehend - anzuschließen. Er zeigt damit keinen einzigen konkreten Umstand auf, der aus technischer Sicht an der Richtigkeit dieser Messung - wie oben schon ausgeführt - Zweifel aufkommen lassen könnte. Im Übrigen lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher, wie hier bereits mehrfach dargelegt, weder aus der Aktenlage und auch nicht aus dem Vorbringen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren, weder einen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung noch einen technischen Funktionsmangel erkennen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise unter § 20 Abs.2 StVO subsumiert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann aber dennoch im Ergebnis auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

6.2. Weder mit dem Hinweis auf die Spruchformulierung noch mit der wohl einmal irrtümlichen Bezeichnung des Motorrades als "Mofa" und einen Bescheid des UVS im Land Niederösterreich ist für den Berufungswerber etwas zu gewinnen bzw. vermag er damit einen zur Verfahrenseinstellung führenden Mangel in der Verfolgungshandlung und somit ein mit Blick darauf rechtsrelevantes Formgebrechen aufzuzeigen.

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.). Als solches Tatbestandsmerkmal ist wohl der Umstand zu sehen, dass der inhaltliche Tatvorwurf einer spezifischen Fahrgeschwindigkeit in Bezug zur gesetzlich oder durch Verordnung erlaubten Fahrgeschwindigkeit zu setzen ist, wenngleich dies hier schon aus dem Merkmal, dass eine bestimmte Geschwindigkeit auf "einer Freilandstraße" gefahren wurde, für einen objektiven Betrachter klar ableitbar ist. Somit war weder durch die Unterlassung des Ausspruches, dass dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten wurde, noch durch die Fehlbezeichnung des Fahrzeuges als "Mofa" in einem Ladungsbescheid der Berufungswerber der Gefahr ausgesetzt, wegen des ihm zur Last liegenden Tatverhaltens nochmals (in abgewandelter Form vorgeworfen) bestraft zu werden, noch wurde er hierdurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.Auflage, S 969 ff, mit Judikaturhinweisen).

Die Spruchänderung erfolgte im Sinne des § 44a Abs.1 VStG lediglich zur sprachlichen Vervollständigung des Tatvorwurfes.

6.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart - um einen solchen handelte es sich offensichtlich auch im Beschwerdefall - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund der entsprechenden Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Das etwa eine solche nicht erfolgt wäre, wurde nicht einmal vom Berufungswerber konkret behauptet.

Dem inhaltlich auch gänzlich unbegründet bleibenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, im Ergebnis "zum Beweis dafür", dass eine exakte Zielerfassung eines Motorrades auf die hier verfahrensgegenständliche Entfernung von 339 m nicht möglich wäre, war nicht zu folgen. Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, wonach eine exakte Zielerfassung auf die hier verfahrensgegenständliche Distanz nicht möglich wäre, nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zuerkannt werden. Damit wird lediglich die für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu einer Sachverständigenfrage gemacht, womit jedoch eine ohnedies mit dem Stand der Technik in Einklang stehende und ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden könnte.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144 ua).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl durchaus beizupflichten, dass in aller Regel das Gefährdungspotenzial und somit auch der Tatunwert mit einem höheren Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit steigt. Diese Fahrgeschwindigkeit, wenn auch wohl nur in einer sehr kurzen Zeitspanne, muss angesichts des Kurvenverlaufes und der im Rahmen der Sachverständigentätigkeit für praktische Fahrprüfungen bestehenden Erfahrungspraxis "als geradezu im fahrtechnischen Grenzbereich liegend" erachtet werden. Diesem Umstand kommt grundsätzlich bei der Bemessung der Strafe bzw. der Ausschöpfung des bis zu 10.000 S (726 €) reichenden Strafrahmens entscheidende Bedeutung zu. Der Verlauf und die Breite der B127 im Messbereich lässt eine derart hohe Geschwindigkeit ohne nachhaltig nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer aus abstrakter Sicht kaum vorstellbar sein. Dies hätte hier insbesondere den überholten Pkw und allenfalls mit einer solchen Annäherungsgeschwindigkeit kaum rechnende in die B 127 einbiegende Verkehrsteilnehmer betroffen. Die erhöhte Unfallgefahr auf dieser Strecke leuchtet vor allem auch aus der Unfallstatistik hervor. Daher ist der Behörde erster Instanz durchaus zu folgen, dass auch Überlegungen der Spezialprävention eine strengere Strafe indiziert sein lässt.

Im Recht ist der Berufungswerber jedoch mit seinem Hinweis, dass er bislang gänzlich unbescholten ist, was die Behörde erster Instanz bei der Strafzumessung jedoch nicht ausdrücklich berücksichtigte. Als zusätzlicher die Tatschuld mildernder Aspekt vermag im Umstand einer glaubhaft dargelegten nur kurzfristigen Überschreitung der Geschwindigkeit im Zuge eines Überholvorganges erblickt werden. Angesichts der noch unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers kann mit einer Geldstrafe von 220 Euro (entspricht 3027,27 Schilling), da er wegen dieses Deliktes zusätzlich auch noch mit einem kurzfristigen Führerscheinentzug zu rechnen haben wird bzw. dieser Entzug schon ausgesprochen wurde, das Auslangen gefunden werden. Es ist zu erwarten, dass auch diese Strafe beim Berufungswerber ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein bewirken und ihn künftighin von so krassen Überschreitungen abhalten wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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