Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108011/2/Kei/Ke

Linz, 31.10.2002

VwSen-108011/2/Kei/Ke Linz, am 31. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 2001, Zl. 101-5/3-330133285, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "i.d.F." wird gesetzt "i.d.g.F.",

    zwischen "i.V.m. § 82 Abs.1 StVO" und "Geldstrafe von " wird

    eingefügt: "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie

    folgende Strafe verhängt:".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 5 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass ein Werbeständer (Aufschrift: Sonderangebot....) in L, S - auf dem Gehsteig (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 20.08.2001, 08:54 Uhr laut einer Anzeige/Meldung des städt. Tiefbauamtes, vom 21.8.2001, aufgestellt war, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO i.d.F. vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit.d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO

Geldstrafe von Schilling 1.000,-- falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit.d StVO 1960.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 1.100,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs. 1 VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die gegenständliche Werbetafel sei ständig am Zaun befestigt gewesen, das Foto des Tiefbauamtes des Magistrates zeige die Tafel auf privatem Grund. Auch in diesem Fall sei die Tafel gegen Umfallen gesichert gewesen und daher sei keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorgelegen gewesen (äußerst geringe Fußgängerfrequenz zu erwarten). Daher sei auch keine Bewilligungspflicht erforderlich gewesen. Dies sei auch vom Magistrat nicht behauptet worden. Darüber hinaus zeige das Foto die Tafel im Bereich eines Lichtmastens der von den allfälligen Fußgängern umgangen worden sei, sodass auch aus diesem Grund keine Gefahr einer Kollision bestehen könne.

Der Bw beantragte, dass das Verfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Dezember 2001, Zl. 101-5/19/3-330133285, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

...

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht daran, dass die Aufstellung des Werbeständers so erfolgt ist, wie es in der Anzeige des Tiefbauamtes des Magistrates Linz vom 21. August 2001, Zl. 503-a/01-ENZ/KA, angeführt ist und der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Messiner, "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle", Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1999, S. 1141, 1144 und 1145, hingewiesen:

"Die Benützung einer Straße zu gewerblichen Tätigkeiten bedarf auch dann einer vorherigen Bewilligung, wenn die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sofern also nicht eine der Ausnahmeregelungen der Abs.3 und 4 des § 82 anzuwenden ist, gilt einerseits das generelle Erfordernis einer Bewilligung für die Benützung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken und andererseits, daß derjenige, der eine solche Benützung ohne diese Bewilligung vornimmt, zufolge § 99 Abs.3 lit.d eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn ihm diese Bewilligung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 82 Abs.5 zu erteilen gewesen wäre oder in der Folge erteilt worden ist. VwGH 7.9.1988, 88/18/0097."

"Wenn der Gesetzgeber im § 82 Abs.1 vorschreibt, daß für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich ist, so besagt dies eindeutig, daß die der Bewilligungspflicht unterliegende Tätigkeit keinesfalls vor Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden darf. VwGH 16.6.1969, 660/68, ZVR 1970/27."

Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung, dass die Tafel auf privatem Grund gewesen sei, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Messiner, S. 1141, hingewiesen: "Auch wenn sich die Gehsteigfläche noch im Eigentum des Anrainers befindet, bedarf dieser für die von ihm aufgestellten Verkaufseinrichtungen einer Bewilligung. VwGH 24.3.1969, 713/68.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert (siehe § 5 VStG). Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB i.V.m. § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 870 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro ist insgesamt angemessen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Strafe, d. s. 5 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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