Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108012/23/Fra/Pe

Linz, 29.10.2002

VwSen-108012/23/Fra/Pe Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.11.2001, VerkR96-3352-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs. 3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (508,70 Euro) verhängt, weil er am 10.9.2000 um 07.57 Uhr den KKW, Kennzeichen, vom Parkplatz des sogenannten Lehermayrhofes, etabliert in, kommend, weiter auf der Kirchengasse in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, nämlich der Klasse B, zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - stützt die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf die Zeugenaussage von Frau EK, welche angegeben hat, gesehen zu haben, dass der Bw den in Rede stehenden KKW am 10.9.2000 vom Parkplatz Lehermayr in Richtung Schule gelenkt habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass nicht er, sondern eine Bekannte von ihm das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt habe. Wenn ihm die Anzeigeerstatterin eine derartige Verwaltungsübertretung zur Last legen will, könne er sich dies nur so erklären, dass ihm diese Person Schaden zufügen wolle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.10.2002 erwogen:

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Während die belangte Behörde sich auf die Aussage von Frau EK stützt, welche zeugenschaftlich vor der Erstinstanz angab, sie selbst habe gesehen, wie der Bw das o.a. Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zur angeführten Zeit gelenkt hat, bestreitet der Bw die Lenkereigenschaft mit der Begründung, eine Bekannte von ihm hätte dieses Fahrzeug gelenkt, deren Namen er jedoch nicht angeben wolle, weil er sie nicht in das Verfahren hineinziehen will.

Bei der Berufungsverhandlung gab Frau EK zeugenschaftlich an, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Sie könne nicht angeben, ob der Bw das in Rede stehende KFZ oder allenfalls eine andere Person dieses gelenkt habe. Sie könne auch nicht sagen, ob eine andere Person im Auto gesessen ist. Aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung mit dem Bw sei sie sehr aufgeregt gewesen und sei alles sehr schnell gegangen. Sie könne daher zum heutigen Zeitpunkt ihre im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben nicht bestätigen. Sie könne jedoch angeben, dass Herr A öfters mit einem Fahrzeug von ihrer Wohnung weggefahren ist.

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass mit dieser Aussage kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vorliegt, dass der Bw tatsächlich das in Rede stehende KFZ zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat. In diesem Zusammenhang ist auf § 51i VStG hinzuweisen, der den Unmittelbarkeitsgrundsatz normiert. Dieser besagt im Wesentlichen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Bei der erstinstanzlichen Aussage von Frau Klammbauer muss auch bedacht werden, dass die Zeugin in einem Naheverhältnis zum Bw gestanden ist und ihre Aussage durch die Auseinandersetzung mit dem Bw beeinflusst gewesen sein mag.

Da somit kein ausreichender Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw vorliegt, war in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum