Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108014/2/Ki/Ka

Linz, 10.01.2002

VwSen-108014/2/Ki/Ka Linz, am 10. Jänner 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KV, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WS, vom 10.12.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12.11.2001, VerkR96-1321-2001-Wam, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 12.11.2001, VerkR96-1321-2001-Wam, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t) trotz eines jedenfalls bereits seit 2. Februar 2001 bestehenden Defekts des Kontrollgerätes Kienzle Nr. (letzte Überprüfung am 4. April 2000) unterlassen, auf den Schaublättern vom 2. bis 4. Februar 2001, vom 5. auf den 6. Februar 2001, vom 6. auf den 7. Februar 2001 und vom 8. Februar 2001 oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, die vom Gerät nicht mehr verzeichnet wurden. Er habe dadurch Art.16 Abs.2 EG-VO 3821/85 i.V.m. § 134 Abs.1a KFG verletzt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10.12.2001 Berufung und strebt vordergründig die Behebung des Straferkenntnisses bzw Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726,00 EUR (entspricht 10.000,00 ATS) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

In diesem Verfahrensakt findet sich eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ostermiething vom 13.2.2001. Laut dieser Anzeige wurde im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle vom Meldungsleger festgestellt, dass der Bw die Fahrt mit einem defekten Kontrollgerät angetreten bzw fortgesetzt habe, obwohl schon mehr als eine Woche/seit mindestens 2.2.2001 die Wegstreckenaufzeichnung des Gerätes Kienzle Nr. 0782787, letzte Überprüfung 4.4.2000, nicht funktioniert habe. Bei den Schaublättern vom 2. bis 4., vom 5. auf den 6.2., vom 6. auf den 7.2. und vom 8.2. sei kein Aufschrieb vorhanden. Lediglich das Schaublatt vom 8.2.2001 wurde dem Lenker abgenommen und dem Akt beigefügt. Im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau den Meldungsleger am 9.7.2001 zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme bestätigte der Gendarmeriebeamte, dass auf den von ihm eingesehenen Schaublättern keine Wegstreckenaufzeichnung festgestellt werden habe können und der Grund des Fehlens der Wegstreckenaufzeichnung für ihn eindeutig ein Defekt am Gerät sei. Bezüglich Zeitgruppen hat der Beamte nichts beanstandet und es sind auf dem im Akt aufliegenden Schaublatt vom 8.2.2001 auch entsprechende Aufzeichnungen vorhanden. Lediglich der Wegstreckenaufschrieb ist auf dem Schaublatt nicht zu ersehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt ewogen:

Gemäß Art.16 Abs.2 der in § 134 Abs.1 und 1a bezeichneten Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr.L370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90, ABl.Nr. L353 vom 17.12.1990, S 12, haben die Fahrer während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht einwandfrei verzeichnet werden.

Als Zeitgruppen im Sinne der zitierten Bestimmung gelten die in der Art.15 Abs.3 unter lit.a bis lit.d angeführten Bezeichnungen, es sind dies Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten sowie Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhe-zeiten. Wenn auch das Kontrollgerät gemäß Anhang I, Ziffer II, Nr.1 der Verordnung die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke aufzuzeichnen hat, so begründet ein Nichtfunktionieren dieses Wegstreckenaufschriebes aber nicht eine Verpflichtung im Sinne des Art.16 Abs.2 der Verordnung, zumal dort nur von den Zeitgruppen die Rede ist. Dass aber die Zeitgruppenaufschriebe auf den kontrollierten Schaublättern nicht in Ordnung waren, wurde vom Gendarmeriebeamten nicht behauptet und es zeigt sich jedenfalls aus dem im Akt aufliegenden Schaublatt vom 8.2.2001, dass dort ein Zeitgruppenaufschrieb vorgenommen wurde. Demnach war der Bw nicht verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Art. 16 (2) EG-VO 3821/85 verpflichtet ausschließlich zur manuellen Aufzeichnung d. Zeitgruppen, nicht aber des Wegstreckenaufschriebes

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