Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108018/2/BI/KM

Linz, 08.01.2002

VwSen-108018/2/BI/KM Linz, am 8. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. C S, vertreten durch Rechtsanwälte H, N & Partner, L, vom 5. November 2001 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 2001, Cst 10091/01, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkerauskunft trotz Verlangen der Erstinstanz nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - Zustellung am 30. April 2001, dh bis zum 14. Mai 2001 - erteilt wurde.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,26 € (entspricht 100 S), ds 20 % des Strafbetrages, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4010 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 30.4.2001 bis zum 14.5.2001 - Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 1.1.2001 um 20.00 Uhr in L, D ggü. Nr. , abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Fragestellung sei alles andere als klar gewesen, weil die Wortfolge "zuletzt vor dem 1.1.2001" so zu verstehen sei, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem 1.1.2001, dh in der gesamten vor dem 1.1.2001 liegenden Zeit, abgestellt habe. Damit beziehe sich die Anfrage jedoch auf einen Zeitraum und nicht auf einen Zeitpunkt. Die Frage sei dann ergänzt worden um den gänzlich unklaren Bezug auf den Zeitpunkt 20.00 Uhr.

Er habe auch nicht etwa die gestellte Frage nicht beantwortet, sondern darauf hingewiesen, dass die Formulierung der gestellten Frage so unklar sei, dass deren Beantwortung nicht möglich sei. Die Behörde habe dann aber nicht die Frage genauer formuliert, sondern ein Straferkenntnis erlassen. Diese Vorgangsweise sei mit den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbar. Geltend gemacht werden daher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften und Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass seitens der Erstinstanz wegen einer nicht einbezahlten Organstrafverfügung die an den Bw gerichtete Strafverfügung vom 27. März 2001 erlassen wurde, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 1.1.2001 um 20.00 Uhr in L, D gegenüber Nr., das Kfz Kz teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen damit vorschriftswidrig benützt zu haben. Die Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht.

Mit Schreiben der BPD Linz vom 26. April 2001 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung (dieses Schreibens) Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug (den Anhänger), Kz , zuletzt vor dem 1.1.2001, um 20.00 Uhr, in L, D gegenüber Nr. , abgestellt habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Könne der Bw die verlangte Auskunft nicht erteilen, so möge er jene Person benennen, die die Auskunft erteilen könne. Diese Person treffe dann die Auskunftspflicht. Er möge beachten, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht fristgerecht gebe. Das Schreiben wurde am 30. April 2001 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 teilte der Bw, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, mit, die Formulierung der zu beantwortenden Frage sei so unklar, dass deren Beantwortung nicht möglich sei.

Daraufhin erging die (ebenfalls fristgerecht beeinspruchte) Strafverfügung vom 25. Mai 2001 wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG. In seiner Rechtfertigung vom 27. Juli 2001 macht der Bw geltend, das gestellte Auskunfts-verlangen sei in zeitlicher Hinsicht gänzlich unbestimmt, weil sich die Anfrage auf den gesamten Zeitraum bis zum genannten 1.1.2001 beziehe. Diese Fragestellung mache nicht nur deren Beantwortung unmöglich, sondern entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Voraussetzung für den ihm zur Last gelegten Verstoß sei ein konkretes Auskunftsverlangen; richte sich die Anfrage auf einen Zeitraum, entspreche sie nicht dem Gesetz.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bw das Erkenntnis des UVS, VwSen-101282/Lg/Fb, zur Kenntnis gebracht, worauf dieser geltend machte, dieses Erkenntnis setze sich nicht damit auseinander, ob das Auskunftsverlangen in zeitlicher Hinsicht entsprechend § 103 Abs.2 KFG bestimmt gewesen sei.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dem begründend ausgeführt wurde, dass die Wortwahl der Anfrage den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, ausreichend konkretisiert sei und keinen Widerspruch zu § 103 Abs.2 KFG darstelle. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes dahingehend hingewiesen, dass nicht die verba legalia verwendet werden müssten.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat...

Die Fragestellung zeigt schon in grammatikalischer Hinsicht deutlich eine Unterscheidung: Zum einen kann die Behörde im Rahmen der Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nach dem Lenker eines Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt fragen, dh hier soll derjenige ermittelt werden, der ein unmittelbar am Straßenverkehr teilnehmendes Kfz lenkt. Zum anderen kann die Behörde auch danach fragen, wer dafür verantwortlich ist, dass ein bestimmtes Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt war, dh wer es irgendwann vorher so abgestellt hat, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gestanden ist. Richtig ist, dass dieses Abstellen einige Zeit vorher erfolgt sein kann. Die Frage-stellung bezieht sich aber nicht auf die Tätigkeit des Abstellens, Einparkens oä, sondern auf den Zustand des Abgestellt-Seins an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG entsprechende Fragestellung bezieht sich daher auf diejenige Person, die ein bestimmtes Kfz zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als Zulassungsbesitzer des Kfz seitens der Erstinstanz die Frage gestellt, wer das Kfz zuletzt vor dem 1.1.2001, 20.00 Uhr, in L, D gegenüber Nr. , abgestellt hat. Richtig ist, dass das Kfz bereits am 31.12.1999 (oder sogar noch früher) abgestellt worden sein kann oder auch erst am 1.1.2001, 19.59 Uhr. Die Uhrzeit (der Tätigkeit) des Abstellens ist aber nicht Gegenstand der Frage, sondern vielmehr, wer das Kfz am genannten Ort zuletzt vor dem 1.1.2001, 20.00 Uhr, abgestellt (im Sinne eines Zustandes des Kfz, der sich ausschließlich auf diesen Zeitpunkt bezieht) hat - in diesem Fall kann nicht mehr vom "Lenker" gesprochen werden, weil zum angefragten Zeitpunkt niemand das Kfz gelenkt hat; gefragt wird vielmehr nach dem letzten Lenker des Kfz vor dem genannten Zeitpunkt.

Die vom Bw angeführte Judikatur des VwGH, wonach eine Lenkeranfrage, die sich auf einen Zeitraum bezieht, nicht dem Gesetz entspricht und keine Verpflichtung zur Auskunft besteht (siehe auch Erk v 29.5.1996, 94/03/0030), bezieht sich auf den Lenker eines zu einem bestimmten Zeitpunkt am Straßenverkehr teilnehmenden (nicht abgestellten) Kfz.

Das Erkenntnis des UVS vom 20.7.1993, VwSen-101282/2/Lg/Fb, setzt sich unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (ua v 28.4.1993, 93/02/0063 mit Bezug auf Erk v 17.6.1987, 87/03/0075,0087) mit der Frage auseinander, ob eine Anfrage nach demjenigen, der "ein bestimmtes Kfz zuletzt vor ... (Zeit/Ort) ... abgestellt hat", die im Gesetz (§ 103 Abs.2 KFG) enthaltene Frageformulierung (verba legalia) wiederholen muss, um bei Zuwiderhandeln Strafbarkeitsfolgen auszulösen, und verneint dies.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz aber gerade die verba legalia bei der Fragestellung, "wer das Kfz zuletzt vor dem 1.1.2001 um 20.00 Uhr in L, D gegenüber Nr. abgestellt hat" verwendet. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates steht die Fragestellung mit der Bestimmung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 im Einklang und ist ausreichend klar und verständlich gefasst. Sie hätte daher vom Bw als Adressat der Lenkeranfrage (Zulassungsbesitzer des genannten Kfz) auch beantwortet werden können und müssen. Durch seine bloße Mitteilung am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, er könne die Frage wegen Unklarheit in ihrer Formulierung nicht beantworten - er hat sich offenbar auch nicht bemüht, bei der anfragenden Behörde seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten aufzuklären, zumal er solches nicht einmal behauptet hat - ist er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen und hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt. Da es sich bei derartigen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und es dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchänderung ist eher kosmetischer Natur.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Seitens der Erstinstanz wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw strafmildernd berücksichtigt und geordnete finanzielle Verhältnisse angenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- und spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe finden sich nicht und wurden auch nicht ausdrücklich eingewendet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG entspricht gegenständlichen Anforderungen à Bestätigung.

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