Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108020/2/SR/Ri

Linz, 07.01.2002

VwSen-108020/2/SR/Ri Linz, am 7. Jänner 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H K, G, Gstraße, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Oktober 2001, Zl. VerkR96-7889-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (im Folgenden: FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt:

"Sie haben am 15.06.2001 gegen 01.45 Uhr den PKW Marke Chevrolet Sport VAN auf Straßen mit öffentlichen Verkehr bis zum Getränkemarkt S gelenkt, obwohl 1. Sie nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind und 2. das Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs.1 und 37 Abs.3 Ziff.1 FSG 1997
  2. § 36 lit. a) KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 7.500,00 7 Tage 12 Stunden 37/1 iVm 37/3 Z.1 FSG 1967

2. 2.000,00 2 Tage 134/1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

950,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

10.450,00 (Der Betrag von 10.450,00 Schilling entspricht 759,43 Euro)."

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde der Bw hingewiesen, dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einzubringen hat.

2. Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden dem Bw am 10. Oktober 2001 eigenhändig zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 16. November 2001 bei der Behörde erster Instanz per Post eingebrachte Berufung.

2.1. In der Berufungsschrift hat der Bw ausgeführt, dass die Mutter als Bevollmächtigte die Post entgegengenommen habe und er den Brief erst "jetzt" öffnen hätte können. Die Tat habe er nicht begangen. Das Fahrzeug hätten andere Personen gelenkt.

2.2. Aufgrund dieser Angaben hat die Behörde erster Instanz den Bw geladen und nach Vorhalt des Rückscheins hat der Bw bei der niederschriftlichen Befragung am 18. Dezember 2001 ausgeführt, dass die Unterschrift auf dem Rückschein von ihm am 12.10.2001 geleistet worden ist. Da er sich ungerecht bestraft fühle, würde er die Vorlage an den UVS beantragen.

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt samt der Beschuldigtenniederschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund der Aktenlage und den Angaben des Bw steht fest, dass die Zustellung am 12. Oktober 2001 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist. Die Berufungsfrist hat am 29. Oktober 2001 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufung noch im Verfahren hervorgekommen.

Das Berufungsschreiben wurde am 16. November 2001 zur Post gegeben.

Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Poststempel ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Aufgrund der Aktenlage und der Äußerungen des Bw war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis durch eigenhändige Übernahme am 12. Oktober 2001 rechtswirksam zugestellt worden ist.

Damit war jedoch die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 16. November 2001 eingebrachte Berufung verspätet. Die ursprünglichen schriftlichen Berufungsausführungen (Abwesenheit, spätere Übergabe durch die Mutter) sind schon deshalb nicht beachtlich, da der Bw vor der Behörde erster Instanz eingestanden hat, dass ihm das gegenständliche Straferkenntnis eigenhändig zugestellt worden ist. Sonstige Gründe, die auf die verspätete Berufungseinbringung Bezug nehmen würden, hat der Bw nicht vorgebracht.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 30. Oktober 2001 rechtskräftig geworden ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

5. Gemäß § 64 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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