Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108027/9/Le/Ni

Linz, 08.04.2002

VwSen-108027/9/Le/Ni Linz, am 8. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des S E, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.11.2001, Zl VerkR96, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.3.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 43,60 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.11.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (218,02 Euro) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 16.7.2000 um 17.15 Uhr einen (näher bezeichneten) Kombi auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung W gelenkt, wobei er (an einer näher bezeichneten Straßenstelle) die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und 51 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.12.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass bei der Bescheiderlassung Verfahrensvorschriften verletzt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden wäre. So wären etwa die Aussagen der Revierinspektoren S und M nicht gleichlautend, weshalb die Frage des Verkehrsaufkommens sowie die Frage, ob sich zum Tatzeitpunkt Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen befunden haben, offen geblieben wären.

Es wurde gerügt, dass die Erstbehörde die angebotenen Zeugen G und E H nicht befragt hat, die sich zum angeblichen Tatzeitpunkt jedoch im Fahrzeug befunden hätten und zur Frage der Fahrgeschwindigkeit Angaben hätten machen können.

Auch die Frage, wo sich Revierinspektor M zum Zeitpunkt der Messung befunden habe, sei nicht geklärt worden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Messung verfälscht worden sei.

Auch sei die eindeutige Position des Einsatzfahrzeuges nicht eruiert worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für den 22.3.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter anwesend; die belangte Behörde ließ sich entschuldigen. Der Meldungsleger RI S sowie G H wurden als Zeugen befragt.

3.2. Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

3.2.1. Der Berufungswerber schilderte den Vorfall so, dass er auf der Westautobahn in Fahrtrichtung W fuhr, wobei er sich auf dem linken Fahrstreifen befand und die auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge (nach seiner Darstellung eine "lockere Kolonne") überholen wollte. Bereits aus einer größeren Entfernung hätte er das Gendarmeriefahrzeug gesehen und sich daher auf dem rechten Fahrstreifen eingereiht. Dabei hätte er auf den Tacho geschaut und dabei festgestellt, dass er 145 km/h gefahren sei. Etwa 2 km später hätte ihn dann die Gendarmerie eingeholt und angehalten, wobei ihm das Messergebnis gezeigt worden wäre, was er jedoch nicht angesehen habe.

Bei den von ihm verwendeten KFZ handelte es sich um einen VW-Passat-Kombi mit 115 PS Motorleistung und einer Bauart-Geschwindigkeit von ca. 198 km/h.

Herr G H gab als Zeuge an, bei der gegenständlichen Fahrt Beifahrer gewesen zu sein. Da er die Strecke von früheren häufigen Fahrten her kenne, habe er Herrn E auf den üblichen Messpunkt der Gendarmerie an der verfahrensgegenständlichen Stelle aufmerksam gemacht. Zu dieser Zeit habe er auf den Tacho hinüber gesehen, jedoch nur den Drehzahlmesser erkennen können, der eine Motordrehzahl von 3.000 bis 3.500 Umdrehungen pro Minute zeigte. Dies war nach Einschätzung des Zeugen zu jenem Zeitpunkt, als die Messung stattgefunden haben dürfte.

Der Zeuge erinnerte sich auch daran, dass ihm das Messergebnis gezeigt worden war; bei der Verhandlung gab er an, dass ein Wert von etwa 180 oder 182 km/h angezeigt war.

3.2.2. Der Gendarmeriebeamte gab an, schon seit mehreren Jahren Lasermessungen durchzuführen und mit der Handhabung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes bestens vertraut zu sein. Er habe auch, wie üblich, alle erforderlichen Schritte zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Lasermessgerätes durchgeführt. Das Fahrzeug stand zum Messzeitpunkt im rechten Winkel zur Autobahn, teilweise auf dem asphaltierten Platz und hinter der Lärmschutzwand und teilweise auf dem Pannenstreifen. Es handelte sich dabei um einen für Geschwindigkeitsmessungen häufig verwendeten Platz. Die Messung führte er so durch, dass er auf dem Beifahrersitz sitzend und an die Seitentür angelehnt das Lasermessgerät (als Linkshänder) an der linken Schulter abstützte und an seinem Kollegen vorbei durch das offene Seitenfenster die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge maß. Dabei visierte er wie üblich primär die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen an, da diese seiner Erfahrung nach schneller unterwegs sind. Auf diese Art und Weise stellte er auch die Geschwindigkeit des herannahenden Autos des nunmehrigen Berufungswerbers fest. Die Messung fand auf eine Entfernung von ca. 436 m statt und ergab eine Fahrgeschwindigkeit von 187 km/h (bzw. abzüglich der Messfehlertoleranz: von 181 km/h).

Das Lasermessgerät war so eingestellt, dass ab einer gemessenen Geschwindigkeit von 160 km/h ein akustisches Signal ertönt, worauf der Fahrer des Dienstwagens startete und die Verfolgung aufnahm. Dabei schilderte der Meldungsleger, dass sich der Beifahrer auf das zu verfolgende Fahrzeug konzentrierte und der Fahrer auf das Fahren. Er war sich absolut sicher, dass das gemessene Fahrzeug auch tatsächlich verfolgt und später angehalten wurde. Dies war das Fahrzeug des Berufungswerbers.

Das Messergebnis wäre dem nunmehrigen Berufungswerber gezeigt worden, doch habe es sich dieser nicht angesehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. § 20 Abs.2 StVO bestimmt, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h ... fahren darf.

Zur Feststellung der Geschwindigkeit von fahrenden Fahrzeugen sind verschiedene Messarten vorgesehen. Eine davon ist die Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät, das grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Geschwindigkeitsmessung darstellt. Dem Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (siehe VwGH 98/03/0144 vom 8.9.1998).

Im vorliegenden Fall hat ein mit der Lasermessung betrauter und darin geschulter Gendarmeriebeamter mit einem geeichten Lasermessgerät die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit 187 km/h gemessen; nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Messfehlertoleranz von 3% ergab sich sohin ein Wert von 181 km/h, der dem Berufungswerber auch vorgehalten wurde.

Der Berufungswerber stellte nicht in Abrede, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben, er bestritt aber deren Höhe. Nach seiner Beobachtung sei er lediglich 145 km/h gefahren. Sein Beifahrer G H konnte diesen Wert nicht bestätigen; er gab jedoch an, zwar nicht auf den Tacho, aber auf den Drehzahlmesser gesehen zu haben und einen Wert zwischen 3.000 und 3.500 Umdrehungen pro Minute festgestellt zu haben.

Der Berufungswerber gab an, dass der Tacho seines Fahrzeuges nicht geeicht ist; die Motorleistung seines Pkw betrage 115 PS, die Bauartgeschwindigkeit bezifferte er mit 198 km/h.

4.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass der Darstellung des Zeugen und Meldungslegers RI S vorrangig Glauben zu schenken ist, zumal sich diese auf die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Messgerät, das zur Geschwindigkeitsmessung von fahrenden Fahrzeugen vorgesehen ist, stützt. Der Gendarmeriebeamte ist mit der Handhabung des Gerätes bestens vertraut und es haben sich an seiner Darstellung keinerlei Zweifel ergeben.

Die Behauptung des Berufungswerbers über die von ihm gefahrene Geschwindigkeit beruht dagegen auf einer sehr kurzen, vielleicht auch subjektiv gefärbten Beobachtung seines Tachometers, die Darstellung seines Beifahrers H lediglich auf einen Blick auf den Drehzahlmesser. Beide Informationsquellen sind jedoch nicht geeicht, so dass sie nur ungefähre Aussagen über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit geben können. Keinesfalls können sie daher die mit dem geeichten Messgerät vorgenommene Geschwindigkeitsmessung entkräften.

Der Einwand, dass möglicherweise ein anderes Fahrzeug gemessen worden sei, ist unbegründet:

Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der Meldungsleger als Zeuge angegeben hat, sich absolut sicher zu sein, das auf dem linken Fahrstreifen gefahrene Kraftfahrzeug gemessen und dann dieses Fahrzeug (nämlich jenes des Berufungswerbers) verfolgt zu haben. Andererseits hat auch der Berufungswerber selbst angegeben, allein auf den linken Fahrstreifen gefahren zu sein und sich erst dann auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet zu haben, als er das Gendarmeriefahrzeug gesehen hatte. Allein diese übereinstimmenden Aussagen über das Fahren auf dem linken Fahrstreifen zeigen, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das des Berufungswerbers handelte.

Dass die Gendarmeriebeamten ein falsches Fahrzeug verfolgt und angehalten hätten, ist schon deshalb unglaubwürdig, da die Gendarmeriebeamten auf die Verfolgung von Schnellfahrern geschult sind. Der Zeuge stellte überdies sehr glaubwürdig dar, dass der Beifahrer die Messung vornimmt und sodann das zu verfolgende Fahrzeug beobachtet, während sich der Fahrer auf das Fahren konzentriert.

Die Verantwortung des Berufungswerbers ist somit insgesamt nicht geeignet, die Aussagen des Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Messung sowie der Verfolgung und Anhaltung des tatsächlich gemessenen Fahrzeuges zu erschüttern. Dass der Messwert 180 oder mehr km/h betragen hat, hat auch der Beifahrer des Berufungswerbers bestätigt, wenngleich er sich an den Wert von 187 km/h nicht mehr erinnern konnte.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Immerhin erfordert das Fahren mit einer solch überhöhten Geschwindigkeit bereits ein so hohes Ausmaß an Konzentration, dass dies jedem Autofahrer auffallen muss, weshalb eine fahrlässige Begehung ausscheidet.

Auch entsteht durch die Einhaltung einer so hohen Geschwindigkeit eine grobe Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, weshalb die Folgen der Übertretung nicht geringfügig sind.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 218,02 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 43,60 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Lasermessung

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