Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108032/2/BI/KM

Linz, 14.01.2002

VwSen-108032/2/BI/KM Linz, am 14. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E S, vom 16. August 2001 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Juli 2001, VerkR96-1030-2001, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem genannten Bescheid den Einspruch der Rechtsmittelwerberin (Bw), Poststempel 19. Juni 2001, bei der Behörde eingelangt am 20. Juni 2001, gegen die am 13. April 2001 eigenhändig zugestellte Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. April 2001, VerkR96-1030-2001, mit der der Bw Übertretungen gemäß 1) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 49 Abs.6 iVm 102 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt worden waren, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei mit 13. April 2001 zugestellt, der Einspruch aber erst mit 19. Juni 2001 zur Post gegeben worden. Eine bereits zuvor seitens der Bw eingebrachte Eingabe liege bei der Behörde nicht auf bzw sei dort nicht eingelangt.

Der Bescheid wurde der Bw laut Rückschein eigenhändig am 1. August 2001 zugestellt.

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht - die Berufungsfrist endete am 16. August 2001, weil bei Berechnung gemäß § 33 AVG iVm § 24 VStG das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag, nämlich gemäß § 7 Abs.2 Arbeitsruhegesetz den 15. August (Mariä Himmelfahrt) gefallen wäre; der nächste Werktag, 16. August, war daher letzter Tag der Rechtsmittelfrist - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§  51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe bereits am 15. April 2001 Einspruch gegen die Strafe erhoben, diesen aber nicht eingeschrieben aufgegeben. Da sie bis 19. Juni 2001 nichts mehr gehört habe, habe sie angenommen, die Strafe sei aufgehoben. Dann habe sie eine Mahnung bekommen und daraufhin den zweiten Einspruch erhoben, da sie die Strafe nicht einsehe. Am 6. Juli 2001 habe sie erneut Einspruch erhoben, zumal ihr die Versicherung bestätigt habe, dass am Tag der Ummeldung beide Autos versichert seien. Ein Polizist ihrer Gemeinde habe ihr gegenüber bestätigt, es sei besser, die Kennzeichentafeln hinter der Windschutz-scheibe bzw der Heckscheibe zu befestigen, als wenn man sie verliere. Außerdem könne sie die Geldstrafe nicht aufbringen, weil sie in Karenz sei.

Seitens der Erstinstanz wurde erneut eingewendet, der von der Bw behauptete "erste Einspruch" sei nie bei der dortigen Behörde eingelangt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass von der Bw im von ihr so bezeichneten "2. Einspruch" (eingeschrieben zur Post gegeben am 19. Juni 2001) ausgeführt wurde, dass sie bereits einmal Einspruch gegen die Strafe im Verfahren VerkR96-1030-2001 erhoben habe, der aber leider nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe das Fahrzeug an diesem Tag ab- und das neue Fahrzeug angemeldet. Laut Versicherung sei man an diesem Tag auf beide Autos bis 24 Uhr versichert und für den Straßenverkehr zugelassen. Sie habe beim Ummelden die Kennzeichentafeln herunter geben müssen, dabei sei die Nummerntafelumrandung kaputt geworden. Sie hätte die Tafeln verloren, wenn sie sie nicht hinter der Heck- bzw der Windschutzscheibe angebracht hätte. Die Polizisten hätten bei der Anhaltung 300 S verlangt, aber sie habe kein Geld mitgehabt und besitze auch keine Bankomatkarte, weshalb sie angezeigt worden sei. Sie verstehe die Straferhöhung auf 1.500 S nicht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung mit 13. April 2001 der Bw persönlich (eigenhändig) zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, die demnach am 27. April 2001 endete, dh sie hätte bis 24.00 Uhr des 27. April 2001 zur Post gegeben oder mit diesem Tag mündlich oder schriftlich bei der Erstinstanz eingebracht werden müssen. Dem entsprach auch die Rechtsmittel-belehrung in der an die Bw gerichteten Strafverfügung.

Die Bw hat nun behauptet, sie habe sehr wohl - offenbar schriftlich - Einspruch erhoben, jedoch diesen nicht eingeschrieben zur Post gegeben. Nunmehr erklärt sie, der Einspruch sei schon am 15. April 2001 erhoben worden. Ein solcher Einspruch ist jedoch bei der Erstinstanz laut dortiger Bestätigung nie eingelangt. Abgesehen davon, dass bei im Instanzenzug anfechtbaren Bescheiden üblicherweise mit Rechtsmitteln gerechnet wird und es nicht im Interesse der den Bescheid erlassenden Behörde liegen kann, diesbezüglich unwahre Angaben zu machen, besteht seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Zweifel, dass tatsächlich der behauptete "1. Einspruch" der Bw nicht dort eingelangt ist.

Die Bw hat auch keine Kopie dieses "1. Einspruchs" oder sonstige Unterlagen vorgelegt oder Zeugen namhaft gemacht, die die Einbringung dieses Rechtsmittels bestätigen könnten. Es ist ihr damit nicht gelungen, auch nur glaubhaft zu machen, dass dieser "1. Einspruch" tatsächlich verfasst und an die Erstinstanz abgesendet wurde. Gerade bei Rechtsmitteln, bei denen es auf die Einhaltung einer Frist ankommt, die nötigenfalls zu belegen ist, ist eine Absicherung des Rechtsmittelwerbers durch das Anfertigen von Kopien oder eingeschriebene Postaufgabe zu erwarten (vgl VwGH v 21. Jänner 1995, 94/02/0400). Da ein Rechtsmittel innerhalb der oben genannten Frist nicht bei der Behörde eingelangt ist, ist auch nicht auszuschließen, dass die Bw die Einspruchsfrist übersehen und erstmals auf die Mahnung reagiert hat.

Der "2. Einspruch" war mit seiner Postaufgabe am 19. Juni 2001, also mehr als ein Monat nach Ablauf der Einspruchsfrist, jedenfalls als verspätet zu werten. Die Eingabe der Bw vom 6. Juli 2001 ist kein Rechtsmittel, sondern eine Stellungnahme auf das Schreiben der Erstinstanz vom 20. Juni 2001, mit dem ihr die offensichtliche Verspätung des "2. Einspruchs" zur Kenntnis gebracht wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG wurde nicht gestellt. Auch hier hätte die Bw die Einbringung eines Einspruchs zumindest glaubhaft machen müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne inhaltlich näher auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Risiko für Behauptung der Einbringung eines Rechtsmittels trägt der Rechtsmittelwerber - hier keine Glaubhaftmachung, "2. Einspruch" über 1 Monat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verspätet à Bestätigung.

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