Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108037/9/Bi/La

Linz, 12.04.2002

 

VwSen-108037/9/Bi/La Linz, am 12. April 2002

DVR.0690392

VwSen-108038/7/Bi/La

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn L S, nunmehr E Straße 6, 4 B-W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S-L, M 12, 4 A, vom 27. Dezember 2001 gegen die in den Punkten 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Dezember 2001, VerkR96-5292-1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967 verhängten Strafen durch sein Einzelmitglied Mag. Karin Bissenberger sowie über die Berufung gegen den eine Übertretung der StVO 1960 betreffenden Punkt 4) des genannten Straferkenntnisses hinsichtlich Schuld und Strafe durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitz: Mag. Christian Stierschneider) auf Grund der Ergebnisse der am 9. April 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung gegen die in den Punkten 1), 2) und 3) verhängten Strafen wird abgewiesen und der jeweilige Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Punkten 1) und 2) die Geldstrafe jeweils mit 36,33 Euro und im Punkt 3) die Geldstrafe mit 21,80 Euro festgesetzt wird.

Die Berufung gegen Punkt 4) wird vollinhaltlich abgewiesen und der Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe mit 1.162,76 Euro festgesetzt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz - ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe, nämlich 1) und 2) je 3,63 Euro, 3) 2,18 Euro und 4) 116,27 Euro - als Kostenbeitrag zum Rechtsmittel-verfahren Beträge von 1) und 2) je 7,26 Euro, 3) 4,36 Euro und 4) 232,54 Euro, insgesamt 251,42 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG, 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 Strafen von 1) und 2) je 500 S (12 Stunden EFS), 3) 300 S (6 Stunden EFS) und 4) 16.000 S (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 6. August 1999 um 16.09 Uhr den Pkw VW Golf Cabrio mit dem Kennzeichen SD- auf der G Landesstraße 1 im Ortsgebiet R in Richtung St. W gelenkt habe, wobei er

  1. bei Strkm 3.543 im Ortsgebiet R laut Feststellung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h gefahren sei und somit die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe,
  2. bei Strkm 3.415 zu einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei und dem Verlangen des Gendarmerieorgans, seinen Führerschein zur Überprüfung auszu-händigen, keine Folge geleistet habe,
  3. dem weiteren Verlangen des Gendarmerieorgans den Zulassungsschein des von ihm gelenkten Pkw zur Überprüfung auszuhändigen, keine Folge geleistet habe,
  4. an ihm im Zuge der Amtshandlung Alkoholisierungssymptome wie leicht gerötete Augenbindehäute, leicht lallende Aussprache und deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen worden seien und (er) um 16.10 Uhr und 16.11 Uhr des 6. August 1999 am Anhalteort bei Strkm 3.415 von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Gendarmerie aufgefordert worden sei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und diesen Aufforderungen mit den Worten "Hat´s da jetzt oan einei draht; bist deppert; ich könnt schon einen Alkotest machen, weil ich hab nur drei Pils getrunken; ich mach ihn aber nicht" keine Folge geleistet habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 1.720 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in den Punkten 1), 2) und 3) eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden; im Punkt 4) liegt die Geldstrafe über 726 Euro, weshalb diesbezüglich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden war (§ 51c VStG). Am 9. April 2002 wurde gemäß § 51e Abs.7 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsfreundes sowie des Zeugen BI W durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Auf eine mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidungen wurde ausdrücklich verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seine Berufung beziehe sich in den Punkten 1), 2) und 3) lediglich auf den Strafausspruch. Den Schuldspruch fechte er nicht an, beantrage aber den Ausspruch einer Ermahnung, weil geringfügiges Verschulden vorliege. Es habe grundsätzlich kein Anlass bestanden, die genannten Papiere zu verlangen, weil er dem Zeugen W (Ml) bestens bekannt gewesen sei, ebenso das von ihm gelenkte Fahrzeug. Dass eine völlig unbedeutende Übertretung wie das Nichtherzeigen des Führerscheins und des Zulassungsscheins nicht "geringes Verschulden" sein solle, wäre nicht nachvollziehbar.

Zum Punkt 4) verweist der Bw auf den im gerichtlichen Strafverfahren ergangenen Freispruch wegen des Vorwurfs gemäß § 269 StGB, der auf Grund mangelnder Glaubwürdigkeit des Ml und des dort erstellten technischen Sachverständigen-gutachtens erreicht worden sei. Er sei nie zu einem Alkotest aufgefordert worden, habe auch keine alkoholischen Getränke zu sich genommen gehabt und daher auch keine solchen Symptome aufweisen können. Die im Gerichtsverfahren zu Tage getretene mangelnde Glaubwürdigkeit des Ml sei auch auf das Verwaltungs-strafverfahren zu beziehen, sodass seine Aussagen, er habe den Bw zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, dieser habe aber einen solchen verweigert, auch so zu sehen seien, zumal hier Aussage gegen Aussage stünde und keine objektiven Anhaltspunkte für eine Richtigkeit einer der Aussagen bestünden, sodass "in dubio pro reo" wegen nicht ausreichender Sicherheit zu seinen Gunsten zu entscheiden gewesen wäre. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses im Punkt 4) zur Gänze, in eventu erhebliche Reduzierung der Geldstrafen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, in dem sich auch Kopien der Verhandlungs-protokolle des Landesgerichtes R (7.9.1999, 11 Vr 610/99; 1.10.1999 und 5.11.1999, 8 EVr 610/99, samt Urteil vom 5.11.1999), des Oberlandesgerichtes Linz (17.1.2000, 10 Bs 169/99) und des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Ried/Innkreis vom 29.2.2000, 7EVr 610/99, befinden, die in der Verhandlung neben dem Verfahrensakt der Erstinstanz verlesen und erörtert wurden, und weiters Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Zeuge BI W unter dezidierter Wahrheitserinnerung gemäß § 289 StGB eingehend befragt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Zur Vorgeschichte hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Bw seit 1.3.1999 beim GP A als Gendarmeriebeamter mit dem Dienstgrad Gruppeninspektor tätig ist und zuvor 25 Jahre beim GP R beschäftigt war, wo er annähernd 18 Jahre lang mit dem Ml zusammen Dienst verrichtete. Nach der Schilderung des Bw hat er 1999 aus gesundheitlichen Gründen (Knieverletzung, aber nicht als Dienstunfall anerkannt) um Pension angesucht, wurde aber zum GP A versetzt und macht dort tagsüber Innendienst. Er war nach eigenen Schilderungen wegen Knieproblemen des öfteren und auch am Vorfallstag, dem 6. August 1999, in Krankenstand. Zwischen ihm und dem Ml habe sicher ein Spannungsverhältnis geherrscht, weil er schon 1995 in den Innendienst versetzt worden sei, was dem Ml nicht gepasst habe. Es wurde auch auf einen bereits Anfang 1990 sich ereignet habenden Vorfall mit der Gattin des Ml hingewiesen, jedoch betont, der Bw habe damals zwar keine Ermittlungen durchgeführt, aber die Reputation des Ml sei schlechter geworden. Der Ml habe sich dann von seinen Kollegen zurückgezogen und nur mehr an den Weihnachtsfeiern teilgenommen. Er sei wegen seines bekannt barschen Tones im ganzen Bezirk unbeliebt und es sei eigentlich erwartet worden, dass er irgend wohin versetzt werde, was aber nicht geschehen sei.

Den Vorfall selbst schildert der Bw so, dass er im Ortsgebiet von R als Lenker des auf seine Lebensgefährtin zugelassenen Golf Cabrio mit allgemein bekanntem Wunschkennzeichen SD-, bei dem das Verdeck offen, die Seitenfenster allerdings wegen des Luftzuges oben waren, auf der G Landesstraße einen Lkw überholte, wobei er vom in der Nähe der P Kapelle Lasermessungen durchführenden Ml mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) gemessen und angehalten wurde. Der Bw beschrieb das Verhalten des Ml bei der Anhaltung insofern, als dieser ihn entgegen der üblichen Gepflogenheiten mit "Sie" angesprochen und aufgefordert habe, in die dort befindliche Nebenstraße, nämlich von der Landesstraße weg, zu fahren und ihn geradezu in rüdem Ton aufgefordert habe, Führerschein und Zulassungsschein herauszugeben. Der Bw habe den Pkw in der S abgestellt und dem Ml daraufhin zu verstehen gegeben, ob er denn "spinne", und gab die verlangten Papiere nicht heraus. Der Bw sagte dazu bei seiner Einvernahme, dies tue ihm jetzt leid; wenn er gewusst hätte, was das für Konsequenzen haben werde, wäre er der Auforderung nachgekommen. Von einer Lasermessung sei nicht die Rede gewesen, nur von "67", auch nicht von Überholen eines Lkw. Als der Bw die Papiere trotz weiterer Aufforderungen nicht ausgehändigt habe, sei der Ml zum etwa 15 m entfernt stehenden Dienstwagen gegangen und der Bw habe in der Zwischenzeit den Pkw gestartet, wobei er rückwärts aus der S fahren musste, um wieder auf die Landesstraße zu gelangen. Der Ml sei zum inzwischen auf der Landesstraße befindlichen Pkw gelaufen, wobei er aber nicht zur Seite springen habe müssen, weil er schon links vom Pkw gestanden sei. Er habe den Bw angeschrieen, er solle den Motor abstellen, dieser habe ihm aber nur zugerufen, er solle ihm das "Mandaterl" nachschicken und sei davongefahren. Nach den Aussagen des Bw sei die Amtshandlung so kurz gewesen, dass gar keine Zeit für eine Aufforderung zum Alkotest geblieben sei; außerdem habe der Ml keine Alkoholisierungssymptome feststellen können, weil er nichts getrunken habe - er habe sich zwar zuvor seit Mittag in einem Imbissstand aufgehalten, der gegenüber dem Wohnhaus des Ml gelegen sei, sodass dieser das ihm bekannte Fahrzeug "B" stehen sehen habe müssen - außerdem habe er eine Sonnenbrille getragen, bei der gerötete Augen nicht zu sehen seien und durch die Seitenscheibe des Pkw hätte er keinen Alkoholgeruch wahrnehmen können. Der Bw gestand dann zu, dass der Ml ihn aufgefordert habe, den Zündschlüssel herauszugeben und auch kurz versucht habe, diesen selbst abzuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe nie gesagt, dass er drei Pils getrunken habe, weil von einem Alkotest nie die Rede gewesen sei. Der Ml sei richtig "ausgeflippt", er könne sich aber nicht erklären, warum dieser angegeben habe, er habe seine Dienstwaffe gezogen, weil er eine solche nicht gesehen habe. Der Bw betonte, sie hätten sich nicht angeschrieen, aber er habe etwas lauter als sonst gesprochen. Er habe dann nach dem Vorfall seinen Kollegen am Posten R angerufen und in Erfahrung gebracht, dass der Ml beim Computer sitze und die Anzeige schreibe (ua Verweigerung des Alkotests). Er sei nicht auf die Idee gekommen, zB den Vorfall beim Bezirksgendarmeriekommandanten zu melden oder sonst ein Nichtbestehen von Alkoholisierungssymptomen feststellen zu lassen. Er sei dann mit seinem Sohn zu einer Therapie nach B S gefahren.

Der Ml schilderte nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung den Vorfall so, dass er bereits einige Zeit vom dortigen Standort aus Lasermessungen durchgeführt habe. Es sei richtig, dass er, als er zum Mittagessen zu Hause gewesen sei, den genannten Pkw schon beim Imbissstand stehen gesehen habe. Um 16.09 Uhr sei der Pkw dann in Richtung St. W gefahren und er habe seine Geschwindigkeit mit 67 km/h (nach Abzug) gemessen. Er habe beschlossen den Pkw anzuhalten und auch ihn und den Fahrer im Herankommen erkannt. Der Pkw sei wegen des kurzen Anhalteweges kurz nach seinem Standort stehen geblieben und etwas zurückge-fahren - das sei üblich. Er habe den Bw gegrüßt, nämlich mit "Du" wie sonst auch, und gesagt "Bitte Führerschein und Zulassungsschein". Der Bw habe daraufhin sofort geantwortet, ob es "ihm jetzt einen hineingedreht" hätte. Er habe ihn daraufhin aufgefordert von der Straße weg in den Schotterweg hineinzufahren und den Motor abzustellen, was der Bw getan habe. Trotz einer weiteren Aufforderung, die Papiere auszuhändigen, habe der Bw ihm klar gemacht, er würde die Papiere nicht bekommen. Bei diesem Gespräch seien dem Ml beim Bw Alkoholisierungs-symptome aufgefallen und er habe ihn an der Fahrertür stehend aufgefordert, einen Alkotest zu machen. Das Verdeck des Cabrio sei offen gewesen und die Fenster herunten, zumindest habe er mit ihm nicht durch eine Scheibe gesprochen, sondern ihn direkt gesehen. Der Bw habe seinen normale Sehbrille getragen, die sich bei Sonnenlicht verfärbe, aber gerötete Bindehäute erkennen lasse. Er kenne auch die normale Aussprache des Bw, seine damalige sei leicht lallend gewesen, und er habe auch leichten Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Auf die Aufforderung habe der Bw ihm geantwortet "Bist deppert?" Er habe daraufhin gesagt, "Nein, ich fordere Dich zum Alkomattest auf". Es sei nicht üblich, jemandem die Symptome zu erklären, daher habe er das beim Bw auch nicht gemacht. Dieser habe dezidiert erklärt, er mache den Test nicht, obwohl er ihn jederzeit machen könne, weil er nur drei Pils getrunken habe. Er sei daraufhin zum Dienstauto gegangen, um Schreibzeug zu holen. Inzwischen habe der Bw den Pkw gestartet, sodass er sofort zurückgelaufen sei und ihn aufgefordert habe, den Motor abzustellen. Der Pkw sei noch in der S gestanden. Er habe zum Bw gesagt, er werde heute nicht mehr fahren. Er habe auch versucht, diesem klarzumachen, dass das eine ernst zu nehmende Amtshandlung sei. Er habe, als der den Zündschlüssel nicht hergegeben habe, versucht, diesen selbst abzuziehen, aber der Bw habe seinen Arm gehalten, den Schlüssel abgezogen und auf den Beifahrersitz gelegt. Er sei dem Schlüssel nicht "nachgelaufen", sondern zum Dienstwagen gegangen, um über Funk Verstärkung anzufordern. Er sei der Meinung gewesen, bei einem anderen Kollegen werde der Bw nicht so stur sein. Inzwischen habe der Bw den Wagen erneut gestartet und sei rückwärts aus dem Schotterweg und auf die Straße hinaus gefahren, wo er ihn noch anhalten wollte. Dazu sei er über die dortige Wiese gelaufen und habe dort, um den Bw dazu zu bewegen stehen zu bleiben, seine (wie immer geladene) Dienstwaffe gezogen, allerdings ohne zu zielen; er habe den Bw nur bluffen wollen. Dieser habe jedoch den Motor aufheulen lassen und sei Richtung St. W weggefahren.

Wenn der Bw bestreite, zum Alkotest aufgefordert worden zu sein, sei das sicher unrichtig. Er habe ihn deutlich mehrmals zu einem Alkotest aufgefordert. Dieser hätte beim GP R durchgeführt werden sollen, da er kein Testgerät dabei gehabt habe.

Der Zeuge betonte, er sage mit Sicherheit die Wahrheit, so wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen habe; er sei sich der Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage bewusst. Nach dem Vorfall sei er zum GP R gefahren und habe die Anzeige geschrieben. Er habe mitbekommen, dass der Bw einen Kollegen beim GP über Handy angerufen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt der Ranghöchste auf dem GP gewesen. Er habe nicht erwogen, zum Bw nach Hause zu fahren, weil er auch gehört habe, dass er bei einem Freund sei. Der Versuch der Schlüsselabnahme wäre wegen der Verweigerung des Alkotests erfolgt, nicht weil der Bw einen stärker alkoholisierten Eindruck gemacht hätte.

Die Strafanzeige habe nicht er selbst geschrieben, allerdings die beiliegende Niederschrift. Darin stehe, er sei 2-3 m vor dem Pkw gestanden, als der Bw wegge-fahren sei. Das sei eine reine Schätzung gewesen, aber nicht in Märchenerzählungs-absicht, sondern damals habe er das so geschätzt. Die Uhrzeit habe er abgelesen. Es sei üblich, bei Lasermessungen auf die Uhr zu schauen, und die genauen Angaben der Uhrzeit bei der Aufforderung zum Aushändigen der genannten Papiere und zur Durchführung eines Alkotests ebenfalls. Diese Uhrzeiten habe er sich notieren wollen und sei, weil er kein Schreibzeug eingesteckt gehabt habe, zum in der S stehenden Dienstfahrzeug gegangen. Er habe damit dem Bw auch etwas Zeit geben wollen, seine Weigerung zu überdenken, zumal dadurch die Amtshandlung weder unterbrochen noch beendet worden sei. Das müsste dem Bw als Gendarmeriebeamten bewusst sein. Ihm selbst sei auch bewusst gewesen, dass das in der Anzeige beschriebene Verhalten des Bw § 269 StGB erfüllen könnte. Die Anzeige sei sicher sehr genau gemacht worden.

Im Rahmen der in freier Beweiswürdigung angestellten Überlegungen gelangt die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zu der Überzeugung, dass ein objektiv begründbarer Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen BI W nicht zu finden ist. Der Zeuge wurde an seine Wahrheitspflicht als Gendarmeriebeamter und gemäß § 289 StGB erinnert und dezidiert befragt. Er hat bei der Verhandlung - wie auch vom Beschuldigtenvertreter zugestanden - einen äußerst korrekten, überlegten und Oberflächlichkeit ausschließenden Eindruck hinterlassen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer hat sich der Vorfall so zugetragen, dass es dem Ml sicher unangenehm war, einen langjährigen Kollegen beamtshandeln zu müssen, wobei jedoch die schon etwa 20 Minuten zuvor begonnene Lasermessung mit Sicherheit nicht auf diesen "angelegt" war, sodass auch auszuschließen ist, dass der Ml den Bw "abgepasst" hätte. Ob der Ml den Bw nun mit "Du" oder "Sie" angesprochen hat, ist letztlich irrelevant und stellt zumindest keinen Grund für das aus der Situation allein nicht erklärbare Verhalten des Bw dar. Es besteht keine Sonderbestimmung in der StVO, im FSG oder im KFG, dass die dortigen Vorschriften auf Gendarmeriebeamten im oder außer Dienst nicht anzuwenden sein könnten, sodass auch von einem Gendarmeriebeamten erwartet werden kann, Geschwindigkeitsbestimmungen einzuhalten bzw. die verlangten Papiere zur Überprüfung auszuhändigen. Die Äußerungen des Bw, "hats dir jetzt oan einedraht", was auch nichts anderes bedeutet wie das vom Bw in der Verhandlung zitierte "spinnst jetzt", sowie das sture Bestehen auf seiner Weigerung, der Aufforderung nachzukommen, waren offenbar nur darauf angelegt, den (jedenfalls bei ihm) "unbeliebten" Ml zu schikanieren und zu provozieren. Nach dem Eindruck, der aus den Äußerungen des Bw zu gewinnen war, hat dieser offenbar erwartet, dass der Ml bei seinem Ansichtigwerden von der ganzen Amtshandlung absieht und die "irrtümliche" Anhaltung beendet. Die Geschichten vom Vorfall mit der Gattin des Ml oder auch dessen angebliche Unbeliebtheit im ganzen Bezirk, die der Ml darauf zurückgeführt hat, dass er den Bw in seiner Karriere überholt hat, vermögen die konkrete Glaubwürdigkeit des Ml letztlich nicht zu erschüttern. Zum einen ist es durchaus üblich, bei Lasermessungen auf die Uhr zu sehen - dass genaue Zeitangaben zur Konkretisierung eines solchen Tatvorwurfs erforderlich sind, ist in Gendarmeriekreisen bestens bekannt - und es ist auch aus Zeugenaussagen bei UVS-Verhandlungen bekannt, dass Gendarmeriebeamte während einer Amtshandlung des öfteren auf die Uhr sehen, zB bei Alkotestverweigerungen uä, weil eben solche Zeitangaben in Anzeigen von ihnen genauestens verlangt werden. Nur weil der Ml sich im (immerhin über mehr als eineinhalb Jahre hinziehenden) Gerichtsverfahren wegen § 269 StGB nicht mehr dezidiert an seine damalige Schätzung erinnern konnte und diese laut Gutachten des Gerichtssachverständigen zu ungenau für einen Schuldspruch war, ist nicht logischerweise auch zu schließen, dass auch die Zeitangaben des Ml - die er übrigens nie relativiert hat - unrichtig sein könnten, was automatisch seine gesamte Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen könnte. Der vom Beschuldigtenvertreter diesbezüglich angestellten Argumentation vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen.

Der Ml hat die Amtshandlung so geschildert, wie eine solche nach den bei UVS-Verhandlungen bekannten Erfahrungen üblicherweise abläuft, nämlich auf die Amtshandlung bezogen: Dass der Ml den Lenker auffordert, den Pkw von der Straße wegzufahren und Motor abzustellen, die genannten Papiere verlangt, den Lenker bei Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zum Alkotest auffordert, ohne sich konkret über Symptome auszulassen, ist eine allgemein übliche Vorgangsweise. Das strikte Leugnen des Bw, dass eine solche Aufforderung überhaupt stattgefunden hat, während nie abgestritten wurde, dass die anderen Tatvorwürfe, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung und das Nichtvorweisen der Papiere, richtig sind, und das mit der Begründung, der Bw sei so schnell vom Anhalteort weg gewesen, dass für eine solche Aufforderung keine Zeit gewesen sei - wobei aber doch später zugestanden wurde, es habe schon eine Aufforderung gegeben, den Zündschlüssel herauszugeben - ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Bw zu untermauern. Das Verlangen nach Herausgabe des Zündschlüssels kann nur den Zweck verfolgen, den Lenker an der Weiterfahrt zu hindern. Solches wäre bei bloßem Nichtaushändigen der Papiere nicht erforderlich gewesen, weil dem Ml die Identität des Bw und auch die Zulassungsbesitzerin des Pkw bekannt war. Ob es dem Ml gelungen ist, ganz in den Pkw hereinzugreifen, um den Schlüssel abzuziehen, oder nur teilweise, ist im Ergebnis irrelevant. Auch ist kein Grund dafür erkennbar, warum der Ml die Äußerung des Bw, er habe nur drei Pils getrunken, "erfinden" sollte, wenn die von ihm geschilderten weiteren Angaben des Bw ("hats dir jetzt oan einedraht", er solle ihm "das Mandaterl nachschicken") unbestrittener Weise richtig sind. Die kurze Dauer der Amtshandlung bis zum Wegfahren des Bw hat auch der Ml bestätigt, nicht aber ergibt sich schon daraus, dass "gar keine Zeit" für eine Aufforderung zum Alkotest gegeben gewesen sein soll. Es war ja auch Zeit genug vorhanden für die (versuchte) Abnahme des Zündschlüssels, die der Bw letztlich zugestanden hat.

Der Beschuldigtenvertreter hat dem Ml ausdrücklich absolute Korrektheit, nämlich im Hinblick auf die Befolgung des Gesetzeswortlauts, zugestanden. Seine Ausführungen über eine "vernünftige" Betrachtungsweise vermag der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch nicht zu teilen. Der Ml hat sich durch seine umfassende Aussage, insbesondere durch die genaueste Schilderung der Umstände des Gebrauchs der Dienstwaffe, möglicherweise selbst geschadet. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass der Ml angesichts der offensichtlichen Provokation durch den Bw verständlicherweise eine an Verzweiflung grenzende Ratlosigkeit in Verbindung mit dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung verständlichen Wunsch, die Situation angesichts der Tatsache, dass es sich beim Bw immerhin um einen Gendarmeriebeamten handelt, nicht noch weiter eskalieren zu lassen, dies als letztes Mittel, diesem den Ernst der Lage vor Augen zu führen, verstanden hat. Dass er die Aussage zu Punkt 4) einfach erfunden hätte, kann dem Ml wohl nicht ernsthaft unterstellt werden.

Aus all diesen Überlegungen gelangt die erkennende Kammer zu der Überzeugung, dass den Aussagen des Ml Glauben zu schenken ist, demnach der Bw sehr wohl zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen - möglicherweise, weil er die Amtshandlung einfach nicht ernst nehmen wollte - verweigert hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Strafberufung gegen die Punkte 1), 2) und 3) durch sein Einzelmitglied:

Im Punkt 2) wurde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß der Bestimmung des § 37 Abs.1 1. Satz FSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verhängt. In den Punkten 1) und 3) ist keine Mindeststrafe vorgesehen. Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geld- bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2180 Euro Geld- bzw. bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Im gegenständlichen Fall geht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervor, dass nichts als erschwerend gewertet und ein Einkommen von 20.000 S, Sorgepflichten für ein Kind und Vermögen in Form eines Einfamilienhauses zugrundegelegt wurden. Die außerordentliche Strafmilderung wurde im Punkt 2) mangels Überwiegen der Milderungsgründe ausgeschlossen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen kein Anhaltspunkt. Die in sehr geringfügigem Ausmaß verhängten Strafen entsprechen gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt ebenso wie den persönlichen Verhältnissen des Bw, wobei zwar im Verfahrensakt keine Vormerkungen des Bw aufscheinen, sodass im Zweifel von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen ist, jedoch erschwerend die in der mündlichen Verhandlung seitens des Bw zum Ausdruck gekommene offene und absichtliche Provokation des Ml zu berücksichtigen war.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG waren insofern nicht zu erblicken, als zum einen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung noch kein Kontakt mit dem Ml erfolgt war, zum anderen von geringfügigem Verschulden des Bw nicht die Rede sein kann. Die Verweigerung des Aushändigens von Führerschein und Zulassungsschein ist schon deshalb nicht als "völlig unbedeutende" Übertretung im Sinne der Berufungs-ausführungen zu sehen, weil im FSG immerhin eine Mindeststrafe von 500 S vorgesehen ist, zum anderen die Verweigerung der Herausgabe vorsätzlich erfolgte - eine andere Deutung ist angesichts der Ergebnisse des Beweisverfahrens auszuschließen - was das Vorliegen geringfügigen Verschuldens grundsätzlich ausschließt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten und dafür vorgesehenen Messgerät von einem dafür geschulten und geübten Beamten festgestellt und war vom Ausmaß her ebenfalls nicht als unbedeutend zu sehen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe gemäß § 19 VStG richtig bemessen und liegen jeweils im untersten Bereich der gesetzlichen Strafrahmen.

Die verhängten Strafen waren daher mit Maßgabe der Umrechung der Geldstrafen in Euro zu bestätigen, zumal kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung zu finden war und die genannten Strafbestimmungen in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung heranzuziehen waren.

Zur Berufung gegen Schuld- und Strafausspruch im Punkt 4) durch die 4. Kammer:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen... Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Gemäß dem 3. Satz dieser Bestimmung hat, wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass der Bw einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei er laut den (nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens glaubwürdigen) Angaben des Ml Alkoholisierungssymptome wie leichten Alkoholgeruch der Atemluft, leicht gerötete Augenbindehäute und eine veränderte Sprechweise aufwies, sodass dieser vermutete, er könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Aus diesem Grund hat er den Bw an Ort und Stelle aufgefordert, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Diese Untersuchung hätte nach den Aussagen des Ml beim GP R durchgeführt werden sollen, zumal er kein Atemalkoholmessgerät mitführte.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der für solche Amtshandlungen speziell geschulte und behördlich ermächtigte Ml den Bw deutlich und in verständlicher Form zur Durchführung eines Alkotests aufforderte, worauf dieser sinngemäß antwortete, er mache keinen Test, obwohl er sich einen solchen erlauben könne, zumal er ohnehin nur drei Pils getrunken habe. Die Aufforderung erging mehrmals, wobei der Ml auch die Uhrzeiten der Verweigerungen, nämlich 16.10 Uhr und 16.11 Uhr, in der Anzeige vermerkt hat. Die pauschale Bestreitung des Bw, er sei nie zum Alkotest aufgefordert worden, weil dazu wegen der Kürze der Amtshandlung keine Zeit gewesen sei, und er habe auch nie etwas von drei Pils gesagt, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer als unglaubwürdig anzusehen, wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde.

Es bestehen keinerlei gesetzliche Bestimmungen, wonach Gendarmeriebeamte, auch wenn sie nicht im Dienst sind, von der genannten Verpflichtung ausgenommen wären. Der Bw wäre vielmehr verpflichtet gewesen, der Aufforderung des Ml nachzukommen, zumal der Gegenbeweis für die vermutete Alkoholbeeinträchtigung durch einen Alkotest mit negativem Ergebnis erbracht gewesen wäre.

Der Versuch des Bw, die vom Ml als Alkoholisierungssymptome gewerteten körperlichen Auffälligkeiten anders zu erklären oder pauschal abzustreiten, geht auf dieser Grundlage ins Leere. Abgesehen davon ist die Vermutung einer Alkoholbeein-trächtigung schon dann berechtigt, wenn der aufgeforderte Lenker von sich aus einen zuvor erfolgten Alkoholkonsum angibt (vgl VwGH v 30. März 2001, 2000/02/0213).

Es war daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Bei der angeführten Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG. Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Nichtbefolgung der Aufforderung kein Verschulden getroffen hätte.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO von 1162 Euro bis 5813 Euro Geld- bzw. von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Auch hier hat die Erstinstanz keine straferschwerenden Umstände gewertet, allerdings den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. Die der Strafbemessung zugrundegelegten finanziellen Verhältnisse des Bw (Einkommen von 20.000 S, Sorgepflicht für ein Kind, Einfamilienhaus) wurden in der Verhandlung bestätigt.

Die Erstinstanz hat die zum Zeitpunkt der Tat geltende Mindeststrafe (16.000 S, 14 Tage EFS) verhängt, zumal die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht gegeben waren. Eine außerordentliche Strafmilderung kann nur bei beträchtlich überwiegenden Milderungsgründen vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssten dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (s. VwGH 20.1.1993, 92/0280). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe stellt ebenfalls die gesetzliche Mindeststrafe dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Weiters ist auszuführen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die Strafen korrekt angeführt sind und auch darauf hingewiesen wurde, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten 10 % der verhängten Geldstrafen betragen. Der angeführte Verfahrenskosten-Gesamtbetrag ist jedoch rechnerisch unrichtig, ebenso der Gesamtbetrag der Strafen samt Verfahrenskosten. Aus diesem Grund wurden im Spruchpunkt II diese gesetzlich vorgesehenen Beträge nochmals dezidiert zugeordnet angeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine Erhöhung der Strafe im Umweg über die Verfahrenskosten, sondern um die Berichtigung eines rechnerischen Versehens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h Mag. B i s s e n b e r g e r

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