Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240237/2/Gf/Km

Linz, 25.01.1997

VwSen-240237/2/Gf/Km Linz, am 25. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. N D und Dr. M D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Jänner 1997, Zl. SanRB96-207-1996-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Wortfolge "gemäß § 4 Z. 2 LMKV 1993 - der Name und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung sowie" und die Wortfolge "und das Kennzeichnungselement gemäß § 4 Z. 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 das Mindesthaltbarkeitsdatum - mangelhaft angegeben war, da dieses nicht mit dem ungekürzten Wortlaut: 'mindestens haltbar bis Ende ...' angegeben war, sondern lediglich 'mind.

haltbar bis ...' angeführt war" zu entfallen haben; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "S 1.500,--" nunmehr "S 500,--" bzw. von "Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden" nunmehr "Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden" zu lauten hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Jänner 1997, Zl. SanRB-207-1996-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er als hiezu bestellter Beauftragter einer GmbH dafür verantwortlich sei, daß diese am 14. März 1995 insofern vorschriftswidrig gekennzeichnete verpackte Ware in Verkehr gebracht habe, als der Name und die Anschrift der erzeugenden oder verpakkenden Unternehmung, das Los und der Aufbrauchszeitpunkt nicht exakt angegeben gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 2, 4 und 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden:

LMKV), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 9. Jänner 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Jänner 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten sowie dessen infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die verfahrensgegenständlichen Produkte zunächst in einem Verteilzentrum nur zwischengelagert und erst in Wien an Letztverbraucher abgegeben worden seien, die belangte Behörde sohin örtlich unzuständig gewesen sei. Im übrigen sei sehr wohl ein - wenn auch infolge zwischenzeitlicher Verlegung nunmehr unrichtiger - Firmensitz angegeben gewesen.

Schließlich sei es unerklärlich, weshalb gerade auf der untersuchten Probe die Chargennummer gefehlt habe, während sämtliche anderen in diesem Zeitraum in Verkehr gebrachten Produkte eine solche aufwiesen.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-207-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 2 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung nicht angibt.

4.1.2. Dieser Tatbestand erfaßt an sich auch die Angabe einer unrichtigen Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung; ein solcherart spezifisch qualifiziertes Delikt muß jedoch - um dem Gebot des § 44 Z. 1 VStG zu genügen - im Spruch des Straferkenntnisses dementsprechend konkretisiert werden.

4.1.3. Da dies gegenständlich nicht zutrifft, war der vorliegenden Berufung insoweit schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

4.2.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 4 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung kein Los anbringt, wenn nicht ein nach Tag und Monat bestimmtes Mindeshaltbarkeitsdatum angegeben ist.

4.2.2. Im gegenständlichen Fall fand sich in diesem Zusammenhang auf der Verpackung nur die Angabe "Verpackt am:

07/95; mind haltbar bis 05/96". Da diese weder eine Loskennzeichnung - der zwingend der Buchstabe "L" vorauszugehen hätte - noch insbesondere auch die Kennzeichnung eines nach dem Tag bestimmten Mindesthaltbarkeitsdatums darstellt, hat der Beschwerdeführer sohin offenkundig tatbestandsmäßig i.S.

dieses Tatvorwurfes gehandelt.

4.2.3. Daß andere gleichartige Produkte allenfalls auch insoweit den Kennzeichnungsvorschriften entsprochen haben mögen, vermag den Berufungswerber im vorliegenden Fall, wo dies offenkundig nicht zutraf, nicht zu entschuldigen.

4.2.4. Da die belangte Behörde für die dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte eine Gesamtstrafe verhängt hat und so für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist, welcher Teil auf die hier in Rede stehende Übertretung entfallen sollte, hatte er die Strafe aus eigenem zu bemessen.

Unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen einschlägigen Vormerkung sowie der vom Rechtsmittelwerber mit der vorliegenden Berufung nicht beanstandeten Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 30.000 S; kein Vermögen; Sorgepflicht für die Gattin) findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 7 Stunden festzusetzen.

4.2.5. insoweit war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4.3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 5 lit. b LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der den Zeitpunkt, bis zu dem eine zwischen 3 und 18 Monaten haltbare Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält, nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angibt, obwohl nur Monat und Jahr genannt werden.

4.3.2. Zum strafbaren Tatbestand gehört somit einerseits, daß es sich um eine zwischen 3 und 18 Monaten haltbare Ware handelt, und andererseits, daß das Ablaufdatum mit Monat und Jahr genannt war. Beide Tatbestandselemente sind jedoch weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch im Tatvorwurf einer dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung enthalten, sodaß insoweit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprochen wurde.

4.3.3. Der vorliegenden Berufung war daher auch insoweit schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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