Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108039/4/Ga/Mm

Linz, 31.01.2002

VwSen-108039/4/Ga/Mm Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M in L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 2001, Zl. VerkR96-9436-2001-O, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung (wegen Übertretungen des KFG 1967) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Bescheides einzubringen.

Zugestellt ist eine Sendung (der hier angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.

Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Bescheid durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Donnerstag, dem 29. November 2001, durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Donnerstag, der 13. Dezember 2001. Trotz entsprechender Belehrung (Seite 2 des Bescheides) hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel jedoch erst am 18. Dezember 2001 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert und der Auskunft des Postamtes zur eingeschriebenen Briefsendung RR 4060 157502 4 AT.

Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Hinterlegung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend gewesen wäre, dass er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht bzw. zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber nicht genützt.

Im Ergebnis ist erwiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 29. November 2001 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 18. Dezember 2001 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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