Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108047/2/Fra/Ka

Linz, 29.01.2002

VwSen-108047/2/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EL, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.10.2001, VerkR96-4552-2001, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 109 Euro (entspricht 1.499,87 S) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 10,90 Euro (entspricht 149,99 S).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 12.6.2001 gegen 17.53 Uhr im Ortsgebiet von Freindorf, Gemeinde Ansfelden, auf der Traunufer Straße L 563 auf Höhe des Strkm. 2,989 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des LKWs der Marke Toyota, Type Corolla, mit dem behördlichen Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 33 km/h) unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz) entscheidet:

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, war es Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates zu überprüfen, ob eine Herabsetzung der Strafe entsprechend den Bemessungskriterien des § 19 VStG vertretbar war, wobei folgende Gründe für die Neubemessung der Strafe maßgebend waren:

Es sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren erschwerende Umstände hervorgekommen. Die belangte Behörde hat als mildernd die bisherige gleichartige Unbescholtenheit gewertet. Dieser Wertung wird nicht entgegen getreten. Weiters hat die Erstinstanz bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass der Bw aufgrund der U-Haft derzeit kein Einkommen bezieht, vermögenslos sowie für drei Kinder sorgepflichtig ist.

Unter Berücksichtigung der genannten Gründe hält der Oö. Verwaltungssenat auch die nunmehr bemessene Strafe für tat- und schuldangemessen.

Zur Strafbemessung finden sich im angefochtenen Straferkenntnis weiters folgende Erwägungen:

"Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, weil gerade derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen, im gegenständlichen Fall um 33 km/h im Ortsgebiet, welche im Übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen (laut aktueller Verkehrsunfallstatistik gilt nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit als Hauptunfallursache für Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang - seit 1.1.2000 gehen 15 % aller Verkehrsunfallstoten in Oberösterreich auf überhöhte Fahrgeschwindigkeit zurück) sind, sodass diese Sorgfaltsverletzungen aus general- sowie aus spezialpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen. Ferner kann bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 83 km/h (gemessene 86 km/h) gegenüber der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet von keiner geringen Verlängerung des Anhalteweges gesprochen werden."

Diese Erwägungen sind zutreffend und wird Ihnen seitens des Oö. Verwaltungssenates beigepflichtet. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher nicht vertretbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war in eine entsprechende Relation zur Geldstrafe zu setzen.

Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Bw, bei der Strafbemessung möge auch bedacht werden, dass sich die Verwaltungsübertretung an einem Ort ereignet hat, an dem ein Fremder, wie er einer war, nicht mehr wissen konnte, dass man sich noch im Ortsgebiet befindet und besser als strafen in diesem Fall eine Tafel zur Erinnerung aufzustellen wäre. Diesem Vorbringen kann keine schuldmindernde Wirkung zuerkannt werden, zumal überhaupt kein Grund ersichtlich ist, dass die zu fordernde Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Umstand, dass sich das Fahrzeug noch im Ortsgebiet befand, dem Bw nicht zumutbar gewesen wäre.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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