Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108048/2/Sch/Rd

Linz, 31.01.2002

VwSen-108048/2/Sch/Rd Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. Jänner 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Jänner 2002, VerkR96-6846-2001, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 14,52 Euro (entspricht 199,80 S), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2002, VerkR96-6846-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 49 Abs.3 sowie § 83 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72,67 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs.2 VStG des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen (GB) der Firma C, und somit der Verantwortliche für diesen Transport nicht dafür gesorgt habe, dass das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da ein Anhänger mit ausländischem Kennzeichen gezogen worden sei, obwohl an diesem hinten keine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG 1967 angebracht gewesen sei.

Die Übertretung sei im Zuge einer Verkehrskontrolle (Lenker J) am 7. Juni 2001 gegen 11.00 Uhr im Gemeindegebiet von Freistadt auf der B 310 auf Höhe des Straßenkilometers 40,500, festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,26 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, dass ihm offenkundig unterschiedliche Meinungen zweier Behörden zur Last gelegt wurden. Es sei ihm ein Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 2001, BauS-SO-450.436/1019-2001-Roa, zur Beförderung eines Sondertransportes, ausgestellt worden, in welchem der verfahrensgegenständliche Transport bewilligt wurde.

Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Transport bewilligt war, jedoch ohne die vom Gesetzgeber für solche Fälle vorgeschriebene Anbringung der roten Deckkennzeichentafel am verwendeten ausländischen Anhänger, durchgeführt wurde.

Gemäß § 83 KFG 1967 dürfen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel (rotes Deckkennzeichen) verdeckt ist.

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass der Berufungswerber im Besitz einer Genehmigung für einen Sondertransport war. Der Rechtsmittelwerber durfte jedoch aus diesem Bescheid nicht ableiten, dass sich die Bewilligung auch auf die Nichtverwendung von vorschriftsgemäßen Kennzeichen bezieht. Vielmehr kann von einem Spediteur erwartet werden, dass ihm die einschlägigen Bestimmungen für die Verwendung von Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, nämlich die Verpflichtung, eine rote Deckkennzeichentafel zu verwenden, bekannt sind, ohne dass diese Bestimmung in einem Bescheid ausdrücklich angeführt werden müsste.

In Spruchpunkt I lit.c) dieses Bescheides wird zwar die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen bewilligt, dies konnte aber nur unter der Bedingung erfolgen, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Auf das Erfordernis der gegenständlichen Kennzeichentafel ist der Berufungswerber nach der Aktenlage vom zuständigen Sachbearbeiter der bescheiderlassenden Behörde zudem noch hingewiesen worden.

Sein Berufungsvorbringen geht somit ins Leere.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 83 KFG 1967 liegt eindeutig darin, möglichst ohne langwierige Erhebungen - im Wege des Zulassungsbesitzers des Zugfahrzeuges - den Verwender eines ausländischen Anhängers zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn keine Anhaltung und damit eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle erfolgt ist bzw möglich war.

Der Oö. Verwaltungssenat erachtet sohin, dass die verhängte Geldstrafe - unbeschadet der eigenwilligen Bemessung als "Kommabetrag" - tat- und schuldangemessen ist.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde zur Strafbemessung verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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