Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108053/2/Ga/Mm

Linz, 31.01.2002

VwSen-108053/2/Ga/Mm Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F M in K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. September 2001, Zl. VerkR96-5997-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 50,87 € (entspricht 700,00 öS) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 21. September 2001 wurde dem Berufungswerber angelastet, er sei schuldig, er habe am 17. September 2000 um 22.51 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A8 Innkreisautobahn bei km 56,739 im Gebiet der Gemeinde U in Fahrtrichtung S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h für Pkw auf der A8 Innkreisautobahn zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr um 69 km/h überschritten. Dadurch habe er § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr. 527/1989 (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 254,35 € (entspricht: 3.500 öS) kostenpflichtig verhängt; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 70 Stunden festgesetzt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene (bei der belangten Behörde am 23. November 2001 eingelangte, dem Oö. Verwaltungssenat jedoch erst am 30. Jänner 2002 vorgelegte) Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der vorliegend als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde in einem durch die Anzeige vom 22. September 2000 des LGK für , Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried i. I., veranlassten, mängelfreien Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten geklärt und dem Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Aktenlage, insbesondere den Angaben in der zit. Gendarmerie-Anzeige, zugrunde gelegt. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind der wesentliche Inhalt der Anzeige, der Ablauf des Verfahrens und die maßgeblichen Rechtsvorschriften wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde in der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen zu treten.

Dass dabei die Erstattung der Anzeige mit einem falschen Datum ("22.8.2000" statt richtig: 22.9.2000) zitiert wurde, hat der Berufungswerber zutreffend aufgezeigt. Dieser offensichtliche Schreibfehler in der Bescheidbegründung aber schlägt auf den Schuldspruch nicht durch und bewirkte auch sonst keine Beeinträchtigung von hier beachtlichen Rechtspositionen des Berufungswerbers.

Aus dem Akteninhalt ist auch erweislich, dass dem Berufungswerber das inkriminierte Verhalten mit Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) vom 3. Oktober 2000, zugleich die erste Verfolgungshandlung, übereinstimmend mit dem nunmehr angefochtenen Schuldspruch vorgeworfen wurde. Daraus geht auch hervor, dass die Verfolgungshandlung nach einem ersten Zustellversuch (abgesendet am 5. Oktober 2000) dann einem zweiten Zustellversuch (abgesendet am 10. April 2001) zugeführt wurde (die entsprechenden Vorgänge scheinen - jeweils durch Paraphierung - als kanzleimäßig bestätigt auf). Ob aber die ordnungsgemäß mit der Adresse der Abgabestelle (Wohnanschrift des Berufungswerbers in K, ausgestattete Verfolgungshand-

lung den Beschuldigten auch tatsächlich erreicht hatte, geht aus dem im Akt gleichfalls einliegenden (orangefarbenen) internationalen Rückschein nicht mit Sicherheit hervor (unleserliche Unterschrift; fehlender Datumsvermerk der Aushändigung).

Im Hinblick auf diesen Akteninhalt ist dem Einwand des Berufungswerbers, wonach er "bis dato" keine Nachricht erhalten habe und er daher über die "o.g. Ordnungswidrigkeit auch keine Rechtfertigung" habe abgeben können, Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen. Er gewinnt damit jedoch nichts für sich. Zum einen ist festzuhalten, dass die (im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 44a Z1 VStG ordnungsgemäße) Verfolgungshandlung die Verjährungsfrist auch dann unterbricht, wenn sie den Beschuldigten zwar nicht erreicht, aber immerhin von der Strafbehörde mit korrekter Adressierung an den Beschuldigten abgesandt wurde. Zum anderen wird ein allfälliger Verfahrensfehler, bestehend im Mangel des rechtlichen Gehörs, durch die Zustellung des Straferkenntnisses und der dadurch dem Beschuldigten eröffneten Möglichkeit, vom Tatvorwurf, dh. vom Schuldspruch und seiner Begründung Kenntnis zu erlangen und hiezu konkret Stellung nehmen und alle ihm dienlich erscheinenden Verteidigungseinwände vortragen zu können, saniert.

Weder aber zur Tatseite noch zur Schuldseite der ihm angelasteten Verwal-tungsübertretung hat der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel Umstände, die seiner Entlastung hätten dienlich sein können, vorgebracht.

Die im angefochtenen Straferkenntnis anhand der Kriterien des § 19 VStG begründet dargestellte Strafbemessung ist der Berufungswerber konkret nicht angegangen. Diesbezügliche Ermessensfehler waren weder offenkundig noch sonst vom Tribunal aufzugreifen.

Zu Recht ist dabei die belangte Behörde in Anbetracht der sehr hohen Überschreitung und der damit einher gegangenen hohen Lärmemission des (zur Nachtzeit) dahinrasenden Pkw des Berufungswerbers von einem bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen; mit der Verhängung einer Geldstrafe von geringfügig mehr als einem Drittel der Höchststrafe hat sie das ihr eingeräumte Ermessen - auch wenn nach der Aktenlage der Berufungswerber durch Vorstrafen nicht belastet war - nicht überschritten.

Zusammenfassend war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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