Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108054/4/BI/KM

Linz, 07.02.2002

VwSen-108054/4/BI/KM Linz, am 7. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A S, vom 18. Dezember 2001 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Dezember 2001, S-37315/01, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Einspruch der Rechtsmittelwerberin vom 19. November 2001 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 18. Oktober 2001 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
  2. Begründet wurde dies damit, dass die Zustellung durch Hinterlegung mit 31. Oktober 2001 wirksam geworden sei, während der Einspruch erst am 19. November 2001 per e-mail abgesendet worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei schon am 13. November 2001 abgelaufen.

    2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

  3. Die Rechtsmittelwerberin wendet ein, sie sei während der Wiener Herbstferien vom 26. Oktober bis 4. Dezember 2001 mit ihrer Familie im Haus ihrer Eltern in L/K gewesen, wobei die Namen der Eltern und deren genaue Adresse angeführt waren. Am 5. Dezember 2001 sei ihr die Strafverfügung rechtswirksam zugegangen.

Mit e-mail vom 18. Dezember 2001 hat die Rechtsmittelwerberin ihr Vorbringen insofern korrigiert, als es sich nicht um den 5. Dezember sondern den 5. November 2001 gehandelt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Erkundigung beim aus dem Rückschein ersichtlichen Postamt 1180 Wien, wann das Schriftstück behoben wurde.

Seitens der PostAG wurde mitgeteilt, dass das gegenständliche Schriftstück am 5. November 2001 von der Empfängerin behoben wurde.

Daraus ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass der am 19. November 2001 per e-mail übermittelte Einspruch im Hinblick auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz als rechtzeitig anzusehen war, wobei die Ausführungen hinsichtlich der Herbstferien nunmehr nachvollziehbar sind. Es besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel hinsichtlich der Ortsabwesenheit der Rechtsmittelwerberin zur Zeit der beiden Zustellversuche und der Hinterlegung der Strafverfügung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Zustellung durch Hinterlegung - Berufung rechtzeitig.

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