Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108063/2/Fra/Ka

Linz, 05.02.2002

VwSen-108063/2/Fra/Ka Linz, am 5. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DI. HL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.1.2002, VerkR96-5838-2001/Ah, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 9.10.2001, VerkR96-5838-2001, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 16.10.2001 beim Postamt 4780 Schärding durch Hinterlegung am 16.10.2001 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 29.11.2001 direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding erhoben. Diesen Einspruch hat nun die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Im angefochtenen Bescheid findet sich ua folgende Begründung:

"Die Strafverfügung wurde am 16.10.2001 hinterlegt. Auf Grund des auf der niederschriftlichen Einvernahme vermerkten Einspruchsdatums vom 29.11.2001 wurde die Rechtsmittelfrist um 30 Tage überschritten.

Somit ist die Ihnen zugestellte Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Zudem teilte auf Anfrage die zuständige Poststelle mit, im Sinne der Postvorschriften die Hinterlegung des Schriftstückes angekündigt und in den Briefkasten eingelegt zu haben. Der Hinweis, sich in der Schule aufgehalten zu haben, wodurch die Verständigung über die Hinterlegung nicht entgegen genommen werden konnte (laut Einspruchsangaben), rechtfertigte keine andere Entscheidung. Die Behörde kann davon ausgehen, dass die Angaben der Post, die Ankündigung der Hinterlegung deponiert zu haben, der Wahrheit entsprechen.

Dadurch waren Sie in der Lage, von der Hinterlegung Kenntnis zu bekommen, womit die Möglichkeit bestand, das Schriftstück bei der Post zu beheben. Beweise, dass Sie sich während der Hinterlegung grundsätzlich nicht auf der Abgabestelle aufhielten, liegen nicht vor. Da Sie zum Hinterlegungszeitraum in Schärding unterrichtet haben, wird der Aufenthalt an der Abgabestelle geradezu von Ihnen selbst bestätigt, weshalb die vorgenommene Hinterlegung rechtsgültig ist und die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung begonnen hat. Auf die dazu verbindliche Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH v. 24.3.1988, 87/09/0262 oder v. 12.9.1985 Slg 11850A) im Hinblick auf die geltenden Zustellbestimmungen wird zudem verwiesen, wonach ein Zustellmangel bei Hinterlegung dann begründet ist, sofern währenddessen ein Auslandsaufenthalt [Urlaub] oder Krankenhausaufenthalt nachgewiesen werden könnte; derartiges wird nicht einmal von Ihnen behauptet."

Die oa Ausführungen der belangten Behörde sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit der Maßgabe zutreffend, dass der Bw nicht in Schärding, sondern in Braunau/Inn beruflich tätig ist. Dies ändert jedoch am rechtlichen Ergebnis nichts, zumal der Bw nicht behauptet, sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle in Schärding aufgehalten zu haben.

In seinem Rechtsmittel bestreitet der Bw auch die verspätete Einbringung seines Einspruches nicht. Er bringt jedoch vor, dass die Strafverfügung vom 16.10.2001 nicht nachweislich am 16.10.2001 hinterlegt worden sei. Eine bloße Annahme, dass die Post das Schriftstück ordnungsgemäß hinterlegt habe, rechtfertigt nach Auffassung des Bw jedoch nicht, dass dies der Wahrheit entspreche. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, vom Schriftstück Kenntnis zu bekommen. Er habe sich zum Hinterlegungszeitraum entgegen der Annahme der Behörde nicht in Schärding, sondern in Braunau/Inn aufgehalten, da sich dort seine Dienststelle, nämlich die HTL-Braunau/I. befinde. Die angeblich vorgenommene Hinterlegung sei daher nicht nachweislich erfolgt und habe wegen seiner Abwesenheit nicht vorgenommen werden können. Die Rechtsmittelfrist habe daher auch nicht von diesem Zeitpunkt aus gerechnet werden können und die Rechtsgültigkeit sei nicht unter Beweis gestellt worden. Er bestehe daher nochmals auf die Behandlung seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 9.10.2001.

Zu diesen Berufungsausführungen ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass der Bw die Verständigung gemäß § 17 Abs.2 ZustellG nicht bekommen hat, sich am rechtlichen Ergebnis nichts ändert, zumal nach § 17 Abs.4 Zustellgesetz die im Wege der Hinterlegung vorgenommenen Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im § 17 Abs.2 oder die im § 21 Abs.2 leg.cit. genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. In diesem Fall hat der Empfänger regelmäßig keine Kenntnis von der versuchten Zustellung, die Wirkung der Hinterlegung ist aber grundsätzlich dennoch eingetreten (vgl. Anm.9 zu § 17 Abs.4 ZustellG in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage).

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels allein ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ein allfälliges mangelndes Verschulden der Partei an der Versäumung der Rechtsmittelfrist wäre bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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