Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108067/2/Fra/Ka

Linz, 15.02.2002

VwSen-108067/2/Fra/Ka Linz, am 15. Februar 2002 DVR.0690392

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau CA, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.2001, VerkR96-10898-2000-Hu, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro (entspricht 3.000 S) herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 21,80 Euro (entspricht 300 S).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil sie als die vom Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: CA, genannte Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.2001, Zl. VerkR96-10898-2001-Ja, zugestellt am 11.9.2001, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 12.09.2001 bis 25.09.2001, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 06.07.2001 um 06.54 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung. Die Bw bringt im Wesentlichen vor, dass zwar als strafmildernd ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde, sie jedoch der Ansicht sei, dass ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tat mit ihrem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Dies deshalb, weil sie seit 1973 Führerscheinbesitzerin sei und sich bisher straßenpolizeilich völlig unauffällig verhalten habe. Trotz vollendeter Tat sei kein Schaden herbeigeführt worden. In ihrer Rechtfertigung habe sie ein reumütiges Geständnis abgelegt bzw durch ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Ihrer Meinung nach sei zu Unrecht als straferschwerend bewertet worden, dass der ursächlichen Verwaltungsübertretung eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzes sein und sei für sie auch persönlich nicht nachvollziehbar, weil sie damit mittelbar für etwas verantwortlich gemacht werde, was sie nicht begangen habe. Sie ersuche im Hinblick auf die Ein- und Erstmaligkeit ihres Versehens es mit einer Ermahnung bewenden zu lassen oder die Strafe deutlich herabzusetzen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe richtet, ist bei der Berufungsentscheidung zu überprüfen, ob die belangte Behörde die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt hat, dh, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

§ 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender Umstände. Neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat ist auch das subjektive Kriterium der Schuldgehalt der Tat (§ 19 Abs.2 VStG iVm § 32 StGB) zu erörtern. Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und der Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wie folgt Bedacht genommen: kein Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind. Zutreffend wurde die Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet. Als straferschwerend wurde gewertet, dass der ursächlichen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h zugrunde lag.

Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Bw, dass sie in ihrer Rechtfertigung ein reumütiges Geständnis abgelegt habe bzw durch ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Durch die Nichtbekanntgabe des Lenkers des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, konnte der Verdacht der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht weiter verfolgt werden. Zutreffend hat die Bw jedoch ausgeführt, dass, weil die belangte Behörde als straferschwerend die ursächliche Verwaltungsübertretung gewertet hat, sie deshalb für etwas verantwortlich gemacht werde, was zumindest nicht bewiesen ist. Die belangte Behörde hat hier in unzulässigerweise den Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung mit jenem Delikt, welches Anlass für das Auskunftsverlangen war, vermengt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Übertretung nicht verfolgt wurde und daher auch nicht nachgewiesen ist.

Aus den genannten Gründen war die Strafe auf das nunmehrige Ausmaß tat- und schuldangemessen neu zu bemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht zu vertreten, denn es muss darauf hingewiesen werden, dass das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen ist, die verdächtig sind, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt eine erhebliche Geschwindigkeits-überschreitung zugrunde. Diese Verwaltungsübertretung konnte durch die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes nicht geahndet werden. Die Folgen der Übertretung können daher als nicht geringfügig bewertet werden. Das durch die übertretene Norm geschützte Interesse wurde daher in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt. Es scheidet somit die Anwendung des Rechtsinstitutes des § 21 Abs.1 VStG aus.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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