Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108068/5/Fra/Pr

Linz, 15.03.2002

VwSen-108068/5/Fra/Pr Linz, am 15. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DB, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.12.2001, VerkR96-18788-2001-Hu, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 12.11.2001, VerkR96-18788-2001, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 5. Dezember 2001 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 21. Dezember 2001 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Der Bw bringt vor, dass ihm der angefochtene Bescheid erst am 10.12.2001 zugegangen sei. Maßgeblich sei insoweit die Kenntniserlangung. Der am 21.12.2001 erhobene Einspruch sei somit rechtzeitig erfolgt. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren überreichte der Bw auch eine Kopie des Personalausweises seiner Ehegattin, die die Strafverfügung entgegengenommen hat. Der Bw behauptet weiters, geschäftlich bis zum 9.12.2001 ortsabwesend gewesen zu sein. Erst nach seiner Rückkehr habe ihn seine Frau über die Strafverfügung in Kenntnis setzen können.

Das Vorbringen des Bw ist nicht zielführend. Dafür, dass die Ehegattin des Bw nicht zur Empfangnahme der Strafverfügung berechtigt gewesen wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Der Bw behauptet dies auch nicht. Es liegt somit eine gültige Ersatzzustellung vor. Die Einspruchsfrist begann daher mit dem Zustellzeitpunkt, das ist der 5.12.2001, zu laufen und endete mit Ablauf des 19. Dezember 2001. Das Vorbringen des Bw hätte dann Gewicht, wenn ein Zustellmangel vorläge. In diesem Fall würde die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem die Strafverfügung dem Bw tatsächlich zugekommen ist.

Aus den genannten Gründen war daher nicht mehr zu überprüfen, ob der Bw - wie er behauptet, jedoch nicht belegt, - tatsächlich bis zum 9.12.2001 ortsabwesend gewesen ist.

Begann somit die Einspruchsfrist am 5.12.2001 zu laufen, erwies sich der am 21.12.2001 per Telefax eingebrachte Einspruch als verspätet. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Fragner

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