Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108071/2/Fra/Ka

Linz, 22.02.2002

VwSen-108071/2/Fra/Ka Linz, am 22. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. TL, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.1.2001, VerkR96-9407-2001, wegen Übertretung des Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro (entspricht 1.376,03 S) herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Kostenbeiträge zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 10 Euro (entspricht 137,60 S).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Artikel 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 3 Tage) verhängt, weil er am 12.10.2001 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges und in der Zeit zwischen 14.20 Uhr und 21.15 Uhr eine Lenkpause von lediglich 25 Minuten eingehalten hat, es sohin unterlassen hat, nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Dieser Sachverhalt wurde am 18.10.2001 um 16.20 Uhr anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Vorchdorf, Fahrtrichtung Wien, Höhe Strkm.209,300, festgestellt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe. Der Bw bringt vor, er habe anlässlich seiner Anhaltung angegeben, sich über die Gesetzeslage im Klaren zu sein und war davon überzeugt, die laut den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Lenkpausen ordnungsgemäß eingehalten zu haben. Im abgeführten Verfahren habe er jedoch erkennen müssen, dass seine Kenntnisse über die Unterbrechung und Ruhezeiten nicht umfassend gewesen sind. So sei er zwar in Kenntnis, dass nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist und diese Unterbrechung auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden könne. So habe er auch nach einer Fahrzeit von ca. 2 Stunden eine Lenkpause von ca. 25 Minuten eingehalten. Danach habe er seine Fahrt für die Dauer für ca. 4 Stunden und 15 Minuten fortgesetzt und seine Fahrt beendet. Er habe jedoch keine Kenntnis davon, dass nach gesicherter Judikatur ein 4 1/2 stündiger Zeitraum, in dem eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, erst dann endet, wenn die Lenkpause von 45 Minuten zur Gänze ordnungsgemäß, dh in Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten konsumiert wurde. Er habe insoweit geirrt, als er vermeinte, dass eine Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten erst dann zur Gänze einzuhalten ist, wenn eine Fahrzeit von 4 1/2 Stunden in einem Stück konsumiert wurde. Er sei davon ausgegangen, dass die von ihm eingehaltenen Pausen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es sei daher von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Weiters verweise er auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Auch wenn ihm bekannt ist, dass die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nichts über die Strafbarkeit des Verhaltens ändert, erscheine ihm jedoch die verhängte Geldstrafe als überhöht. Sofern die Behörde vermeine, dass aus Überlegungen der Generalprävention die Verhängung von Geldstrafen unerlässlich sei, sei auszuführen, dass im vorliegenden Fall sein Irrtum über den vollen Umfang der gesetzlichen Bestimmung zur Bestrafung geführt hat. In diesem Fall, in welchem keine bewusste Überschreitung der gesetzlichen Bestimmung erfolgte, seien seiner Ansicht nach keine generalpräventiven Überlegungen anzustellen. Seiner Ansicht nach hätte auch mit einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG das Auslangen gefunden werden können, um ihn von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Im Hinblick darauf, dass er trotz seiner langjährigen Beschäftigung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweise, hätte die Behörde in jedem Fall mit der Verhängung einer bedeutend geringeren Geldstrafe das Auslangen finden können.

Der Bw stellt sohin die Anträge, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der vorliegenden Berufung den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß § 21 Abs.1 VStG mit einer Ermahnung vorgehen, in eventu die wider ihn verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

Das oben genannte Vorbringen des Bw sowie der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - dies fällt besonders positiv ins Gewicht - veranlassen den Oö. Verwaltungssenat zur Neubemessung der Strafe. Als erschwerend wurden keine Umstände gewertet. Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates ist auch die nunmehr verhängte Strafe unter Berücksichtigung des geringen Einkommens des Bw tat- und schuldangemessen.

Vom Rechtsinstitut des § 21 Abs.1 VStG konnte jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis insoferne verwiesen, als die Nichteinhaltung von Lenkpausen einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Normen darstellt, da davon auszugehen ist, dass ein Kraftfahrer bei längeren Lenkzeiten ohne Lenkpausen rasch ermüdet. Dass dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet werden, liegt auf der Hand und bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Zweifellos liegt daher der gegenständlichen Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG jedoch nur dann in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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