Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108075/4/BI/KM

Linz, 28.03.2002

VwSen-108075/4/BI/KM Linz, am 28. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, F Straße 309a, 4 L, vom 31. Dezember 2001 gegen den "Bestätigungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. November 2001, S-11232/01, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. März 2001 gemäß § 49 Abs.2 (VStG) keine Folge gegeben und die mit dieser wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 44 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 ergangenen Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt. Weiters wurde ein Betrag von 150 S (10,90 Euro) als Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG, sohin ein Gesamtbetrag von 1.650 S (119,91 Euro), vorgeschrie-ben.
  2. Mit Strafverfügung vom 23. März 2001 war dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 1.500 S (109,01 Euro) (2 Tage EFS) auferlegt worden, weil er als bisheriger Zulassungsbesitzer des Pkw L-8047N nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung am 9. Jänner 2001 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht unverzüglich einer der in § 43 Abs.1 KFG angeführten Behörde abgeliefert habe.

    Dagegen hatte der Beschuldigte Einspruch erhoben und Strafminderung verlangt.

    2. Gegen den "Bestätigungsbescheid", zugestellt laut RSa-Rückschein durch Hinterlegung am 30. November 2001, hat der Rechtsmittelwerber (Bw) mit Schreiben vom 31. Dezember 2001 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

  3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob durch die Hinterlegung der Strafverfügung eine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes bewirkt wurde. Zu diesem Zweck wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates an den Bw mit Schreiben vom 7. Februar 2002 die Anfrage gerichtet, ob er zum Zeitpunkt der Zustellversuche am 28. oder 29. November 2001 oder am Tag der Hinterlegung am 30. November 2001 ortsabwesend im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz war, wobei der Begriff "ortsabwesend" auch erläutert wurde. Diese Anfrage wurde dem Bw nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12. Februar 2002 durch Hinterlegung zugestellt. Bislang wurde das Schreiben aber nicht beantwortet, sodass nicht vom Bestehen einer Ortsabwesenheit ausgegangen werden kann. Es wurde sohin durch die Hinterlegung der Strafverfügung am 30. November 2001 deren Zustellung bewirkt, dh es begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 14. Dezember 2001 endete. Mit diesem Tag hätte das Rechtsmittel zur Post gegeben oder bei der Erstinstanz eingebracht werden müssen, um als rechtzeitig zu gelten.

Der Bw hat im Rechtsmittel darauf verwiesen, dass er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit erst kurz vor Weihnachten das Schriftstück erhalten habe.

Die bloße Behauptung einer "berufliche Tätigkeit" sagt nichts über eine Ortsabwesenheit aus, zumal die regelmäßige Rückkehr in die Wohnung keine Ortsabwesenheit im Sinne des Zustellgesetzes darstellt. Eine auswärtige berufliche Tätigkeit wäre vom Bw näher darzulegen und durch geeignete Unterlagen, Zeugen oder Ähnliches zu belegen gewesen. Da er sich dazu nicht näher geäußert hat, war die mit 31. Dezember 2001 datierte und am 4. Jänner 2002 bei der Erstinstanz eingelangte Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne inhaltlich auf das Vorbringen eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger:

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