Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108077/4/Br/Ni

Linz, 12.03.2002

VwSen-108077/4/Br/Ni Linz, am 12. März 2002

DVR. 0690329

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. Jänner 2002, Zl. VerkR96, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet

abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wurde wider den Berufungswerber mit einer Strafverfügung vom 13.12.2001, Zl. VerkR96, wegen einer angeblichen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit. n StVO 1960, eine auf § 99 Abs.3 lit.a StVO gestützte Geldstrafe (Vorfall vom 2.12.2001 um 08.55 Uhr, in K, Marktplatz 25, als Lenker eines nach dem Kennzeichen benannten Pkw) im Ausmaß von 500 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen.

2. Diese Strafverfügung wurde ihm gemäß dem im Akt erliegenden Rückschein per RSa-Sendung am 20.12.2001 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Einspruch wurde mit 2. Jänner 2002 datiert und laut Poststempel jedoch offenbar erst am 4. Jänner 2002 der Post zur Beförderung übergeben.

Die Behörde erster Instanz wies demnach den Einspruch mit dem Bescheid vom 15. Jänner 2002 mit dem Hinweis auf das Datum des Poststempels als verspätet zurück.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber bei eigenhändiger Übernahme am 17. Jänner 2002 zugestellt.

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß führt er darin aus, den Einspruch bereits am 3. Jänner 2002 der Post zur Beförderung übergeben zu haben und nicht nachvollziehen zu können, zu welchem Zeitpunkt die Sendung mit dem Poststempel versehen worden sei.

4. Da sich diese Berufung gegen einen Bescheid richtet, mit welchem weder eine primäre Arreststrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels gesondertem Antrag ebenfalls unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 11. Februar 2002 der Umstand der wohl verspäteten Erhebung des Einspruches zur Kenntnis gebracht. Er wurde eingeladen sich zu diesem vorläufigen Beweisergebnis binnen zwei Wochen zu äußern.

Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet, obwohl es dem Berufungswerber offenbar am 14. Februar 2002 eigenhändig zugestellt wurde.

5. Auf Grund der Aktenlage - des in der Vergrößerung klar erkennbaren Datums auf dem Poststempel - ist hier von einer offenkundig verspäteten Erhebung des Einspruches auszugehen. Dem trat der Berufungswerber inhaltlich nicht entgegen, sodass er eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides in Form der Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Einspruches nicht darzutun vermochte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung am 20. Dezember 2001 und endete demnach im Sinne der rechtlich korrekten Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung, mit Ablauf des 3. Jänner 2002. Die Postaufgabe des Einspruches erfolgte erst einen Tag später, nämlich am 4. Jänner 2002 in K.

Dem Berufungswerber könnte selbst nicht gefolgt werden, wollte er die Sendung noch am 3. Jänner 2002 in einen Postkasten geworfen haben, wobei dieser etwa erst am 4. Jänner 2002 geleert worden wäre. Im Rahmen der gebotenen "prozessualen Sorgfalt" müsste ein solches Schriftstück entsprechend rechtzeitig und nachweislich der Post zur Beförderung übergeben werden, um damit den geforderten Sorgfaltsmaßstab zu wahren (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078, sowie auch VwGH 27.1.1995, 94/02/0400).

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet eine gegen ein verspätetes Rechtsmittel gerichtete Eingabe abzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist ihm demnach verwehrt.

Der Berufung war demzufolge ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum