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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240243/2/Gf/Km

Linz, 11.03.1997

VwSen-240243/2/Gf/Km Linz, am 11. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G B, vertreten durch die RAe Dr. G Z und Dr. E M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Dezember 1996, Zl. SanRB96-240-1995-Fu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Dezember 1996, Zl. SanRB96-240-1995-Fu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH am 17. Mai 1995 insgesamt 20 Packungen Karotten in Verkehr gebracht habe, ohne diese mit einem Los sowie mit einem Hinweis auf die Lagerbedingungen zu kennzeichnen; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 4 und 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden:

LMKV), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Jänner 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt infolge dienstlicher Wahrnehmungen im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision festgestellt worden und damit als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß es zwar an entsprechenden Kennzeichnungen gefehlt habe, daß die gegenständliche Ware von seiner GmbH jedoch umgehend an eine andere Firma weitergeliefert worden sei. Außerdem habe er sich zum Tatzeitpunkt gar nicht am Unternehmensort befunden, weshalb gegenständlich vielmehr sein gerade für solche Fälle bestellter Vertreter verantwortlich gewesen sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. SanRB96-240-1995-Fu; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 4 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der verpackte Waren wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist - nicht mit einem Los kennzeichnet, wobei dieser Angabe der Buchstabe "L" voranzugehen hat, es sei denn, diese Kennzeichnung unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich zunächst, daß die Verpackung - neben verschiedenen anderen Angaben - auch die Buchstabenfolge "L 7497" und damit entgegen der Annahme der belangten Behörde die erforderliche Loskennzeichnung aufweist. Der Tatvorwurf der Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 4 Z. 4 LMKV wurde sohin offenkundig zu Unrecht erhoben.

4.2. Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 6 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der verpackte Waren nicht mit einem Hinweis auf die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen kennzeichnet, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist.

Daß die Einhaltung einer bestimmten Temperatur oder die Beachtung sonstiger Lagerbedingungen für die Haltbarkeit von Gemüse im allgemeinen oder speziell für die verfahrensgegenständliche Ware - italienische Karotten - wesentlich ist, liegt weder auf der Hand noch wurde dies im Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung vom 19. Juli 1995, Zl. 11403/95, entsprechend begründet; jedenfalls wurde dieser Umstand, der ein wesentliches Tatbestandselement darstellt, aber dem Beschwerdeführer weder im angefochtenen Straferkenntnis noch in der diesem vorausgegangenen Strafverfügung noch in einer sonstigen Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist angelastet, sodaß sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allein schon insoweit im Lichte des § 44a Z. 1 VStG als rechtswidrig erweist.

4.3. Davon abgesehen gerät es mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch, wenn - wie gegenständlich - für gesondert angelastete Delikte eine einheitliche Gesamtstrafe verhängt wird.

4.4. Schon aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 AVG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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