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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108080/2/Ki/Ka

Linz, 14.02.2002

VwSen-108080/2/Ki/Ka Linz, am 14. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des EW, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. HE, vom 25.1.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.11.2001, VerkR96-6317-2001-Wam, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 275 Euro (entspricht 3.784,08 S) bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 92 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 27,50 Euro (entspricht 378,41 S) herabgesetzt, der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. hat mit Straferkenntnis vom 28.11.2001, VerkR96-6317-2001-Wam, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 8 Tage) verhängt, weil er am 10.8.2001 um 18.00 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kz.: samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen , im Gemeindegebiet von Braunau/I. auf der B 148 in Fahrtrichtung Salzburg bis Strkm.36,200 lenkte und sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges samt Anhänger nicht überschritten wird, zumal die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 38.000 kg (unter Berücksichtigung der Toleranz 40.000 kg) beträgt, die Summe der Gesamtgewichte jedoch laut einer Verwiegung bei der Brückenwaage der Fa. AMAG, Ranshofen 47.390 kg betrug und somit die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte um 7.390 kg überschritten wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 25.1.2001 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung. In der Einleitung wird zwar ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird, aus der Begründung sowie dem ausdrücklichen Antrag geht jedoch hervor, dass sich die Berufung lediglich gegen die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe richtet.

Unrichtigerweise sei straferschwerend das Ausmaß der Überladung berücksichtigt worden, welcher im System der Strafbemessung allenfalls bei der Bestimmung des Ausmaßes des Verschuldens Bedeutung habe. Bezüglich des Ausmaßes des Verschuldens sei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte die Beladung nicht selbst durchgeführt hat und aufgrund des Umstandes, dass das verladene Sturmholz bereits den gesamten Sommer über im Wald gelegen hatte, habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass das geladene Rundholz wesentlich leichter sei, als durch die nachfolgende Verwiegung festgestellt wurde. Es liege sowohl bezüglich der Tatsache der Überladung, als auch bezüglich des Ausmaßes des Übergewichtes jedenfalls nur leichte Fahrlässigkeit vor, welche strafmildernd zu berücksichtigen sei.

Weiters wird argumentiert, dass konkrete Schäden (Abnützung des Straßenbelages) nicht festgestellt worden wären. In gleicher Weise habe eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht konkret festgestellt werden können. Es sei in sinngemäßer Anwendung des § 34 StGB daher mildernd zu berücksichtigen, dass die Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt habe und der Beschuldigte ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe, der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie der Strafdrohung sei somit die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Festgestellt wird, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich bei eklatanten Überladungen infolge Spurrinnenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen, auf eine konkrete und akute Beschädigung kommt es dabei nicht an. Es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Beschuldigten eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

Das Ausmaß der Überladung führt, wie in der Berufung angeführt wurde, nicht zu einem ausdrücklich festgelegten Straferschwerungsgrund, hat jedoch auf die Festlegung der Strafe insofern Bedeutung, als auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, die Grundlage bildet.

Das Vorbringen, der Beschuldigte habe die Beladung nicht selbst durchgeführt bzw er habe davon ausgehen können, dass das geladene Rundholz wegen der in der Berufung dargestellten Umstände wesentlich leichter sei, vermag grundsätzlich nicht zu entlasten. Ein mit Transporten befasster Kraftwagenlenker ist nämlich verpflichtet und es ist ihm zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für die zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Im Zweifel ist nur eine solche Menge an Holz zu laden, dass auch unter Bedachtnahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. VwGH vom 23.9.1987, 86/03-0077).

Entgegen dem Berufungsvorbringen kann auch das do. angesprochene "reumütige Geständnis" nicht als Milderungsgrund anerkannt werden, zumal die Verwaltungsübertretung im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von den Gendarmeriebeamten dienstlich wahrgenommen wurde.

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit bzw der sozialen Verhältnisse des Bw gelangt die Berufungsbehörde jedoch zur Auffassung, dass im vorliegenden Falle die Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung war jedoch aus den bereits erwähnten spezial- bzw generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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