Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108081/2/Fra/Ka

Linz, 26.02.2002

VwSen-108081/2/Fra/Ka Linz, am 26. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WFB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.7.2001, VerkR96-3516/2001/Be, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 218 Euro (entspricht 2.999,75 S) herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 21,80 Euro (entspricht 299,97 S).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW´s mit dem Kz.: diesen Herrn GM F am 9.4.2001 um 22.25 Uhr auf der Leithenstraße im Gemeindegebiet von Marchtrenk zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen hat, obwohl dieser nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt rund sechs Monate nach Einlangen dieser Berufung vor.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

I.3.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Mit Schreiben vom 20.11.2001, VerkR96-3516-2001/Be, teilte die belangte Behörde dem Bw mit, dass er sein Rechtsmittel verspätet eingebracht habe, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde den Bw, den noch offenen Strafbetrag samt Verfahrenskosten von 5.500 S binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zur Einzahlung zu bringen, ansonsten der Betrag im Exekutionswege eingetrieben werden müsste.

Die Auffassung der belangten Behörde, das Rechtsmittel sei verspätet eingebracht worden, ist nicht zutreffend. Aus dem Zustellnachweis ist ersichtlich, dass das angefochtene Straferkenntnis am 1.8.2001 durch Hinterlegung beim Postamt 4614 Marchtrenk zugestellt wurde. Die Berufung wurde - dies ist aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ersichtlich - am 16.8.2001 der Post zur Beförderung übergeben.

Fällt das Ende einer Frist ua auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs.2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Da das angefochtene Straferkenntnis am 1.8.2001 zugestellt wurde, fiel das Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist auf den 15.8.2001. Da es sich bei diesem Tag um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete somit die Berufungsfrist am 16.8.2001. An diesem Tag wurde die Berufung - rechtzeitig - eingebracht. Das Rechtsmittel ist daher nicht als verspätet zurückzuweisen, sondern in der Sache selbst zu behandeln.

I.3.2. Unstrittig ist, dass der Bw Zulassungsbesitzer des im angefochtenen Schuldspruch angeführten PKW´s zur Tatzeit war und der Bw diesen PKW Herrn G MF zum Lenken überließ, obwohl dieser nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war. Die Erfüllung des dem Bw zur Last gelegten Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen.

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass ihn Herr GF öfters besuchte und zwar mit einem PKW der Marke Golf. Er habe ihm auch gesagt, dass er schon ca. 20 Jahre einen Führerschein habe. Er sah auch des Öfteren einen Führerschein in der Geldbörse des Herrn F. Er habe sich aber nicht überzeugt, dass dies der Führerschein des Herrn F war. Herr F habe ihm auch öfters gesagt, dass er als Lastwagenchauffeur tätig ist. Durch diese Vorspiegelung falscher Tatsachen habe er ihm im guten Glauben den PKW überlassen.

Mit dem oa Vorbringen bestreitet somit der Bw die Erfüllung der subjektiven Tatseite.

Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Das Tatbild dieses Deliktes besteht in einem bloßen Verhalten ohne Merkmale eines Erfolges.

Gemäß § 5 Abs.1, 2. Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dass dem Bw die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat er mit dem oa Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht hätte sich der Bw nicht darauf verlassen dürfen, dass Herr F tatsächlich die erforderliche Lenkberechtigung besitzt. Er hätte sich den Führerschein zeigen lassen müssen. Dafür, dass ihm die Anwendung dieser Sorgfalt subjektiv nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, besteht kein Anhaltspunkt. "Guter Glaube" hinsichtlich des Umstandes, dass Herr F berechtigt gewesen wäre, das gegenständliche Kraftfahrzeug zu lenken, kann ihm daher nicht zugebilligt werden.

Die Berufung war daher aus den genannten Gründen in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Zutreffend hat die belangte Behörde keine Strafmilderungsgründe angenommen, da dem Bw die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Als straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Auch im Berufungsverfahren sind keine erschwerenden Umstände hervorgekommen. Im Hinblick auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse (die belangte Behörde ist von ca. 9.500 S monatlich ausgegangen) wurde eine Neubemessung der Strafe vorgenommen. Der Oö. Verwaltungssenat ist davon überzeugt, dass auch diese präventiven Überlegungen standhält und den Strafzweck erfüllt. Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt nicht vertretbar. Die Schutznorm des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 dient dem Schutze der Allgemeinheit. Dieser Schutzzweck wurde verletzt.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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