Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108082/10/Fra/Ka

Linz, 23.04.2002

VwSen-108082/10/Fra/Ka Linz, am 23. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. JL vertreten durch die Rechtsanwälte MG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.1.2002, VerkR96-631-2001-OJ/KB, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.4.2002, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird mit 73 Euro neu bemessen, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 7,3 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 11.1.2001 um 00.20 Uhr den PKW, Kz.: , in Linz, stadteinwärts, Kapuzinerstraße - Klammstraße gelenkt und dabei bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 22.4.2002 erwogen:

I.3.1. Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Strittig ist, ob der Bw das Rotlicht der an der gegenständlichen Kreuzung angebrachten Verkehrslichtsignalanlage beachtet hat.

I.3.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, der Polizeibeamte Insp. T, BPD Linz, Verkehrsabteilung MEK, habe beobachtet, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges das Rotlicht an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit nicht beachtet habe.

I.3.3. Nach Auffassung des Bw sei aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei. Der Bw ist der Meinung, dass es sich bei den Angaben von Insp. T um einen Irrtum handelt. Der Bw nimmt Bezug auf die von Insp. T vorgelegte Skizze. Aus dieser ergibt sich, dass aus seiner Sicht am rechten Fahrbahnrand bzw auf dem Gehsteig oder auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifen insgesamt zwei Fahrzeuge abgestellt waren, davon als 1. Fahrzeug ein Funkwagen. Daraus leitet der Bw ab, dass, wenn er tatsächlich dort vorbeigefahren wäre, er zunächst einmal den rechten Abbiegestreifen nicht benützen hätte können. Er hätte auf dem Fahrstreifen für den richtungsbeibehaltenden Verkehr ausweichen und unmittelbar vor diesen beiden Fahrzeugen nach rechts abbiegen müssen.

Aus Sicht des Bw hätte im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere folgender Umstand berücksichtigt werden müssen: Es könne wohl keinem Autofahrer, nicht einmal einem solchen, der mit den rechtlich geschützten Werten nicht besonders verbunden ist, was gerade bei ihm nicht der Fall sei, unterstellt werden, dass er in unmittelbarer Nähe eines Funkwagens und in unmittelbarer Nähe von zwei Straßenaufsichtsorganen bei Rot in eine Kreuzung einfährt, wenn man berücksichtige, dass diese Ampel von den Straßenaufsichtsorganen angeblich nur wenige Meter entfernt waren. Dazu komme, dass angeblich die Ampel bereits seit mehr als 5 Sekunden auf Rot geschaltet gewesen sein soll. Ein derartiges Verhalten bei einer Verwaltungsübertretung wäre zwingend mit einer Kenntnisnahme durch das Straßenaufsichtsorgan verbunden und könne ein derartiges Verhalten wohl niemand unterstellt werden. Die Darstellung von Insp. T spreche sogar mehr für seinen Einwand, dass genau dort, wo Insp. T die Fahrzeuge in seine Standposition eingezeichnet hat, diese nicht gewesen seien, sondern vielmehr erst in der Klammstraße. Möglicherweise irre hier Insp. T, immerhin habe dieser eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen täglich zu ahnden und es sei durchaus möglich, dass er sich hier falsch erinnere. Um die Angaben von Insp. T an Ort und Stelle überprüfen zu können, habe er ausdrücklich die Abhaltung eines Lokalaugenscheines beantragt, diesem Antrag sei jedoch mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass dies lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Nur bei einem Lokalaugenschein aber hätten die Angaben des Zeugen überprüft werden können. So gebe der Zeuge etwa an, seinen PKW über rund 50 Meter vorher bereits beobachtet zu haben, gleichzeitig habe er aber die Ampel beobachtet haben müssen, jene Ampel, die angeblich bereits über 5 Sekunden auf Rotlicht geschaltet war.

I.3.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen des Zeugen Insp. T, BPD Linz. Dieser führte ua aus, dass sich sein Standort auf Höhe des Hauses Kapuzinerstraße 1 befand. Bezüglich des genauen Standortes verwies er auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angefertigte und vorgelegte Skizze. Sein Kollege Hochreiter beamtshandelte einen Lenker, dessen Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem do. Gehsteig abgestellt war. Dahinter befand sich der Funkwagen der Polizei. Er sei des Beschuldigtenfahrzeuges ansichtig geworden, an dem ihm nichts besonderes auffiel. Das Beschuldigtenfahrzeug sei mit ca. 30 km/h an dem angehaltenen Fahrzeug vorbeigelenkt worden. Da der Lenker die Geschwindigkeit nicht reduzierte und die Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) auf Rot geschaltet war, habe er dem Fahrzeug nachgeblickt und sich gedacht, dass der Lenker aber nun eine schnelle Bremsung einleiten müsse, falls er sein Fahrzeug noch vor der VLSA anhalten will. Der Lenker sei jedoch mit gleichbleibender Geschwindigkeit bei Rot in die Kreuzung eingefahren und nach rechts in die Klammstraße abgebogen. Dass die VLSA bereits beim Vorbeifahren des Beschuldigtenfahrzeuges am angehaltenen Fahrzeug auf Rot geschaltet war, habe er vorher durch einen Blicksprung festgestellt. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Lenker das Rotlicht übersehen habe, weil er beim Vorbeifahren neugierig die Amtshandlung beobachtet habe.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den überzeugenden Aussagen des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Dieser wirkte sicher und konnte einen Irrtum hinsichtlich seiner Wahrnehmungen ausschließen. Beim Lokalaugenschein konnte auch festgestellt werden, dass von seinem Standort zur Überkopfampel der VLSA auch keine Sichtbehinderungen bestehen. Zudem ist zu bedenken, dass der Meldungsleger seine Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt hat, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne derartige Rechtsnachteile befürchten zu müssen.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.3.5. Strafbemessung:

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw allerdings auch nicht zugute. Aufgrund der Aussagen des Meldungslegers geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw das Rotlicht der VLSA übersehen hat, es liegt somit Verschulden in Form der Fahrlässigkeit vor. Der Unrechtsgehalt der Übertretung wiegt nicht schwer, zumal zu bedenken ist, dass es sich bei der Klammstraße um eine Einbahnstraße handelt und daher mit keinem Gegenverkehr zu rechnen ist. Bei der gegenständlichen VLSA handelt es sich um Fußgängerampeln. Es befand sich zur Tatzeit kein Fußgänger an der Tatörtlichkeit. Die Verkehrssicherheit wurde somit nicht konkret gefährdet. Der Oö. Verwaltungssenat hält daher unter Berücksichtigung der angeführten Umstände die neu bemessene Strafe für tat- und schuldangemessen und den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw angepasst.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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